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(Stand: 08.02.2002)
  

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart vom 28. Januar 2002

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für die Rechenanlagen NEC SX-4/32, NEC SX-5/32 M2, CRAY T3E LC512 und HITACHI SR 8000 vom 28. Januar 2002

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für Workstations sowie für sonstige zentrale Server und Dienste vom 28. Januar 2002


 

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart 

Vom 28. Januar 2002
  

Auf Grund der §§ 28 Abs. 5, 31 Abs. 5 sowie § 117 des Universitätsgesetzes hat der Rektor der Universität Stuttgart durch Eilentscheidung am 20. Dezember 2001 die nachfolgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart beschlossen.
  

1. Abschnitt: Verwaltungsordnung
  

§ 1 Betreiber von IuK-Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen der digitalen Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) nach dieser Ordnung werden vom Rechenzentrum der Universität Stuttgart (Universitätsrechenzentrum und Höchstleistungsrechenzentrum) und den übrigen Universitätseinrichtungen im Rahmen eines kooperativen Versorgungssystems erbracht.

(2) Das Rechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Stuttgart. Die Organisation und Verwaltung der übrigen Universitätseinrichtungen richtet sich nach den Verwaltungsordnungen für diese Einrichtungen.
  

§ 2 Aufgaben des Rechenzentrums

(1) Das Rechenzentrum hat die Aufgabe, die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) in der Universität im Zusammenwirken mit den Universitätseinrichtungen zu fördern und zu betreuen. Dem Rechenzentrum obliegen dabei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Betrieb der universitätsweiten Kommunikationsnetze sowie der dem Rechenzentrum zugewiesenen IuK-Systeme mit allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere Netzverfügbarkeit und Netzsicherheit im Rahmen dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung, einschließlich anwendungsbezogener Entwicklungen;
      
  2. Wahrnehmung der betriebsfachlichen Aufsicht über alle IuK-Systeme der Universität;
      
    Datenverarbeitungsanlagen, deren Anschaffungswert unter 25.000,00 Euro liegt, sowie Datenverarbeitungsanlagen, die unmittelbar und ausschließlich mit Forschungsgeräten verbunden sind, können durch Beschluss des Rektorats von der betriebsfachlichen Aufsicht ausgenommen werden.
      
  3. Bereitstellung von Datensicherungs- und Datenarchivierungsdiensten;
      
  4. Bereitstellung von IuK-Diensten für Studierende;
      
  5. Organisation und Koordinierung von Mediendiensten aller Art innerhalb der Universität sowie mit wissenschaftlichen Einrichtungen der Region im Rahmen der landesweiten Zusammenarbeit der Hochschulen.

(2) Außerdem übernimmt das Rechenzentrum im Rahmen seiner verfügbaren Kapazität insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung des Betriebs von dezentralen IuK-Systemen;
      
  2. Beschaffung, Entwicklung, Dokumentation, Installation und Pflege von Software;
      
  3. Mitwirkung im Rahmen von Forschungsvorhaben;
      
  4. Beratung und Unterstützung der Nutzer bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer DV-Vorhaben;
      
  5. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über EDV - Anwendung für Mitglieder der Universität.

(3) Der zentralen Universitätsverwaltung (Zentrale Verwaltung) obliegt die rechtliche Vertretung des Rechenzentrums nach außen, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die förmliche Annahme von Zuwendungen Dritter, sowie beamten- und arbeitsrechtliche Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten. Sie ist zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen, die an den Arbeitgeber zu erfolgen haben.
  

§ 3 Leitung des Rechenzentrums

(1) Das Rechenzentrum wird von einem ständigen hauptamtlichen Direktor geleitet.

(2) Der Leiter ist verantwortlich für die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz der dem Rechenzentrum zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume; ihm obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Verwaltung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Regelung der inneren Organisation, Erlass einer Betriebsordnung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
      
  2. Vorschlag für die Einstellung von Personal nach § 122 UG;
      
  3. Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung und die Verteilung der Betriebsmittel auf die Nutzer sowie über den Ausschluss von der Nutzung, soweit nicht der Rektor zuständig ist;
      
  4. Unterrichtung der Datenverarbeitungsausschüsse über alle grundsätzlichen Angelegenheiten;
      
  5. Gutachtliche Stellungnahme zu DV-Beschaffungsanträgen;
      
  6. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur betriebsfachlichen Aufsicht;
      
  7. Erstellung einer Kostenrechnung als Grundlage zur Festsetzung der Nutzungsentgelte;
      
  8. Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung und den Datenschutz;
     
  9. Jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller in der Universität vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen;
      
  10. Empfehlungen zur Ausbauplanung.

(3) Der Leiter unterrichtet die zuständigen Universitätsorgane über seine Geschäftsführung.
  

§ 4 Datenverarbeitungsausschüsse

(1) Für die IuK-Angelegenheiten des Universitätsrechenzentrums wird der Datenverarbeitungsausschuss für das Rechenzentrum, für die IuK-Angelegenheiten des Höchstleistungsrechenzentrums ausschließlich im Rahmen der universitären Zuständigkeiten der Datenverarbeitungsausschuss für das Höchstleistungsrechenzentrum gebildet. Diese Datenverarbeitungsausschüsse sind unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen IuK-Angelegenheiten in ihren Bereichen zuständig. Sie machen den zuständigen Universitätsorganen insbesondere Vorschläge für den Dienstekatalog, die Ausbauplanung des Rechenzentrums und für die Verwaltung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen.

(2) Den Datenverarbeitungsausschüssen gehören jeweils an

  1. kraft Amtes
    a) der Rektor oder ein Mitglied des Rektorates als Vorsitzender,
    b) der Kanzler,
    c) der Leiter des Rechenzentrums,
      
  2. auf Grund von Wahlen durch den Senat
    a) vier Professoren,
    b) ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes,
    c) ein Student.

Die Amtszeit der Professoren beträgt vier Jahre, die des Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes zwei Jahre, die des Studenten ein Jahr.

Jedes Wahlmitglied muss in seiner wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich auf die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen angewiesen sein.
  

§ 5 Datenschutz

Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmung über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und über technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz, sind zu beachten.

 

2. Abschnitt: Benutzungsordnung
  

§ 6 Geltungsbereich, Benutzerkreis und ergänzende Nutzungsregelungen

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die von den Fakultäten und sonstigen Einrichtungen der Universität Stuttgart bereitgehaltenen IuK-Systeme, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechner), Kommunikationssysteme (Netze) und sonstigen Einrichtungen der digitalen Informationsverarbeitung einschließlich Software und Dienste.

(2) Die in Absatz 1 genannten IuK-Systeme stehen den Mitgliedern der Universität Stuttgart und den nach § 54 Abs. 4 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg (UG) angenommenen Doktoranden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung, internationaler Zusammenarbeit, Wissens- und Technologietransfer und für sonstige in § 3 UG beschriebene Aufgaben zur Verfügung. Bei Vereinbarungen nach § 34 UG werden zur Nutzung der IuK-Systeme der Universität Stuttgart Nutzer im Rahmen dieser Vereinbarungen den Mitgliedern der Universität gleichgestellt. Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung auch für andere Zwecke gestattet werden.

(3) Für die Nutzung der IuK-Systeme kann Entgelt erhoben werden. Einzelheiten einer entgeltpflichtigen Nutzung werden in gesonderten Entgeltordnungen geregelt.

(4) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der IuK-Systeme kann die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtungen weitere Regelungen über Fragen des Betriebsalltags erlassen (Betriebsordnungen). Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der jeweiligen Universitätseinrichtung (Institutsordnung).
  

§ 7 Nutzungsberechtigung und Zulassung

(1) Wer IuK-Systeme nach § 6 nutzen will, bedarf einer formalen Nutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers gemäß Absatz 2. Ausgenommen sind Dienste, die für den anonymen Zugang eingerichtet sind.

(2) Systembetreiber ist

  1. das Rechenzentrum im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die jeweils zuständige organisatorische Einheit.

(3) Der Antrag auf eine formale Nutzungsberechtigung soll folgende Angaben enthalten:

  1. Systembetreiber, bei dem die Nutzungsberechtigung beantragt wird,
  2. Systeme bzw. Dienste, für welche die Nutzungsberechtigung beantragt wird,
  3. Antragsteller: Name, Erreichbarkeit, Status - bei Studierenden auch Matrikelnummer - und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit oder einen vom Antragsteller abweichenden Leistungsempfänger (Auftraggeber),
  4. Angaben zum Zweck der Nutzung,
  5. Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer,
  6. Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 6 Abs. 3 und 4 ergänzend erlassenen Regeln als Grundlage des Nutzungsverhältnisses.

Weitere Angaben dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist (§ 13 LDSG). Spätestens 6 Monate, nachdem die beantragte Nutzung beendet wurde, sind die mit dem Antrag erhobenen personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zu löschen (§ 23 LDSG), sofern nicht bereichsspezifische Aufbewahrungsvorschriften eine längere Speicherung der Daten erfordern.

(4) Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Nutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Nutzung der gewünschten IuK-Systeme abhängig machen.

(5) Die Zulassung zur Nutzung der IuK-Systeme und der vorgesehenen Dienste erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsarmen Betriebs kann die Nutzungserlaubnis mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Nutzungserlaubnis gilt nur für Arbeiten und Zwecke, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen und kann zeitlich beschränkt werden. Die Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

(6) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn

  1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
  2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der IuK-Systeme nicht oder nicht mehr gegeben sind,
  3. die nutzungsberechtigte Person nach § 9 von der Nutzung ausgeschlossen worden ist,
  4. die vorhandenen IuK-Systeme für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind,
  5. die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht,
  6. die zu nutzenden IuK-Systeme an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist,
  7. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden,
  8. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben der Universität oder den Zulassungszwecken in Einklang steht,
  9. die Exportbedingungen von Herstellerländern bei Rechnern oder Programmen den Zugriff oder die Nutzung durch Angehörige benannter Staaten untersagen,
  10. bei einer entgeltpflichtigen Nutzung das festgesetzte Nutzungsentgelt nicht fristgemäß entrichtet wird.

(7) Die Nutzungserlaubnis erlischt

  1. mit der Abmeldung durch den Nutzer,
  2. mit Ablauf einer befristet erteilten Zulassung,
  3. mit der Änderung des Status des Nutzers,
  4. durch Widerruf.
      

§ 8 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die IuK-Systeme im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zu nutzen. Ergänzend gelten die nach den § 6 Abs. 3 und 4 erlassene Bestimmungen. Im Verkehr mit anderen Betreibern gelten außerdem deren ergänzende Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien, soweit diese der vorliegenden Benutzungsordnung nicht entgegenstehen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.

(2) Dem Nutzer ist es untersagt, Nutzungsberechtigungen weiterzugeben. Die Nutzer sind verpflichtet,

  1. sowohl die Vorgaben dieser Benutzungsordnung als auch die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten und insbesondere die Nutzungszwecke zu beachten,
  2. an einer sach- und ordnungsgemäßen Nutzung der IuK-Systeme mitzuwirken, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der eigenen und fremder IuK-Systeme stört,
  3. alle IuK-Systeme und sonstigen Einrichtungen sorgfältig und schonend zu behandeln,
  4. die vorhandenen Ressourcen und Betriebsmittel - z. B. Arbeitsplätze, Rechnerressourcen, Leitungskapazitäten und Bandbreiten - verantwortungsvoll und wirtschaftlich zu nutzen,
  5. ausschließlich die ihnen erteilten Nutzungsberechtigungen zu verwenden,
  6. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Authentifizierungsschlüssel - z. B. Passwort, PIN, Zertifikat, Private Key - erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IuK-Systemen verwehrt wird,
  7. fremde Authentifizierungsschlüssel werden zu ermitteln noch offenzulegen,
  8. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,
  9. bei der Nutzung von Software und Informationsangeboten, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Urheberrechts- und Markenschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, zu beachten,
  10. Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,
  11. in den Räumen des Systembetreibers den Weisungen des Personals Folge zu leisten und eine vorhandene Hausordnung zu beachten,
  12. die Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und sich zu identifizieren,
  13. ohne ausdrückliche Einwilligung des Systembetreibers keine Eingriffe in die IuK-Systeme vorzunehmen, insbesondere keine privaten Systeme in die IuK-Infrastruktur der Universität Stuttgart einzubringen,
  14. dem Systembetreiber auf Verlangen in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht, Auskünfte über die sach- und ordnungsgemäße Nutzung zu erteilen,
  15. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Systembetreiber und dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers - die vom Systembetreiber vorgesehenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigten,
  16. ihre Daten und Programme so zu sichern, dass Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung nicht entstehen,
  17. Statusänderungen mitzuteilen.

(3) Die Nutzer haben die IuK-Systeme in einer Weise in Anspruch zu nehmen, dass nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen wird. Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

  1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
  2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),
  3. Computerbetrug (§ 263a StGB),
  4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere der Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB),
  5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),
  6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),
  7. Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG),
  8. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB).
      

§ 9 Ausschluss von der Nutzung

(1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung der IuK-Systeme beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 8 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder
  2. die IuK-System für strafbare Handlungen missbrauchen oder
  3. der Universität durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Mahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Anforderung sind ihm rechtmäßig zustehende Daten zu überlassen.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Systembetreiber entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Absatz 1 in Betracht, wenn auch künftig kein ordnungsgemäßes Verhalten mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Rektor auf Antrag der Leitung der Universitätseinrichtung durch Bescheid. Mögliche Ansprüche der Universität aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche auf Grund des Ausschlusses nicht zu.
  

§ 10 Rechte und Pflichten des Systembetreibers

(1) Betriebsbedingt kann der Systembetreiber die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(2) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den IuK-Systemen des Systembetreibers rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann der Systembetreiber die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(3) Der Systembetreiber ist berechtigt, die Sicherheit der Authentifizierungsschlüssel und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Verfahren zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen durchzuführen, um die IuK-Systeme und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Der Nutzer ist über getroffene Maßnahmen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Systembetreiber ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der IuK-Systeme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist und arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsnormen dem nicht entgegenstehen

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz personenbezogener Daten,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

(5) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 ist der Systembetreiber auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, erforderlich ist. Zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen ist eine gemeinsame Einsichtnahme durch mindestens zwei Verantwortliche erforderlich. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr - insbesondere Mail-Nutzung - dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation, nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(7) Die unter den Voraussetzungen der Absätze 4 und 6 dokumentierte Inanspruchnahme der IuK-Systeme darf nur zu den nach Absatz 4 die Protokollierung begründenden Zwecken verarbeitet werden und ist nach Wegfall der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unverzüglich zu löschen. Die personenbezogenen Protokollierungen und die Löschfristen sowie die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Löschung sind zu dokumentieren.

(8) Bei der Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen ist der Systembetreiber berechtigt, beweissichernde Maßnahmen vorzunehmen. Die Universität behält sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.

(9) Die Übermittlung personenbezogener Protokolldaten an Dritte bedarf der Prüfung der Zulässigkeit durch den Kanzler.

(10) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der Systembetreiber verpflichtet, den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(11) Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit anderen Betreibern deren ergänzende Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten, soweit diese der vorliegenden Benutzungsordnung nicht entgegenstehen.
  

§ 11 Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IuK-Systeme oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Universität vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3) Der Nutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Universität kann dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen die Universität gerichtlich vorgehen.
  

§ 12 Haftung der Universität

(1) Die Universität übernimmt keine Gewährleistung für den fehlerfreien und unterbrechungsfreien Betrieb der IuK-Systeme sowie für die Richtigkeit der Ergebnisse. Eventuelle Datenverluste sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme und Daten. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Universität bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  

§ 13 Entgeltberechnung für Dienstleistungen des Rechenzentrums

(1) Die Dienstleistungen des Rechenzentrums werden für die verschiedenen Aufgabengruppen wie folgt verrechnet:

Angebotene Rechenleistung vom

Aufgabengruppe
  
RUS HLRS 1)
1   Anträge von Mitgliedern der Universität gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 unentgeltlich unentgeltlich
2 Anträge von Mitgliedern anderer Hochschulen des Landes unentgeltlich Forschungspreis
3 Anträge anderer Einrichtungen des Landes sowie überwiegend vom Land geförderter Einrichtungen Betriebskosten Forschungspreis
4 Anträge von Hochschulen und Einrichtungen des Bundes und anderer Länder sowie überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderter Einrichtungen Selbstkosten - Land Forschungspreis
5 Anträge von Mitgliedern von Hochschulen und ihrer Einrichtungen im Rahmen einer Nebentätigkeit Vollkosten Forschungspreis
6 Anträge sonstiger Personen und Einrichtungen Marktpreise Aufgabengruppe zur Nutzung 
nicht zugelassen

1) Bundes-Höchstleistungsrechenzentrum Universität Stuttgart (HLRS)

Soweit die Benutzung unentgeltlich erfolgt, kann ein Auslagenersatz erhoben werden. Besondere Kosten, die zur Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden. Das Rektorat kann Ausnahmen für die Entgeltberechnung zulassen.

Die Betriebskosten umfassen den jährlichen Aufwand für die Bereitstellung, Bedienung und Nutzung der Betriebsmittel des Rechenzentrums ohne Abschreibungskosten.

Die Selbstkosten - Land umfassen die Gesamtkosten für das Rechenzentrum, soweit sie vom Land getragen werden.

Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Leistungen; sie müssen kostendeckend sein.

Die Vollkosten umfassen die Gesamtaufwendungen des Rechenzentrums.

Der Forschungspreis umfasst die Gesamtaufwendungen des Rechenzentrums.

(2) Für die Aufgabengruppen werden vom Senat nach Anhörung des zuständigen Datenverarbeitungsausschusses in einer Entgeltordnung die Entgeltsätze pro Abrechnungseinheit im voraus festgesetzt und den Nutzern bekanntgegeben. Die Festsetzung beruht auf Absatz 1 und der jährlich vorzunehmenden Kostenrechnung des Rechenzentrums.

(3) Sind Nutzer auf Grund der Überlassung von Mitteln Dritter Dritten gegenüber zu Gegenleistungen verpflichtet und ist hierfür die Inanspruchnahme des Rechenzentrums erforderlich, so sind dem Dritten die Kosten in Rechnung zu stellen, die dieser als Entgelt zu zahlen hätte, wenn er selbst die Benutzung des Rechenzentrums beantragen würde.

(4) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Das Entgelt wird mit der Rechnung fällig und ist innerhalb einer in der Entgeltordnung festgelegten Frist zu entrichten.
  

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart in der Fassung der Änderung vom 23.09.1992 und die Rechnerbenutzungsordnung der Fakultät Informatik vom 01.07.1992 außer Kraft.
  

Stuttgart, den 28. Januar 2002

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
Rektor

 


 

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für die Rechenanlagen NEC SX-4/32, NEC SX-5/32 M2, CRAY T3E LC512 und HITACHI SR 8000

Vom 28. Januar 2002
  

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 5 sowie § 117 des Universitätsgesetzes hat der Rektor der Universität Stuttgart durch Eilentscheidung am 20. Dezember 2001 die nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für die Rechenanlagen NEC SX-4/32, NEC SX-5/32 M2, CRAY T3E LC512 und HITACHI SR 8000 vom 15. März 2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 72 vom 30. März 2001) beschlossen.
  

Artikel 1

  1. § 1 erhält folgende Fassung:
      
    " Die Entgeltberechnung und Entgelterhebung für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rechenzentrums erfolgt aufgrund von § 13 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Entgeltordnung."
      

  2. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      
    "Die Festsetzung der Entgelte beruht auf der gemäß § 13 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart jährlich vorzunehmenden Kostenrechnung des Rechenzentrums."
      

  3. Die Tabelle in § 3 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende neue Fassung:

Rechenanlage NEC SX-4/32 NEC SX-5/32 M2 CRAY T3E LC512 HITACHI SR 8000
Gebühr

Batchbetrieb/Grundpriorität
Euro/RT-Std

  Auslagenersatz
Rechenzeit als pauschale Bemessungsgrundlage für Sachkosten 1,25 2,50 0,30 0,30
Mindestgebühr pro Rechnung und Abrechnungszeitraum

keine; Rechnungsbeträge unter 2,50 Euro werden bei Einzelrechnungen nicht erhoben

 

Forschungspreis

Rechenzeit 12,50 25,00 3,00 3,00
Mindestgebühr pro Rechnung und Abrechnungszeitraum 25,00

  
Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
  

Stuttgart, den 28. Januar 2002

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
Rektor

 


 

Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für Workstations sowie für sonstige zentrale Server und Dienste 

Vom 28. Januar 2002
  

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 5 sowie § 117 des Universitätsgesetzes hat der Rektor der Universität Stuttgart durch Eilentscheidung am 20. Dezember 2001 die nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Entgeltordnung des Rechenzentrums der Universität Stuttgart für Workstations sowie für sonstige zentrale Server und Dienste vom 15. März 2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 72 vom 30. März 2001) beschlossen.
  

Artikel 1

  1. § 1 erhält folgende Fassung:
      
    "Die Entgeltberechnung und Entgelterhebung für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rechenzentrums erfolgt aufgrund von § 13 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Entgeltordnung."
      

  2. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      
    "Die Festsetzung der Entgelte beruht auf der gemäß § 13 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart jährlich vorzunehmenden Kostenrechnung des Rechenzentrums."
      

  3. Die Tabelle in § 3 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende neue Fassung:

Rechenanlage
  
Gebühr

Workstations
normiert auf IBM RS/6000-B80
Euro/CPU-Std

  

Rechenzeit als pauschale Bemessungsgrundlage 
für Sachkosten

Mindestgebühr pro 
Rechnung/Abr.zeitraum

Auslagenersatz

0,25
      

keine; Rechnungsbeträge unter 2,50 Euro werden 
bei  Einzelrechnungen nicht erhoben

  

Rechenzeit

Mindestgebühr pro 
Rechnung/Abr.zeitraum

Betriebskosten

0,40

25,00
  

  

Rechenzeit

Mindestgebühr pro 
Rechnung/Abr.zeitraum

Selbstkosten Land

1,10

25,00
  

  

Rechenzeit

Mindestgebühr pro
Rechnung/Abr.zeitraum

Vollkosten

1,10

25,00
  

  

Rechenzeit

Mindestgebühr pro
Rechnung/Abr.zeitraum

Marktpreis

2,50

25,00
  

  1.   In § 4 Satz 3 wird die Angabe "IBM RS/6000-590" durch die Angabe "IBM RS/6000-B80" ersetzt.


Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
  

Stuttgart, den 28. Januar 2002
  

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
Rektor

   


zurückAmtliche Bekanntmachungen