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Stand 27.12.2006
Verfahrensordnung der Universität Stuttgart
Vom
18. Dezember 2006
Verwaltungsordnung für das Rechenzentrum der Universität
Stuttgart
Vom 18. Dezember 2006
Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung
und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart
Vom 18. Dezember 2006
_________________________________________________________________________________
Verfahrensordnung der Universität Stuttgart
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 19 Abs.
1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat
der Universität Stuttgart in seiner Sitzung am 13. Dezember
2006 die nachstehende Verfahrensordnung der Universität
Stuttgart beschlossen.
Alle Amts-, Status-, Funktions- und
Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher
Form verwendet werden, betreffen gleichermaßen Frauen
und Männer und können in der entsprechenden weiblichen
Form geführt werden. Dies gilt auch für die Führung
von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. |
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| § 1 Geltungsbereich |
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| (1) |
Diese Verfahrensordnung gilt für die Gremien,
Ausschüsse und Kommissionen der Universität Stuttgart
(nachfolgend Gremien), soweit eine Rechtsvorschrift nichts
Abweichendes bestimmt, mit Ausnahme des Rektorats, des Universitätsrats,
der Fakultätsvorstände, Institutsvorstände sowie
des Senats und seiner Ausschüsse. |
| (2) |
Spezielle Regelungen, die sich aus Satzungen
für Prüfungsausschüsse einschließlich
der Promotionsausschüsse, Habilitationsausschüsse
und Habilitationskommissionen ergeben, haben Vorrang vor dieser
Verfahrensordnung. |
| (3) |
Von dieser Verfahrensordnung kann nur durch die
Grundordnung der Universität Stuttgart oder durch andere
Satzung abgewichen werden. |
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| § 2
Einberufung der Sitzungen |
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| (1) |
Die Sitzungstermine werden vom Vorsitzenden vorgeschlagen
und sollen nach Möglichkeit frühzeitig vom Gremium
festgelegt werden. Der Vorsitzende beruft das Gremium ein und
bestimmt Ort, Datum und Zeit der Sitzungen. |
| (2) |
Der Vorsitzende ist verpflichtet, das Gremium
umgehend zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich
beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet
des Gremiums gehören. Der Vorsitzende ist außerdem
verpflichtet, das Gremium auf Verlangen des Rektorats einzuberufen. |
| (3) |
Die Mitglieder sind in der Regel unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung samt den Beratungsunterlagen
schriftlich einzuladen. In Ausnahmefällen können
Unterlagen nachgereicht werden. Die Einladung nebst Beratungsunterlagen
soll spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn versandt
werden. Die Aufgabe zur Post genügt zur Wahrung der Ladungsfrist.
Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen können
fristwahrend elektronisch übermittelt werden, soweit datenschutzrechtliche
Belange nicht beeinträchtigt werden. |
| (4) |
In dringenden Fällen kann das Gremium auch
form- und fristlos einberufen werden. |
| (5) |
Der Einwand, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen
worden, ist spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung
zu erheben. Wird der Einwand von dem Gremium als berechtigt
anerkannt, so ist die Sitzung zu wiederholen, sofern nicht
mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
des Gremiums den Mangel für geheilt erklären. |
| (6) |
Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung
teilzunehmen, teilen dies dem Vorsitzenden unter Angabe des
Hinderungsgrundes unverzüglich mit. Der Vorsitzende veranlasst
unverzüglich die Ladung des Stellvertreters, soweit vorhanden.
Für die Ladung der Stellvertreter gilt die Ladungsfrist
nicht. |
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| § 3 Aufstellung
der vorläufigen Tagesordnung |
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| (1) |
Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung
auf. Er hat dabei Anträge, die bis zum zehnten Werktag
vor der Sitzung eingehen, zu berücksichtigen. Antragsberechtigt
sind die Mitglieder des Gremiums. Die Anträge sind beschlussreif
abgefasst und mit einer kurzen Begründung versehen vorzulegen.
Unberührt bleibt das Recht des Rektorats, von allen Gremien
zu verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten
im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden
(§ 16 Abs. 7 Satz 2 LHG). |
| (2) |
In begründeten Fällen können Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung noch bis drei Werktage
vor Sitzungsbeginn gestellt werden. Wird die Tagesordnung ergänzt,
so ist sie den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Nach
diesem Zeitpunkt sollen Ergänzungen der Tagesordnung nur
noch in Ausnahmefällen aufgenommen werden. |
| (3) |
Bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung
prüft der Vorsitzende, zu welchen Tagesordnungspunkten
sachverständige Personen und/oder Auskunftspersonen beratend
hinzugezogen und geladen werden sollen. |
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| § 4 Nichtöffentlichkeit
der Sitzung |
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| (1) |
Die Gremien tagen nicht öffentlich. |
| (2) |
Das Gremium kann Sachverständige und/oder
Auskunftspersonen zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.
Die Teilnahme dieser Personen ist nur während der Informationsphase,
nicht aber während eines Beschlusses und während
der dem Beschluss vorausgehenden Beratung zulässig. |
| (3) |
Ein Gremium kann entscheiden, seine Entscheidungen
im Einzelfall oder generell Universitätseinrichtungen
zur Kenntnis zu geben. Das Unterrichtungsrecht des Rektorats
bleibt hiervon unberührt (§ 16 Abs. 7 Satz 3 LHG). |
| (4) |
Die an einer Sitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über
alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten
und Tatsachen gemäß § 9 Abs. 5 LHG verpflichtet.
Diese Verpflichtungen schließen Beratungsunterlagen ein
und bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. |
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| § 5
Leitung der Sitzung |
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| (1) |
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt
die Sitzung und übt das Hausrecht aus. |
| (2) |
Ist ein Vorsitzender nicht bestimmt, so wählen
die Mitglieder einen Vorsitzenden in der Regel aus ihrer Mitte.
Bis ein Vorsitzender bestellt ist, nimmt das an Lebensjahren älteste
Mitglied die Aufgabe des Vorsitzenden wahr. |
| (3) |
Der Vorsitzende trifft alle notwendigen Maßnahmen
und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. |
| (4) |
Der Vorsitzende stellt vor Eröffnung der
Sitzung sowie ggf. jederzeit oder auf Antrag die Beschlussfähigkeit
fest. |
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| § 6
Feststellung der Tagesordnung |
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| (1) |
Erster Tagesordnungspunkt ist die Feststellung
der mit der Einladung versandten vorläufigen Tagesordnung. |
| (2) |
Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn
der Sitzung bedarf der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. |
| (3) |
Mit der Feststellung der Tagesordnung ist über
die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen
Beschluss zu fassen. |
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| § 7 Anträge,
Antrags- und Rederecht |
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| (1) |
Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder des
Gremiums. Anträge können nur zu einem Tagesordnungspunkt
gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt
der Tagesordnung oder nicht zum Aufgabenbereich des Gremiums,
so hat der Vorsitzende den Antrag ohne Aussprache zurückzuweisen. |
| (2) |
Anträge zur Verfahrensordnung dürfen
sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Anträge
zur Verfahrensordnung sind insbesondere: Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Antrag auf Nichtbefassung, Vertagung der Sitzung oder eines
Tagesordnungspunktes, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste,
Beschränkung der Rednerzeit, Unterbrechung der Sitzung. |
| (3) |
Wortmeldungen zur Verfahrensordnung sind vor
Wortmeldungen zur Sache zu berücksichtigen. Gegenrede
ist zulässig. Erfolgt bei Anträgen zur Verfahrensordnung
eine Gegenrede, muss abgestimmt werden. Erfolgt keine Gegenrede,
ist der Antrag angenommen. |
| (4) |
Rederecht haben die Mitglieder des Gremiums,
zugezogene Sachverständige und Auskunftspersonen sowie
diejenigen, die auf Grund ihres Informationsrechts an der Sitzung
teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende das Wort
erteilen. |
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| § 8 Beschlussfähigkeit |
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| (1) |
Die Gremien beraten und beschließen in
der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und
geleiteten Sitzung. |
| (2) |
Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung
ordnungsgemäß geleitet wird. |
| (3) |
Das Gremium kann auch im schriftlichen Verfahren
beschließen; dies gilt insbesondere für Gegenstände
einfacher Art und Protokollgenehmigungen sowie für den
Fall, dass das Gremium wegen Störung an der Beschlussfassung
während der Sitzung gehindert war. Ein Beschluss im schriftlichen
Verfahren bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder. Ist ein Mitglied an der Beteiligung
gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück
zu vermerken. |
| (4) |
Sind in zwei aufeinander folgenden, ordnungsgemäß einberufenen
Sitzungen die Mitglieder nicht in der für die Beschlussfassung
erforderlichen Zahl anwesend, so kann der Vorsitzende unverzüglich
eine dritte Sitzung einberufen, in der das Gremium ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Dasselbe
gilt, wenn Beschlussunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen
im Sinne der §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
eintritt. Bei der Einberufung der zweiten und dritten Sitzung
ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung
ergibt. |
| (5) |
Wird ein Gremium wegen Befangenheit von Mitgliedern
beschlussunfähig, so tritt an seine Stelle der Vorsitzende.
Dieser hat vor seiner Entscheidung die nicht befangenen Mitglieder
zu hören. |
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| § 9
Beschlussfassung |
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| (1) |
Der Vorsitzende ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte
auf. Danach erstattet er über den Verhandlungsgegenstand
Bericht oder erteilt einem dazu von ihm bestimmten Berichterstatter
das Wort. |
| (2) |
Der Vorsitzende kann Beschäftigte seines
Verwaltungsbereichs zur Unterstützung zuziehen und ihnen
den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. |
| (3) |
Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung,
so findet sie im Anschluss an die Beratung dieses Punktes statt. |
| (4) |
Der Vorsitzende stellt den Schluss der Beratung
fest und formuliert die zur Abstimmung gestellten Anträge.
Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, bestimmt
der Vorsitzende den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der
Abstimmung. |
| (5) |
Über Änderungsanträge soll vor
Beschlussfassung über den eigentlichen Antrag abgestimmt
werden. Stehen mehrere konkurrierende Anträge zur Abstimmung,
so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge
der Abstimmung. |
| (6) |
Die Gremien beschließen durch Abstimmungen
und, soweit das Gesetz Wahlen durch das Gremium vorsieht, durch
Wahlen. |
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| § 10
Abstimmungen und Wahlen |
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| (1) |
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch
Handzeichen; auf Antrag eines Mitglieds kann geheim abgestimmt
werden. Entscheidungen in Personal-angelegenheiten erfolgen
in geheimer Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit
keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Voten von abwesenden Mitgliedern werden nicht
berücksichtigt. Im Anschluss an den Abstimmungsvorgang
gibt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis bekannt. |
| (2) |
Sind die stimmberechtigten Hochschullehrer im
Großen Fakultätsrat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der
Grundordnung) bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die
die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, oder
in Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von
Hochschullehrern unmittelbar betreffen, nicht in der für
die Stimmenmehrheit erforderlichen Zahl anwesend, so hat der
Vorsitzende dies festzustellen und die Beratung über den
betreffenden Verhandlungsgegenstand ohne Beschlussfassung für
beendet zu erklären. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt
in Bezug auf die Mitglieder der Hochschullehrer entsprechend. |
| (3) |
Wahlen erfolgen geheim und mit Stimmzetteln.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen
der anwesenden Stimmberechtigten einschließlich des Vorsitzenden
erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang
nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren
Bewerbern bzw. Bewerberinnen als Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang
gilt die Wahl als gescheitert. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheiten nicht gezählt. |
| (4) |
Für die von den Gremien vorzunehmenden Wahlen
und für Vorschläge zu diesen Wahlen gelten die §§ 20
und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht. |
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| § 11 Sondervotum,
Persönliche Erklärung |
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| (1) |
In Berufungsangelegenheiten haben die Mitglieder
des befassten Gremiums das Recht des Sondervotums. |
| (2) |
Mitglieder des Gremiums haben das Recht, nach
Abschluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes eine persönliche
Erklärung abzugeben. Diese ist zur Aufnahme in die Niederschrift
zu erklären oder dem Schriftführer schriftlich zu übergeben.
Die Übergabe ist in der Niederschrift zu vermerken. |
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| § 12
Eilentscheidungsrecht, Aufgaben der laufenden Verwaltung |
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| (1) |
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung
nicht bis zu einer Sitzung des Gremiums aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums an dessen Stelle.
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der
Erledigung sind den Mitgliedern des Gremiums unverzüglich
mitzuteilen. |
| (2) |
Einzelne Angelegenheiten können in einer
vom Gremium beschlossenen Geschäftsordnung von dem Eilentscheidungsrecht
ausgenommen werden. |
| (3) |
Dem Vorsitzenden können in einer vom Gremium
beschlossenen Geschäftsordnung Aufgaben der laufenden
Verwaltung zur eigenen Entscheidung übertragen werden. |
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| § 13 Niederschrift |
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| (1) |
Über die Sitzung wird vom Schriftführer
eine Niederschrift gefertigt. Diese muss Tag und Ort der Sitzung,
den Namen des Vorsitzenden, die Namen der anwesenden und abwesenden
Mitglieder, die Namen der übrigen Mitwirkenden und deren
Funktion, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge,
die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der
Beschlüsse enthalten. Ferner ist ein Vermerk über
abgegebene Sondervoten und persönliche Erklärungen
aufzunehmen. Sofern diese schriftlich vorliegen, sind sie zu
den Akten zu nehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen. |
| (2) |
Die Niederschrift ist den Mitgliedern rechtzeitig
vor der nächsten Sitzung zu übersenden. Einsprüche
gegen die Niederschrift sind spätestens bis zu dieser
Sitzung beim Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Niederschrift“ oder
bis zum Abschlusstermin eines ggf. durchgeführten schriftlichen
Verfahrens (§ 8 Abs. 3), in welchem über die Genehmigung
der Niederschrift beschlossen wird, zulässig. Beschließt
das Gremium eine Änderung der Niederschrift, so ist dieser
Beschluss in die entsprechende Niederschrift aufzunehmen. Nach
Erledigung der Einsprüche gilt die Niederschrift als genehmigt. |
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| § 14
Elektronische Form |
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| (1) |
Die Gremien können unter Beachtung des Datenschutzes
beschließen, die elektronische Übermittlung von
Dokumenten oder Erklärungen sowie schriftliche Erklärungen
in elektronischer Form zuzulassen. |
| (2) |
Unabhängig von der grundsätzlichen
Entscheidung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende bei Gegenständen
einfacher Art im Einzelfall entscheiden, die Beschlussfassung
im schriftlichen Verfahren (§ 8 Abs. 3) ganz oder teilweise
durch die Abgabe von Erklärungen im Wege der einfachen
elektronischen Übermittlung zu ersetzen. Bestehen Zweifel
an der ordnungsgemäßen Durchführung des elektronischen
Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen. Der
Vorsitzende entscheidet, ob die Rüge begründet ist.
In diesem Fall findet das elektronische Verfahren nicht statt. |
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| § 15 Verstöße
gegen die Verfahrensordnung |
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| (1) |
Treten während einer Sitzung Zweifel über
die Auslegung der Verfahrensordnung auf, so entscheidet der
Vorsitzende. |
| (2) |
Einwände gegen Beschlüsse oder Wahlen,
diese seien nicht entsprechend der Verfahrensordnung zustande
gekommen, sind spätestens zu Beginn der nächsten
Sitzung zu erheben. Ist der Einwand berechtigt, ist über
die Angelegenheit in dieser Sitzung erneut zu beraten und der
Beschluss oder die Wahl unverzüglich zu wiederholen. |
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| § 16
In-Kraft-Treten |
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| Diese Verfahrensordnung
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die
Geschäfts- und Verfahrensordnungen der unter den Geltungsbereich
des § 1 Abs. 1 fallenden Gremien, Ausschüsse und
Kommissionen ihre Gültigkeit, soweit sie vor dem In-Kraft-Treten
dieser Satzung beschlossen wurden. |
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Stuttgart, den 18.
Dezember 2006
gez.
Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor |
Verwaltungsordnung für das Rechenzentrum der Universität
Stuttgart
Vom 18. Dezember 2006
| Auf Grund der §§ 8 Abs. 5, 19 Abs.
1 Satz 2 Nr. 10, 28 Abs. 2 des Landeshochschul-gesetzes (LHG)
vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 19.
Dezember 2005 (GBl. S. 794, ber. 2006 S. 15), hat der Senat
der Universität Stuttgart am 13. Dezember 2006 die nachfolgende
Verwaltungsordnung für das Rechenzentrum der Universität
Stuttgart beschlossen. |
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| § 1 Betreiber von IuK-Dienstleistungen,
Rechtsstatus |
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| (1) |
Dienstleistungen der digitalen Informationsverarbeitung
und Kommunikationstechnik (IuK) nach dieser Ordnung werden
vom Rechenzentrum der Universität Stuttgart und den übrigen
Einrichtungen der Universität Stuttgart im Rahmen eines
kooperativen Versorgungssystems erbracht. |
| (2) |
Das Rechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinrichtung
der Universität Stuttgart im Sinne von § 15 Abs.
7 LHG und § 7 der Grundordnung der Universität Stuttgart
und ist dem Rektorat zugeordnet. |
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| § 2
Aufgaben des Rechenzentrums |
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| (1) |
Das Rechenzentrum hat die Aufgabe, die digitale
Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) in
der Universität im
Zusammenwirken mit den anderen Universitätseinrichtungen
zu fördern und zu betreuen. Dem Rechenzentrum obliegen
dabei insbesondere folgende Aufgaben: |
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1. |
Betrieb der universitätsweiten Kommunikationsnetze und
Kommunikationsdienste einschließlich IP-Telefonie sowie
der dem Rechenzentrum zugewiesenen IuK-Systeme mit allen damit
zusammenhängenden Angelegenheiten und anwendungsbezogenen
Entwicklungen; hierzu gehören insbesondere die Netzverfügbarkeit
und die operative IuK-Sicherheit; |
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2. |
Wahrnehmung der betriebsfachlichen Aufsicht über alle
IuK-Systeme der Universität; IuK-Anlagen, deren Anschaffungswert
unter 15.000,– Euro liegt sowie IuK-Anlagen, die unmittelbar
und ausschließlich mit Forschungsgeräten verbunden
sind, können durch Beschluss des Rektorats von der betriebsfachlichen
Aufsicht ausgenommen werden; |
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3. |
Bereitstellung von Datendiensten; |
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4. |
Bereitstellung von IuK-Diensten für Studierende und
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen; |
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5. |
Bereitstellung eines universitätsweiten Identity Management
Systems; |
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6. |
Bereitstellung, Organisation und Koordinierung von Mediendiensten
aller Art. |
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| (2) |
Außerdem übernimmt
das Rechenzentrum im Rahmen seiner verfügbaren Kapazität
insbesondere folgende Aufgaben: |
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1. |
Unterstützung des Betriebs von dezentralen IuK-Systemen; |
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2. |
Beschaffung, Entwicklung und Bereitstellung von Software; |
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3. |
Mitwirkung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; |
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4. |
Beratung und Unterstützung der Nutzer und Nutzerinnen
bei der Vorbereitung und Durchführung eigener IuK-Vorhaben; |
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5. |
Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über
IuK-Anwendung für Mitglieder und Angehörige der Universität. |
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| (3) |
Das Rechenzentrum kann
in Ausnahmefällen durch Vereinbarung, die der Zustimmung
des Rektorats bedarf, Betriebsaufgaben an andere universitäre
Einrichtungen übertragen, insbesondere den Betrieb von
Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten. |
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| § 3
Leitung des Rechenzentrums |
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| (1) |
Das Rechenzentrum wird
von einem bzw. einer ständigen hauptamtlichen Direktor
bzw. Direktorin geleitet, der bzw. die vom Rektorat bestellt
wird und unmittelbar dem Rektorat untersteht. |
| (2) |
Der Leiter bzw. die
Leiterin ist für die Erfüllung
der Aufgaben des Rechenzentrums verantwortlich. Ihm bzw. ihr
obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung
insbesondere folgende Aufgaben: |
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1. |
die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz
der dem Rechenzentrum zugewiesenen Stellen, Sachmittel und
Räume; |
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2. |
Regelung der inneren Organisation und Sorge für den
wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der
zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen; |
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3. |
Vorschlag für die Einstellung von Personal gemäß § 11
LHG; |
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4. |
Weiterentwicklung der Dienstleistungen des Rechenzentrums; |
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5. |
Erlass einer Netzordnung, die der Zustimmung des Rektorats
bedarf; der IuK-Ausschuss ist vor Erlass einer Netzordnung
zu hören; |
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6. |
Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung und die
Verteilung der Betriebsmittel auf die Nutzer sowie über
den Ausschluss von der Nutzung entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen, soweit nicht der Rektor bzw. die Rektorin zuständig
ist; |
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7. |
Unterrichtung des IuK-Ausschusses über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten; |
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8. |
Gutachtliche Stellungnahme zu IuK - Beschaffungsanträgen; |
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9. |
Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur
betriebsfachlichen Aufsicht; |
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10. |
Erstellung einer Kostenkalkulation als Grundlage zur Erhebung
von Gebühren, Auslagen und Entgelte für die Nutzung
der IuK-Systeme des Rechenzentrums sowie Erlass einer Entgeltordnung; |
| |
11. |
Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung
und den Datenschutz; |
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12. |
Jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller der
Universität zugeordneten IuK-Anlagen; |
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13. |
Empfehlungen zur Ausbauplanung; |
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14. |
Unterrichtung der zuständigen Universitätsorgane über
seine bzw. ihre Geschäftsführung. |
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| (3) |
Der Leiter bzw. die
Leiterin vertritt das Rechenzentrum gegenüber Dritten,
soweit nicht gemäß § 6 dieser Ordnung die zentrale
Universitätsverwaltung zuständig ist. Der Leiter
bzw. die Leiterin übt gemäß § 17 Abs.
10 LHG für den Rektor bzw. die Rektorin das Hausrecht
im Bereich des Rechenzentrums aus und ist für die Ordnung
im Rechenzentrum verantwortlich. Der Leiter bzw. die Leiterin
kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der IuK-Systeme eine Betriebsordnung sowie zur Wahrung
der Ordnung und zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben
des Rechenzentrums eine Hausordnung erlassen. |
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| § 4
IuK-Ausschuss |
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| (1) |
Für die IuK-Angelegenheiten
des Universitätsrechenzentrums wird ein IuK-Ausschuss
gebildet. Dieser ist unbeschadet der Zuständigkeit der
Universitätsorgane für die grundsätzlichen IuK-Angelegenheiten
zuständig. Insbesondere unterbreitet er den zuständigen
Universitätsorganen Vorschläge für den Dienstekatalog,
die Ausbauplanung des Rechenzentrums und für die Verwaltung
und Nutzung der Iuk-Systeme. |
| (2) |
Dem IuK-Ausschuss gehören
an |
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1. |
kraft Amtes |
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a. |
der Rektor bzw. die Rektorin oder ein Mitglied
des Rektorats als Vorsitzender bzw. Vorsitzende, |
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b. |
die Kanzlerin bzw. der Kanzler, |
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c. |
der Leiter bzw. die Leiterin des Rechenzentrums, |
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2. |
auf Grund der Bestellung durch den Senat |
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a. |
vier Mitglieder der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen, |
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b. |
ein Mitglied der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes, |
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c. |
ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, |
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d. |
ein Mitglied der Gruppe der Studierenden. |
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Die Amtszeit der Professoren bzw. Professorinnen
beträgt vier Jahre, die der Mitglieder des wissenschaftlichen
Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
zwei Jahre, die des bzw. der Studierenden ein Jahr. |
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| § 5
Datenschutz |
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| Das Rechenzentrum kommt
seiner besonderen Verantwortung nach, die Vorschriften des
Landesdatenschutzgesetzes und bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften
in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. |
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| § 6
Verwaltungsaufgaben |
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| (1) |
Dem Rechenzentrum
obliegt die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personalstellen,
Sachmittel und Räume, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
| (2) |
Der zentralen Universitätsverwaltung
obliegt die rechtliche Vertretung des Rechen-zentrums nach
Außen, insbesondere der Abschluss von Verträgen
und die förmliche Annahme von Zuwendungen Dritter, sowie
beamten- und arbeitsrechtliche Entscheidungen in persönlichen
Angelegenheiten, soweit die Aufgabe nicht auf das Rechenzentrum übertragen
ist. Sie ist zuständig für die Entgegennahme von
Erklärungen, die an den Arbeitgeber zu erfolgen haben
(z.B. im Arbeitnehmererfinderrecht). |
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| § 7
In-Kraft-Treten |
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|
| Diese Verwaltungsordnung
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
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Stuttgart, den 18.
Dezember 2006
gez.
Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor |
Benutzungsordnung für die digitale
Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der
Universität Stuttgart
Vom 18. Dezember 2006
| Auf Grund der §§ 8 Abs. 5, 19 Abs.
1 Satz 2 Nr. 10 und 28 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom
1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794, ber. 2006 S. 15), hat der Senat der Universität
Stuttgart am 13. Dezember 2006 die nachfolgende Benutzungsordnung
für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik
(IuK) an der Universität Stuttgart beschlossen. |
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| § 1 Geltungsbereich, Benutzerkreis und ergänzende
Nutzungsregelungen |
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| (1) |
Diese Benutzungsordnung gilt für die von
den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen (z.B.
Institute) und sonstigen Einrichtungen der Universität
Stuttgart bereitgehaltenen IuK-Systeme, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen
(Rechner), Kommunikationsnetzen, Telekommunikationssystemen
und sonstigen Einrichtungen der digitalen Informationsverarbeitung
einschließlich Software und Dienste. |
| (2) |
Die in Absatz 1 genannten IuK-Systeme stehen
den Mitgliedern und Angehörigen der Universität Stuttgart
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium,
Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit
und Außendarstellung, internationaler Zusammenarbeit,
Wissens- und Technologietransfer und für sonstige in § 2
LHG beschriebene universitäre Aufgaben zur Verfügung.
Bei Vereinbarungen nach § 6 LHG oder anderen Kooperationsvereinbarungen
können zur Nutzung der IuK-Systeme der Universität
Stuttgart Nutzer bzw. Nutzerinnen im Rahmen und nach Maßgabe
dieser Vereinbarungen zugelassen werden. Die Nutzung kann auch
anderen Personen und Einrichtungen unter den Voraussetzungen
des § 28 Abs. 1 Satz 3 LHG gestattet werden. |
| (3) |
Die Nutzung der IuK-Systeme für private
Zwecke ist nicht erlaubt. Unberührt bleibt die Nutzung
der IuK-Systeme in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit
und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material
des Dienstherrn von der zuständigen Stelle der Universität
Stuttgart genehmigt sind; hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen. Unberührt bleibt auch die Führung von
Privatgesprächen von dienstlichen Telefonanschlüssen
der Universität Stuttgart in ausschließlich dringenden
Fällen nach Maßgabe der jeweils geltenden einschlägigen
Regelungen (Dienstanschlussvorschrift des Finanzministeriums,
Rundschreiben und Merkblätter der Universität Stuttgart). |
| (4) |
Für die Inanspruchnahme der IuK-Systeme
kann von Mitgliedern, Angehörigen und Einrichtungen der
Universität Stuttgart, auch außerhalb von Fällen
nach Absatz 3 Satz 2 und 3, mit Zustimmung des Rektorats ein
angemessenes Entgelt erhoben werden. Bei der Inanspruchnahme
der IuK-Systeme durch andere Hochschulen bzw. Mitglieder oder
Angehörige anderer Hochschulen kann ein marktübliches
Entgelt erhoben werden; bei anderen Dritten müssen entsprechende
Entgelte erhoben werden. Einzelheiten einer entgeltpflichtigen
Nutzung ergeben sich aus § 8 dieser Benutzungsordnung
und werden darüber hinaus von der jeweils zuständigen
organisatorischen Einheit der Universität Stuttgart (Fakultät,
Institut, sonstige Einrichtung) in der Entgeltordnung geregelt
oder anderweitig mit den Nutzern vereinbart. Benutzungsordnung
und Entgeltordnung sind den Nutzern und Nutzerinnen zugänglich
zu machen. |
| (5) |
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der IuK-Systeme kann die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtung
weitere Regelungen über Fragen des Betriebsalltags (Betriebsordnung)
erlassen. Regelungen zur Sicherheit der IuK-Systeme sind mit
der Stabstelle DV-Sicherheit abzustimmen. Ergänzend gelten
die Bestimmungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der
jeweiligen Universitätseinrichtung (z.B. Institutsordnung)
sowie gegebenenfalls vorhandene Hausordnungen und eine Netzordnung
gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 5 der Verwaltungsordnung
für das Rechenzentrum der Universität Stuttgart.
Die Ordnungen dieses Absatzes sind den Nutzern und Nutzerinnen
zugänglich zu machen. |
| |
|
|
| § 2
Nutzungsberechtigung und Zulassung |
| |
|
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| (1) |
Wer IuK-Systeme nach § 1 nutzen will, bedarf
einer formalen Nutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers.
Ausgenommen sind Dienste, die für den anonymen Zugang
eingerichtet sind. |
| (2) |
Die Nutzungsberechtigung kann das Recht umfassen,
fremde Systeme in das IuK-System der Universität einzubringen.
Fremde Systeme sind solche, die nicht in der in § 3 Abs.
2 Ziffer 12 der Verwaltungsordnung für das Rechenzentrum
der Universität Stuttgart aufgeführten Bestandsliste
geführt werden müssen. |
| (3) |
Systembetreiber ist das Rechenzentrum der Universität
Stuttgart im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten
oder die jeweils zuständige organisatorische Einheit der
Universität Stuttgart (Fakultät, Institut, sonstige
Einrichtung). |
| (4) |
Der Antrag auf eine formale Nutzungsberechtigung
soll folgende Angaben enthalten: |
| |
|
| |
a) |
Systembetreiber, bei dem die Nutzungsberechtigung beantragt
wird, |
| |
b) |
Systeme bzw. Dienste, für welche die Nutzungsberechtigung
beantragt wird, |
| |
c) |
Antragsteller: Name, Erreichbarkeit, Status - bei Studierenden
auch Matrikelnummer - und gegebenenfalls die Zugehörigkeit
zu einer organisatorischen Einheit oder einem vom Antragsteller
abweichenden Leistungsempfänger (Auftraggeber), |
| |
d) |
Angaben zum Zweck der Nutzung, insbesondere wenn personenbezogene
Daten durch ein vom Antragsteller eingerichtetes Verfahren
verarbeitet werden und |
| |
e) |
Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie
der nach § 1 Abs. 4 und 5 ergänzend erlassenen Regelungen
als Grundlage des Nutzungsverhältnisses. |
| |
|
| |
Weitere Angaben dürfen nur erhoben werden,
soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich
ist (§ 13 LDSG). Spätestens sechs Monate, nachdem
die beantragte Nutzung beendet wurde, sind die mit dem Antrag
erhobenen personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zu
löschen (§ 23 LDSG), sofern nicht bereichsspezifische
Aufbewahrungsvorschriften eine längere Speicherung der
Daten erfordern. |
| |
|
| (5) |
Über den Antrag entscheidet der zuständige
Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Nutzungsberechtigung
vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Nutzung der
gewünschten IuK-Systeme abhängig machen. |
| (6) |
Die Nutzungsberechtigung Studierender kann auch
vom Studiensekretariat im Zusammenhang mit der Zulassung zum
Studium oder der Immatrikulation an der Universität Stuttgart
erteilt werden. |
| (7) |
Die Nutzungsberechtigung ist nicht übertragbar. |
| (8) |
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
und störungsarmen Betriebs kann die Nutzungsberechtigung
mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen
nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Nutzungsberechtigung gilt nur für Arbeiten und Zwecke,
die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen und
kann zeitlich befristet werden. |
| (9) |
Die Nutzungsberechtigung kann ganz oder teilweise
versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt
werden, insbesondere wenn |
| |
|
| |
a) |
kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die
Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen, insbesondere
nicht wahrheitsgemäß sind, |
| |
b) |
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Nutzung der IuK-Systeme nicht oder nicht mehr gegeben sind, |
| |
c) |
die nutzungsberechtigte Person nach § 4 von der Nutzung
ausgeschlossen worden ist, |
| |
d) |
Schutzmaßnahmen gegen Angriffe auf IuK-Systeme oder
gegen Beeinträchtigungen von IuK-Systemen erforderlich
werden, |
| |
e) |
die vorhandenen IuK-Systeme für die beantragte Nutzung
ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind, |
| |
f) |
die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt
wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die
geplante Nutzung nicht ausreicht, |
| |
g) |
die Nutzung besonderen Datenschutzerfordernissen genügen
muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung
ersichtlich ist, |
| |
h) |
zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere
berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt
werden, |
| |
i) |
das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben
der Universität oder den Zulassungszwecken in Einklang
steht, |
| |
j) |
die Exportbedingungen von Herstellerländern bei Rechnern
oder Programmen den Zugriff oder die Nutzung durch Angehörige
benannter Staaten untersagen, |
| |
k) |
bei einer entgeltpflichtigen Nutzung das festgesetzte Nutzungsentgelt
nicht fristgemäß entrichtet wird. |
| |
|
| (10) |
Die Nutzungsberechtigung
erlischt |
| |
|
|
| |
a) |
mit der Abmeldung durch den Nutzer bzw. die Nutzerin, |
| |
b) |
mit Ablauf einer befristet erteilten Nutzungsberechtigung, |
| |
c) |
wenn mit der Nutzungsberechtigung verbundene Bedingungen
und/oder Auflagen nicht erfüllt werden, |
| |
d) |
mit der Änderung des Status des Nutzers bzw. der Nutzerin, |
| |
e) |
durch Widerruf oder |
| |
f) |
durch Ausscheiden aus der Universität, soweit nichts
anderes bestimmt. |
| |
|
|
| § 3
Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen |
| |
|
|
| (1) |
Die nutzungsberechtigten
Personen (Nutzer bzw. Nutzerinnen) haben das Recht, die IuK-Systeme
im Rahmen der Zulassung (Nutzungsberechtigung) und nach Maßgabe
dieser Benutzungsordnung zu nutzen. Ergänzend gelten die
nach § 1 Abs. 4 und 5 erlassenen Bestimmungen. Im Verkehr
mit anderen Betreibern gelten außerdem deren ergänzende
Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien, soweit diese der vorliegenden
Benutzungsordnung nicht entgegenstehen. Eine hiervon abweichende
Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung. |
| (2) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin ist verpflichtet, |
| |
|
|
| |
a) |
sowohl die Vorgaben dieser Benutzungsordnung als auch die
Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten und insbesondere
die Nutzungszwecke zu beachten, |
| |
b) |
an einer sach- und ordnungsgemäßen Nutzung der
IuK-Systeme mitzuwirken, insbesondere alles zu unterlassen,
was den ordnungsgemäßen Betrieb der eigenen und
fremder IuK-Systeme stört, |
| |
c) |
alle IuK-Systeme und sonstigen Einrichtungen sorgfältig
und schonend zu behandeln, |
| |
d) |
die vorhandenen Ressourcen und Betriebsmittel - z. B. Arbeitsplätze,
Rechner-ressourcen, Leitungskapazitäten und Bandbreiten
- verantwortungsvoll und wirtschaftlich zu nutzen, |
| |
e) |
die IuK-Systeme ausschließlich entsprechend der ihm
bzw. ihr erteilten Nutzungsberechtigungen zu nutzen, |
| |
f) |
dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen die
mit seiner bzw. ihrer Nutzungsberechtigung verbundene Nutzungsmöglichkeit
erlangen; insbesondere hat er bzw. sie dafür Sorge zu
tragen, dass andere Personen keine Kenntnis von seinen bzw.
ihren Authentifizierungsinformationen (z. B. Passwort, PIN,
Private Key) erlangen, |
| |
g) |
fremde Authentifizierungsinformationen weder zu ermitteln
noch offen zu legen, |
| |
h) |
keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer
oder Nutzerinnen zu nehmen und bekannt gewordene Informationen
anderer Nutzer oder Nutzerinnen nicht weiterzugeben, selbst
zu nutzen oder zu verändern, |
| |
i) |
bei der Nutzung von Software und Informationsangeboten, Dokumentationen
und anderen Daten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
zum Urheberrechts- und Markenschutz, einzuhalten und die Lizenz-
und Nutzungsbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen
und andere Daten zur Verfügung gestellt werden, zu beachten, |
| |
j) |
Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch
an andere Personen weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich
erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen, |
| |
k) |
in den Räumen des Systembetreibers den Weisungen des
Personals Folge zu leisten und eine vorhandene Hausordnung
oder sonstige Nutzungsregelungen zu beachten, |
| |
l) |
die Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und sich
zu identifizieren, |
| |
m) |
IuK-Systeme nicht ohne Authentifizierung zu nutzen es sei
denn, eine anonyme Nutzung ist zugelassen, |
| |
n) |
ohne ausdrückliche Einwilligung des Systembetreibers
keine Eingriffe in die IuK-Systeme vorzunehmen, |
| |
o) |
sicherzustellen, dass er bzw. sie keine Netzvermittlungsfunktionalität
aus universitätsfremden Netzen in das universitäre
Netz ermöglicht, |
| |
p) |
dem Systembetreiber auf Verlangen in begründeten Einzelfällen,
insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht, Auskünfte über
die sach- und ordnungsgemäße Nutzung zu erteilen, |
| |
q) |
eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verfahren
im Sinne des § 2 Abs. 4 d) mit dem Systembetreiber und
dem behördlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen und
- unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen
des Nutzers - die vom Systembetreiber vorgesehenen Datenschutz-
und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen, |
| |
r) |
seine bzw. ihre Daten und Programme so zu sichern, dass Schäden
durch einen Verlust bei der Verarbeitung nicht entstehen und |
| |
s) |
Namensänderungen, Änderungen der Erreichbarkeit,
Statusänderungen oder das Ausscheiden aus der Universität
dem Systembetreiber mitzuteilen. |
| |
|
|
| (3) |
Werden aufgrund einer
Nutzungsberechtigung vom Nutzer bzw. Nutzerin fremde Systeme
in das IuK-System der Universität eingebracht, so hat
der Nutzer bzw. die Nutzerin dafür Sorge zu tragen, dass
nach dem aktuellen Stand der Technik das System so betrieben
wird, dass davon keine Gefährdung ausgeht (z.B. aktueller
Virenscanner, lokale Firewall). |
| (4) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin hat die IuK-Systeme in einer Weise in Anspruch zu
nehmen, dass nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen
wird. Auf die folgenden Rechtsvorschriften wird besonders hingewiesen: |
| |
|
|
| |
a) |
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), |
| |
b) |
Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage
(§ 303b StGB), |
| |
c) |
Computerbetrug (§ 263a StGB), |
| |
d) |
Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB),
insbesondere Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer
Darstellungen (§ 184b StGB), |
| |
e) |
Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB), |
| |
f) |
Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185
ff. StGB), |
| |
g) |
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB), |
| |
h) |
Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige
Vervielfältigung von Software oder anderer geschützter
Werke (§§ 2, 15 ff., 97 ff. UrhG), |
| |
i) |
Unerlaubte Handlungen, z.B. durch Rufschädigung oder
Schädigung des Ansehens der Universität Stuttgart
(§§ 823 ff. BGB), |
| |
j) |
Markenrechtsverletzungen (§§ 14 ff. MarkenG). |
| |
|
|
| (5) |
Werden im Rahmen der
Nutzungsberechtigung Webseiten Dritter gehostet, dürfen
diese nicht so gestaltet sein, dass sie als Webseiten der Universität
Stuttgart angesehen werden können. Der Nutzer bzw. die
Nutzerin ist verpflichtet, die rechtlichen Bestimmungen für
einen Webauftritt einzuhalten. |
| (6) |
Liegen tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass ein Nutzer bzw. eine Nutzerin Webseiten
mit rechtswidrigen Inhalten oder Links zu rechtswidrigen Inhalten
bereithält, so hat der Nutzer bzw. die Nutzerin diese
Inhalte bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage
nach Unterrichtung durch den Systembetreiber unverzüglich
zu entfernen oder zu sperren. Das Recht des Systembetreibers,
die Nutzung bzw. den Abruf solcher Inhalte gemäß § 5
Abs. 3 selbst zu verhindern, bleibt hiervon unberührt. |
| |
|
|
| § 4
Ausschluss von der Nutzung |
| |
|
|
| (1) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin kann vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung
der IuK-Systeme beschränkt oder hiervon ausgeschlossen
werden, wenn |
| |
|
|
| |
a) |
er bzw. sie schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung,
insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten,
verstößt, |
| |
b) |
er bzw. sie die IuK-Systeme für strafbare Handlungen
missbraucht oder |
| |
c) |
der Universität durch sonstiges rechtswidriges Verhalten
des Nutzers bzw. der Nutzerin Nachteile entstehen. |
| |
|
|
| (2) |
Maßnahmen nach
Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Mahnung erfolgen.
Dem bzw. der Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Auf Anforderung sind ihm bzw. ihr rechtmäßig
zustehende Daten zu überlassen. |
| (3) |
Vorübergehende
Nutzungseinschränkungen, über die der Systembetreiber
entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße
Nutzung wieder gewährleistet erscheint. |
| (4) |
Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung
oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers bzw. Nutzerin
kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
im Sinne von Absatz 1 in Betracht, wenn auch künftig kein
ordnungsgemäßes Verhalten mehr zu erwarten ist.
Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft
der Rektor bzw. die Rektorin auf Antrag der Leitung der systembetreibenden
Universitätseinrichtung durch Bescheid. Mögliche
Ansprüche der Universität aus dem Nutzungsverhältnis
bleiben unberührt. Dem Nutzer stehen Schadenersatzansprüche
auf Grund des Ausschlusses nicht zu. |
| |
|
|
| § 5
Rechte und Pflichten des Systembetreibers |
| |
|
|
| (1) |
Betriebsbedingt - insbesondere
zum Schutz der IuK-Systeme - kann der Systembetreiber die Nutzung
seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder
einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern
möglich, sind die betroffenen Nutzer oder Nutzerinnen
hierüber im Voraus zu unterrichten. |
| (2) |
Der Systembetreiber
ist berechtigt, einzelne Dienste ganz oder teilweise auch endgültig
abzuschalten. Die betroffenen Nutzer oder Nutzerinnen sind
rechtzeitig vorher zu unterrichten. |
| (3) |
Sofern tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer bzw. Nutzerin
auf den IuK-Systemen des Systembetreibers rechtswidrig Inhalte
speichert, zur Nutzung oder zum Abruf bereithält, kann
der Systembetreiber die weitere Nutzung bzw. den Abruf verhindern,
bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Der Nutzer
bzw. die Nutzerin soll in der Regel über die getroffenen
Maßnahmen des Systembetreibers informiert werden. |
| (4) |
Der Systembetreiber
ist berechtigt, notwendige Schutzmaßnahmen durchzuführen,
um die IuK-Systeme und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen
Dritter zu schützen und insbesondere durch regelmäßige
manuelle oder automatisierte Verfahren die Sicherheit der Authentifizierungsinformationen
und der Nutzerdaten zu überprüfen. Der Nutzer bzw.
die Nutzerin ist über getroffene Maßnahmen, die
ihn bzw. sie in seinen bzw. ihren Nutzungsmöglichkeiten
einschränken, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
| (5) |
Der Systembetreiber
ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt,
die Inanspruchnahme der IuK-Systeme durch die einzelnen Nutzer
bzw. Nutzerinnen zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur
soweit dies erforderlich ist |
| |
|
|
| |
a) |
zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Systembetriebs, |
| |
b) |
zur Ressourcenplanung und Systemadministration, |
| |
c) |
zum Schutz personenbezogener Daten, |
| |
d) |
zu Abrechnungszwecken, |
| |
e) |
für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie |
| |
f) |
zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder
missbräuchlicher Nutzung. |
| |
|
|
| |
Hierbei sind die geltenden
und auf das jeweilige Nutzungsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften
(z.B. das Telekommunikationsgesetz) zu beachten. |
| (6) |
Unter den Voraussetzungen
von Absatz 5 ist der Systembetreiber auch berechtigt, unter
Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Nutzerdateien
zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen
oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen,
sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
erforderlich ist. Zur Aufklärung und Unterbindung von
Missbräuchen ist eine gemeinsame Einsichtnahme durch mindestens
zwei Verantwortliche erforderlich. Eine Einsichtnahme in die
Nachrichten-, insbesondere E-Mail-Postfächer, ist jedoch
nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen
im Nachrichtendienst unerlässlich ist. Die Einsichtnahme
ist zu dokumentieren. Der betroffene Nutzer bzw. Nutzerin ist
nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. |
| (7) |
Unter den Voraussetzungen
von Absatz 5 und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Zulässigkeit können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten
im Nachrichtenverkehr - insbesondere E-Mail-Nutzung - dokumentiert
werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände
der Telekommunikation, nicht aber die nicht-öffentlichen
Kommunikationsinhalte erhoben, verarbeitet und genutzt werden. |
| (8) |
Die unter den Voraussetzungen
der Absätze 5 und 7 dokumentierte Inanspruchnahme der
IuK-Systeme darf nur zu den nach Absatz 5 die Protokollierung
begründenden Zwecken verarbeitet werden und ist nach Wegfall
der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unverzüglich
zu löschen. Die personenbezogenen Protokollierungen und
die Löschfristen sowie die Verantwortlichkeit zur Durchführung
der Löschung sind zu dokumentieren. |
| (9) |
Bei tatsächlichen
Anhaltspunkten für das Vorliegen von strafbaren Handlungen
ist der Systembetreiber berechtigt, beweissichernde Maßnahmen
vorzunehmen. Die Universität behält sich die Einleitung
strafrechtlicher Schritte sowie die Verfolgung zivilrechtlicher
Ansprüche ausdrücklich vor. |
| (10) |
Die Übermittlung
personenbezogener Protokolldaten an Dritte bedarf der Prüfung
der Zulässigkeit durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler. |
| (11) |
Nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber zur Wahrung
des Datengeheimnisses verpflichtet. Bei der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten ist der Systembetreiber verpflichtet,
den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. |
| (12) |
Der Systembetreiber
ist verpflichtet, sich an dem Ziel auszurichten, keine oder
so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. |
| (13) |
Bei der Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen oder als Anbieter von
Telediensten hat der Systembetreiber die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes
zum Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und zur öffentlichen
Sicherheit und die entsprechenden Regelungen des Teledienste-
und Teledienstedatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten. |
| (14) |
Der Systembetreiber
ist verpflichtet, im Verkehr mit anderen Betreibern deren ergänzende
Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten, soweit diese
der vorliegenden Benutzungsordnung nicht entgegenstehen. |
| (15) |
Der Systembetreiber
ist berechtigt, bei Erlöschen der Nutzungsberechtigung
die von dem Nutzer bzw. der Nutzerin angelegten und unter dessen
bzw. deren Nutzungsberechtigung zugänglichen Daten nach
einer angemessenen Frist zu löschen. |
| |
|
| § 6
Haftung des Nutzers bzw. der Nutzerin |
| |
|
| (1) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin haftet für alle Schäden, die der Universität
durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der
IuK-Systeme oder dadurch entstehen, dass der Nutzer bzw. die
Nutzerin schuldhaft seinen bzw. ihren Pflichten aus dieser
Benutzungsordnung nicht nachkommt. |
| (2) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der
ihm bzw. ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen
durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er bzw. sie diese
Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer
Weitergabe seiner bzw. ihrer Benutzerkennung an Dritte. In
diesem Fall kann die Universität vom Nutzer bzw. Nutzerin
nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für
die Drittnutzung verlangen. |
| (3) |
Der Nutzer bzw. die
Nutzerin hat die Universität von allen Ansprüchen
freizustellen, wenn Dritte die Universität wegen eines
missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers
bzw. der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in
sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Universität kann
dem Nutzer bzw. der Nutzerin den Streit verkünden, sofern
Dritte gegen die Universität gerichtlich vorgehen. |
| |
|
| § 7 Haftung der
Universität |
| |
|
| (1) |
Die Universität übernimmt
keine Gewährleistung für den fehlerfreien und unterbrechungsfreien
Betrieb der IuK-Systeme sowie für die Richtigkeit der
Ergebnisse. Eventuelle Datenverluste sowie die Kenntnisnahme
vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können
nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere haftet die Universität
nicht für den Verlust von Daten, die aufgrund von § 5
Abs. 15 gelöscht wurden. |
| (2) |
Die Universität übernimmt
keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung
gestellten Programme und Daten. Die Universität haftet
auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Informationen,
zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. |
| (3) |
Im Übrigen haftet
die Universität nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
ihrer Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, es sei denn, dass
eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt.
In diesem Fall ist die Haftung der Universität auf typische,
bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare
Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt. |
| (4) |
Mögliche Amtshaftungsansprüche
gegen die Universität bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt. |
| |
|
| § 8
Entgelterhebung für die Inanspruchnahme der IuK-Infrastruktur
und von IuK-Leistungen |
| |
|
| (1) |
Für die Inanspruchnahme
der IuK-Infrastruktur und von IuK–Leistungen der Universität
Stuttgart werden für die verschiedenen Aufgabengruppen
folgende Entgelte erhoben: |
| Nr. |
Aufgabengruppe |
Entgelte |
| 1 |
Mitglieder, Angehörige und Einrichtungen der Universität
Stuttgart für universitäre Nutzungszwecke |
Unentgeltlich, ggf. Auslagenersatz nach Absatz 2 bzw. Entgelt
im Rahmen von § 1 Abs. 4 Satz 1 |
| 2 |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Stuttgart
im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten bzw. im Rahmen
der nach § 1 Abs. 3 erlaubten Privatgespräche |
Entgelt gemäß einschlägigen Bestimmungen
bzw. Regelungen |
| 3 |
Mitglieder, Angehörige und Einrichtungen anderer staatlicher
Hochschulen des Landes Baden-Württemberg für Hochschulzwecke |
Entgelt gemäß Entgeltordnung bzw. Vereinbarung;
soweit unentgeltlich ggf. mit Auslagenersatz |
| 4 |
Mitglieder, Angehörige und Einrichtungen von staatlichen
Hochschulen des Bundes und anderer Länder für Hochschulzwecke |
Entgelt gemäß Entgeltordnung bzw. Vereinbarung;
soweit unentgeltlich ggf. mit Auslagenersatz |
| 5 |
Andere Nutzer und Nutzerinnen |
marktübliche Entgelte |
| (2) |
Soweit die Benutzung unentgeltlich erfolgt, kann
ein Auslagenersatz erhoben werden. Auslagen sind Ausgaben,
die der Systembetreiber an Dritte oder an andere Stellen leistet
oder mit diesen verrechnet, um die IuK–Leistung erbringen
zu können. Besondere Kosten, die zur Durchführung
von einzelnen Aufgaben entstehen, werden gesondert berechnet
und als Auslagenersatz erhoben. Besondere Kosten sind solche,
die nach ihrer Art oder Höhe von den üblicherweise
bei der Nutzung des IuK-Systems anfallenden Kosten abweichen
und dem jeweiligen Nutzer bzw. Nutzerin direkt zurechenbar
sind. |
| (3) |
Die marktüblichen Entgelte orientieren sich an den Preisen
gewerblicher Unternehmen für vergleichbare Leistungen;
sie sollen kostendeckend sein. |
| (4) |
Sind Nutzer bzw. Nutzerinnen auf Grund der Überlassung
von Mitteln Dritter Dritten gegenüber zu Gegenleistungen
verpflichtet und ist hierfür die Inanspruchnahme der IuK-Infrastruktur
der Universität Stuttgart erforderlich, so sind vom Dritten
als Entgelt die Kosten zu erheben, die der Dritte als Entgelt
zu zahlen hätte, wenn er selbst die Nutzung bzw. Leistung
beantragen würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der
Inanspruchnahme der IuK-Infrastruktur der Universität
Stuttgart Nutzer bzw. Nutzerin und Leistungsempfänger
(Auftraggeber) nicht identisch sind. |
| (5) |
Soweit diese Benutzungsordnung keine Regelungen trifft, richtet
sich das Entgelt und die Entgeltberechung nach den Entgeltordnungen
im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 3 oder den getroffenen Vereinbarungen.
Soweit die Entgeltordnung bzw. Vereinbarung keine Regelungen
trifft, richtet sich die Entgeltberechnung nach der Verwaltungsvorschrift-Kostenfestlegung
(VwV-Kostenfestlegung) des Finanzministeriums in der jeweils
geltenden Fassung. Das Rektorat kann Ausnahmen für die
Entgeltberechnung zulassen. |
| (6) |
Soweit die Universität Stuttgart durch Vereinbarungen
nach § 6 LHG oder andere Kooperationsvereinbarungen ein
von Absatz 1 abweichendes Entgelt für die Inanspruchnahme
der IuK-Infrastruktur bzw. von IuK–Leistungen der Universität
Stuttgart vereinbart hat, richtet sich das Entgelt und die
Entgelterhebung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen. |
| (7) |
Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem Beginn
der Nutzung. Das Entgelt wird mit der Rechnung fällig
und ist innerhalb einer festzusetzenden Frist zu entrichten. |
| |
|
| § 9
In-Kraft-Treten |
| |
|
| Diese Benutzungsordnung
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs-
und Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung
und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart
vom 28. Januar 2002 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität
Stuttgart Nr. 83 vom 8. Februar 2002) außer Kraft. |
| |
|
Stuttgart, den 18.
Dezember 2006
gez.
Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor |
Druckansicht
Amtliche Bekanntmachungen
|
|