Stand 30.08.2006
Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik
Vom 08. August 2006
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Master of Arts (Masterprüfungsordnung Typ B)
Besonderer Teil (Teil B)
Vom 14. August 2006
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10.11.2004, am 23.02.2005, am 04.05.2005 und am 17.05.2006 den nachstehenden Besonderen Teil der geistes- und sozialwissenschaftlichen Masterprüfungsordnung Typ B beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 14. August 2006, Az. 7831.175-2 zugestimmt.
Inhaltsübersicht1. Anglistik (Literaturwissenschaft)
2. Germanistik (Literaturwissenschaft)
3. Geschichte
4. Kunstgeschichte
5. Linguistik
6. Philosophie
1. Anglistik (Literaturwissenschaft)
I. Die Prüfungen im Hauptfach Anglistik (Literaturwissenschaft)
| § 1 Prüfungsausschuss | |||
| (1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 9 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | |||
| (2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | |||
| § 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Anglistik (Literaturwissenschaft) | |||
| (1) Die Master-Prüfung besteht | |||
| a) | aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht - und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| 1. Fachsemester | |||
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3 LP 6 LP 6 LP 3 LP ______ |
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| 18 LP | |||
2. Fachsemester |
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3 LP 6 LP 6 LP 3 LP _____ |
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| 18 LP | |||
| 3. Fachsemester | |||
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3 LP 6 LP 9 LP _____ |
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| 18 LP | |||
| b) | aus der Master-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 19). Die Master-Arbeit kann auch in englischer Sprache abgefasst werden Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. |
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| c) | aus der mündlichen Master-Prüfung (vgl. Allgemeiner Teil, § 20). Sie wird in englischer Sprache abgehalten. Die mündliche Prüfung dauert im Regelfall 40 Minuten. Mit ihr werden 10 Leistungspunkte erworben. |
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(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 1 a) bis c) können einmal wiederholt werden.
(3) Die Master-Prüfung im Hauptfach Anglistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a genannten Prüfungsleistungen 54 Leistungspunkte, mit der Master-Arbeit 20 Leistungspunke (vgl. Abs. 1b) und mit der mündlichen Master-Prüfung 10 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1c) erworben wurden.
(4) Die Fachnote im Master-Hauptfach Anglistik (Literaturwissenschaft) ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1a. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Gewichtung richtet sich nach der Zahl der Leistungspunkte.
(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung mit dem Hauptfach Anglistik (Literaturwissenschaft) ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Hauptfaches, des Nebenfaches, der Master-Arbeit und der mündlichen Master-Prüfung, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 45%, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30%, die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 15% und die mündliche Master-Prüfung mit einem Gewicht von 10% eingehen.
II. Die Prüfungen im Nebenfach Anglistik (Literaturwissenschaft)
§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Anglistik identisch.
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Anglistik (Literaturwissenschaft)(1) Die Master-Prüfung im Nebenfach Anglistik (Literaturwissenschaft) besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht - und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
| 1. Fachsemester | |||
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3 LP 6 LP 3 LP _____ |
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| 12 LP | |||
| 2. Fachsemester | |||
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3 LP 6 LP 3 LP _____ |
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| 12 LP | |||
| 3. Fachsemester | |||
|
3 LP 9 LP _____ |
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| 12 LP |
(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 1 können einmal wiederholt werden.
(3) Die Master-Prüfung im Nebenfach Anglistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 36 Leistungspunkte erworben wurden.(4) Die Fachnote im Nebenfach Anglistik (Literaturwissenschaft) ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1. Die Prüfungsleistungen werden nach der Zahl der Leistungspunkte gewichtet.
2. Germanistik (Literaturwissenschaft)
I. Die Prüfungen im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft)
§ 1 Prüfungsausschuss(1) Der Fakultätsrat der Fakultät 9 wählt nach Maßgabe des § 9 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
§ 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft)(1) Die Master-Prüfung besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Die Studien und Prüfungsleistungen sind aus den folgenden Modulen und Veranstaltungstypen abzuleiten:
aa) Module
Das Master-Studium im Fach Germanistik (Literaturwissenschaft) setzt sich aus Veranstaltungen zusammen, die einem der drei folgenden Bereiche angehören:A. Literatur- und Kulturtheorie, Medienwissenschaft, Komparatistik
B. Neuere Deutsche Literatur
C. Germanistische MediävistikFür das Bestehen der Masterprüfung müssen in jedem Modul mindestens 12 Leistungspunkte aus den folgenden Veranstaltungstypen nachgewiesen werden, wobei aus den Modulen B und C jeweils ein Seminar der Stufe S III (Master) (mit schriftlicher Hausarbeit) sowie eine Veranstaltung vom Typ ‚Reihen kanonischer Texte’ obligatorisch sind.
bb) Veranstaltungstypen (mit Leistungspunkten):
- Seminare der Stufe III (Master) (mit schriftlicher Hausarbeit, 6 LP)
- „Reihen kanonischer Texte“ (mit Klausur, 6 LP)
- Vorlesungen (3 LP)
- Besondere Veranstaltungen: Übungen / Lektürekurse / Kolloquien / Exkursionen (je 3 LP)
- Seminare der Stufe IV (Master) (S IV: Forschungsseminar / wissenschaftliche Arbeitsgruppe, je 9 LP)
cc) Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
1. Fachsemester:
1 S III-Seminar(Master) 6 LP 1 Vorlesung 3 LP 1 „Reihen kanonischer Texte“ 6 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____18 LP
2. Fachsemester: 1 S III-Seminar(Master) 6 LP 1 Vorlesung 3 LP 1 „Reihen kanonischer Texte“ 6 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____18 LP
3. Fachsemester: 1 S III-Seminar (Master) 6 LP 1 S IV-Seminar (Master) 9 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____18 LP b) aus der Master-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 19). Mit ihr werden 30 Leistungspunkte erworben.
(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 1 a) und b) können einmal wiederholt werden.
(3) Die Master-Prüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a genannten Prüfungsleistungen die Gesamtzahl von 54 Leistungspunkten und mit der Master-Arbeit 30 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1b) erworben worden sind.
(4) Die Fachnote im Master-Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1a. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Gewichtung ergibt sich aus dem Produkt der Leistungspunkte einer Veranstaltung und der darin erreichten Einzelnote. Die Summe aller Produkte wird durch die Anzahl der prüfungsrelevanten Veranstaltungen dividiert und ergibt die gewichtete Durchschnittsnote aller Teilprüfungen nach Abs. 1a.
(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Master-Fachs und der Master-Arbeit, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 45 %, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30 % und die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 25 % in die Gesamtnote eingehen.
II. Die Prüfungen im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft)
§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Germanistik (Literaturwissenschaft) identisch
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft)
(1) Die Master-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Die Studien und Prüfungsleistungen sind aus denselben Modulen und Veranstaltungstypen abzuleiten, die für das Hauptfach-Studium gelten. Für das Bestehen der Masterprüfung müssen in jedem Modul mindestens 9 Leistungspunkte nachgewiesen werden, wobei aus den Modulen B und C jeweils ein Seminar der Stufe S III (mit schriftlicher Hausarbeit) obligatorisch ist.
Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
1. Fachsemester:
1 S III-Seminar(Master) 6 LP 1 Vorlesung 3 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____12 LP
2. Fachsemester: 1 Vorlesung 3 LP 1 „Reihen kanonischer Texte“ 6 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____12 LP
3. Fachsemester: 1 S IV-Seminar 9 LP 1 Übung/Lektüre/Kolloquium 3 LP
_____12 LP
(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 1 können einmal wiederholt werden.
(3) Die Master-Prüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs.1 genannten Prüfungsleistungen die Gesamtzahl von 36 Leistungspunkten erworben wurde.
(4) Die Fachnote im Master-Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Gewichtung ergibt sich aus dem Produkt der Leistungspunkte einer Veranstaltung und der darin erreichten Einzelnote. Die Summe aller Produkte wird durch die Anzahl der prüfungsrelevanten Veranstaltungen dividiert und ergibt die gewichtete Durchschnittsnote aller Teilprüfungen nach Abs. 1.
I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 9 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Die vorsitzende und die stellvertretende vorsitzende Person werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
§ 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Geschichte
(1) Die Master-Prüfung besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
- ein Oberseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Frühneuzeitlicher Geschichte, Neuerer Geschichte oder Landesgeschichte (Neuzeit)
(8 Leistungspunkte);- ein Oberseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Mittlerer Geschichte oder Landesgeschichte (Mittelalter)
(8 Leistungspunkte);- ein Oberseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Alter Geschichte
(8 Leistungspunkte);- ein Oberseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Alter, Mittlerer, Frühneuzeitlicher, Neuerer Geschichte oder Landesgeschichte
(8 Leistungspunkte);- zwei Oberseminare (mit Klausur, Referat oder Hausarbeit) zur Methodik der Geschichtswissenschaft und ihren Grundwissenschaften nach freier Wahl
(je 8 Leistungspunkte);- eine mindestens 2-tägige Exkursion mit Referat
(6 Leistungspunkte);b) aus der Master-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 19). Ihr Thema kann aus der Alten, Mittleren, Frühneuzeitlichen, Neueren Geschichte oder der Landesgeschichte stammen. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben.
c) aus der mündlichen Master-Prüfung, sie dauert etwa 45 Minuten und wird von zwei Prüfern abgenommen. Sie behandelt im Umfang von etwa 30 Minuten ein Spezialgebiet aus dem Teilbereich der Geschichte (Altertum, Mittelalter, Neuzeit ab 1500), aus dem die Master-Arbeit stammt, und im Umfang von etwa 15 Minuten ein Spezialgebiet aus einem anderen der drei genannten Teilbereiche. Mit ihr werden 10 Leistungspunkte erworben.
(2) Zweitwiederholungsprüfungen sind insgesamt in zwei Teilprüfungen möglich.
(3) Die Master-Prüfung im Hauptfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a genannten Prüfungsleistungen 54 Leistungspunkte, mit der Master-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1b) und mit der mündlichen Master-Prüfung 10 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1c) erworben wurden.
(4) Die Fachnote im Hauptfach Geschichte ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1a. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Noten der sechs Oberseminare gehen mit doppeltem Gewicht, die Note der Exkursion geht mit einfachem Gewicht in die Berechnung der Fachnote ein.
(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung mit dem Hauptfach Geschichte ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Hauptfaches, des Nebenfaches der Master-Arbeit und der mündlichen Master-Prüfung, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 45 %, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30 %, die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 15 % und die mündliche Master-Prüfung mit einem Gewicht von 10 % eingehen.
II. Die Prüfungen im Nebenfach Geschichte
§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für das Hauptfach Geschichte identisch.
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Geschichte
(1) Die Master-Prüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
– ein Hauptseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Frühneuzeitlicher Geschichte, Neuerer Geschichte oder Landesgeschichte (Neuzeit) (10 Leistungspunkte);
– ein Hauptseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Alter Geschichte, Mittlerer Geschichte oder Landesgeschichte (Mittelalter) (10 Leistungspunkte);
– ein Lektürekurs (mit Abschlussklausur) in Mittlerer Geschichte (10 Leistungspunkte);
– eine mindestens 2-tägige Exkursion mit Referat (6 Leistungspunkte).
(2) Eine Zweitwiederholungsprüfung ist nur in einer Teilprüfung möglich.
(3) Die Master-Prüfung im Nebenfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 36 Leistungspunkte erworben wurden.
(4) Die Fachnote des Nebenfaches Geschichte ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Noten der beiden Hauptseminare gehen mit doppeltem Gewicht, die Noten des Lektürekurses und der Exkursionsleistung gehen mit einfachem Gewicht in die Berechnung der Fachnote ein.
Kunstgeschichte
Die Prüfungen im Hauptfach Kunstgeschichte
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 9 des allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die/der Vorsitzende und ihre/sein/e Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professorinnen bzw. Professoren sein.
§ 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Kunstgeschichte
(1) Die Master-Prüfung im Hauptfach Kunstgeschichte besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben, Leistungspunkte und Arbeitsaufwand werden jeweils ausgewiesen zu Beginn der Veranstaltung:
- 3 Hauptseminare (jeweils 8 Leistungspunkte)
- 1 Oberseminar (9 Leistungspunkte)
- 1 Exkursionsseminar einschl. einer 7-tägigen Exkursion mit Referat (12 Leistungspunkte)
- 3 Vorlesungen (jeweils 3 Leistungspunkte, erworben durch mündliche Prüfung am Ende des Semesters)
Insgesamt werden 54 Leistungspunkte erworben;b) aus der Master-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 19): Der Umfang der Masterarbeit soll 60 Textseiten nicht übersteigen. Mit ihr werden 22 Leistungspunkte erworben;
c) aus der mündlichen Master-Prüfung (vgl. Allgemeiner Teil, § 20): Die mündliche Masterprüfung erfolgt über drei mit dem Prüfer/der Prüferin abgesprochene Themengebiete der Kunstgeschichte. Sie dauert 60 Minuten und wird von zwei Prüfern/Prüferinnen abgenommen. Mit ihr werden 8 Leistungspunkte erworben.
(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 1 a)-c) können einmal wiederholt werden.
(3) Die Master-Prüfung im Hauptfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in § 2 Abs. 1a) genannten Prüfungsleistungen 54 Leistungspunkte, mit der Master-Arbeit 20 Leistungspunke (vgl. § 2 Abs. 1b) und mit der mündlichen Master-Prüfung 10 Leistungspunkte (vgl. § 2 Abs. 1c) erworben wurden.
(4) Die Fachnote im Hauptfach Kunstgeschichte ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach § 2 Abs. 1a. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Die Noten der drei Hauptseminare, des Oberseminars und des Exkursionsseminars ergeben gleich gewichtet die Fachnote.
(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung mit dem Hauptfach Kunstgeschichte ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnote des Hauptfaches, des Nebenfaches, der Master-Arbeit und der mündlichen Master-Prüfung, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 30%, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30%, die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 30% und die mündliche Master-Prüfung mit einem Gewicht von 10% eingehen.
II Die Prüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte
§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Kunstgeschichte identisch.
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte
(1) Die Master-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte besteht
aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der
ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen
sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
- 3 Vorlesungen (jeweils 3 Leistungspunkte)
- 2 Hauptseminare (jeweils 8 Leistungspunkte)
- 1 Exkursionsseminar/Objektkenntnis mit Referat (12 Leistungspunkte)
(2) Die Master-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in § 2 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 37 Leistungspunkte erworben wurden.
(3) Die Note des Nebenfachs Kunstgeschichte im Masterstudiengang ergibt sich als gleich gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach § 2 Abs. 1.
Die Prüfungen im Hauptfach Linguistik
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 9 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
§ 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Linguistik
(1) Die Master-Prüfung setzt den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den in einem deutschen Reifezeugnis nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnissen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein.
(2) Die Master-Prüfung besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
(auf die Modulbezeichnung folgt die Angabe der Modulabschlussprüfungsleistung und der Leistungspunkte (LP) für das gesamte Modul; alle Veranstaltungen, aus denen ein Modul im Fach Linguistik besteht, sind mit studienbegleitenden Prüfungen versehen und haben einen Umfang von 2 Semesterwochenstunden)
Zwei der drei Module 1, 2 und 3 sowie zwei der drei Module 4,5 und 6.
Modul 1 (Klausur) (20 LP):
Syntaxtheorie
Übung
zu Syntaxtheorie
Spezialthema
Syntax
Übung
zu Spezialthema Syntax
Modul 2 (Klausur) (20 LP):
Semantiktheorie
Übung
zu Semantiktheorie
Spezialthema
Semantik
Übung
zu Spezialthema Semantik
Modul 3 (Hausarbeit) (20 LP):
Kontrastive
Linguistik
Sprachtheorie
Struktur
einer Sprache
Übung
zu Struktur einer Sprache, oder: Spezialthema Sprachtheorie
Modul 4 (Klausur) (10 LP):
Repräsentation
und Interface
Übung
zu Repräsentation und Interface
Modul 5 (Hausarbeit) (5 LP):
Empirische
Methoden
Forschungskolloquium
Modul 6 (Hausarbeit) (10 LP):
Spezialthema
anglistische, germanistische oder romanistische Linguistik
Übung
zu Spezialthema
b) aus der Master-Arbeit. Mit ihr werden 15 Leistungspunkte erworben.
c) aus der mündlichen Master-Prüfung. Mit ihr werden 15 Leistungspunkte erworben.
(3) Die Modulabschlussprüfungen (vgl. Abs. 2a) und die mündliche Master-Prüfung (vgl. Abs. 2c) können einmal wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in insgesamt zwei Teilprüfungen möglich.
(4) Die Master-Prüfung im Hauptfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 55 Leistungspunkte, mit der Master-Arbeit 15 Leistungspunke (vgl. Abs. 2b) und mit der mündlichen Master-Prüfung 15 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2c) erworben wurden.
(5) Die Fachnote im Hauptfach Linguistik ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Modulabschlussprüfungen nach Abs. 2a. Die Noten dieser Prüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet.
(6) Die Gesamtnote der Master-Prüfung mit dem Hauptfach Linguistik ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Hauptfaches, des Nebenfaches, der Master-Arbeit und der mündlichen Master-Prüfung, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 45%, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30%, die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 12,5% und die mündliche Master-Prüfung mit einem Gewicht von 12,5% eingehen.
Die Prüfungen im Nebenfach Linguistik
§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Linguistik identisch.
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Linguistik
(1) Die Master-Prüfung im Nebenfach Linguistik setzt den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den in einem deutschen Reifezeugnis nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnissen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein.
(2) Die Master-Prüfung im Nebenfach Linguistik besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
Eines der drei Module 1, 2 und 3 sowie eines der zwei Module 4 und 5.
Modul 1 (Klausur) (20 LP):
Syntaxtheorie
Übung
zu Syntaxtheorie
Spezialthema
Syntax
Übung
zu Spezialthema Syntax
Modul 2 (Klausur) (20 LP):
Semantiktheorie
Übung
zu Semantiktheorie
Spezialthema
Semantik
Übung
zu Spezialthema Semantik
Modul 3 (Hausarbeit) (20 LP):
Kontrastive
Linguistik
Sprachtheorie
Struktur
einer Sprache
Übung
zu Struktur einer Sprache, oder: Spezialthema Sprachtheorie
Modul 4 (Klausur) (15 LP):
Repräsentation
und Interface
Übung
zu Repräsentation und Interface
Modul 5 (Hausarbeit) (15 LP):
Spezialthema
anglistische, germanistische oder romanistische Linguistik
Übung
zu Spezialthema
(4) Die Master-Prüfung im Nebenfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 35 Leistungspunkte erworben wurden.
(5) Die Fachnote des Nebenfaches Linguistik ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Modulabschlussprüfungen nach Abs. 2. Die Noten dieser Prüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet.
I. Die Prüfungen im Hauptfach Philosophie§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 9 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu wählen.
(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
§ 2 Die Master-Prüfung im Hauptfach Philosophie
(1) Die Master-Prüfung besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
| 2 Hauptseminare Theoretische Philosophie (Klausur oder Hausarbeit) | je 6 LP |
| 2 Hauptseminare Praktische Philosophie (Klausur oder Hausarbeit) | je 6 LP |
| 2 Hauptseminare Vertiefungsgebiete (Klausur oder Hausarbeit) | je 6 LP |
| weitere | |
| 2 Hauptseminare aus den drei Bereichen nach Wahl (studienbegl. Prfg.) | je 3 LP |
| 1 Oberseminar Neuere Forschungsliteratur (studienbegl. Prfg..) | 3 LP |
| 3 Vorlesungen aus den drei Bereichen nach Wahl (studienbegl. Prfg.) | je 3 LP |
| ---------- | |
| 54 LP |
Jeweils ein Hauptseminar aus dem Bereich der theoretischen Philosophie
sowie dem Bereich der praktischen Philosophie muss einer Themenstellung
aus der Philosophie der Antike oder der Philosophie des Mittelalters
gewidmet sein.
Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den drei Bereichen Praktische Philosophie, Theoretische Philosophie und Vertiefungsgebiete wird im Kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnis des Instituts für Philosophie ausgewiesen.
b) aus der Master-Arbeit. Die Master-Arbeit hat einen Umfang von mindestens 80 Seiten. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben.
c) Aus der mündlichen Master-Prüfung. Die mündliche Prüfung dauert ca. 60 Minuten. Sie umfasst je einen Prüfungsschwerpunkt aus den Bereichen Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie und Vertiefungsgebiete. Mit der mündlichen Master-Prüfung werden 10 Leistungspunkte erworben.
(2) Zweitwiederholungen sind in insgesamt drei Prüfungen möglich.
(3) Die Master-Prüfung im Hauptfach Philosophie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a genannten Prüfungsleistungen mindestens 54 Leistungspunkte, mit der Master-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1b) und mit der mündlichen Masterprüfung 10 Leistungspunkte (vgl. Abs. 1c) erworben wurden.
(4) Die Fachnote des Hauptfaches Philosophie ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1a. Die Prüfungsleistungen werden im Verhältnis zu den Leistungspunkten gewichtet (Noten für 6 LP zweifach; Noten für 3 LP einfach).
(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung mit dem Hauptfach Philosophie ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Hauptfaches, des Nebenfaches, der Master-Arbeit und der mündlichen Master-Prüfung, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 45%, das Nebenfach mit einem Gewicht von 30%, die Master-Arbeit mit einem Gewicht von 15% und die mündliche Master-Prüfung mit einem Gewicht von 10% eingehen.
II. Die Master-Prüfung im Nebenfach Philosophie§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Philosophie identisch.
§ 2 Die Master-Prüfung im Nebenfach Philosophie
(1) Die Master-Prüfung im Nebenfach Philosophie besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen der ersten drei Studiensemester erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
| 1 Hauptseminar Theoretische Philosophie (Klausur oder Hausarbeit) | 6 LP |
| 1 Hauptseminar Praktische Philosophie (Klausur oder Hausarbeit) | 6 LP |
| 1 Hauptseminar Vertiefungsgebiete (Klausur oder Hausarbeit) | 6 LP |
| weitere | |
| 3 Hauptseminare aus den drei Bereichen nach Wahl (studienbegl. Prfg.) | je 3 LP |
| 3 Vorlesungen aus den drei Bereichen nach Wahl (studienbegl. Prfg..) | je 3 LP |
| --------- | |
| 36 LP |
(2) Zweitwiederholungen sind in insgesamt zwei Prüfungen möglich.
(3) Die Master-Prüfung im Nebenfach Philosophie ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 36 Leistungspunkte erworben wurden.
(4) Die Fachnote des Nebenfaches Philosophie ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1. Die Prüfungsleistungen werden im Verhältnis zu den Leistungspunkten gewichtet (Noten für 6 LP zweifach; Noten für 3 LP einfach).
Stuttgart, den 14. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter-Fritsch
(Rektor)
Prüfungs- und Studienordnung der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften
Vom 15. August 2006
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 15. August 2006, Az. 7831.176-S-02 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
§ 4 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Studienbegleitende Prüfungen
§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 11 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 15 Bestehen und Nichtbestehen
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 17 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
Zweiter Teil. Orientierungsprüfung
§ 19 Zweck der Orientierungsprüfung
Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 21 Zweck der Bachelor-Prüfung
§ 23 Prüfungsleistungen während des Studiums zum Bachelor Sozialwissenschaften am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart
§ 25 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
§ 26 Hochschulgrad und Bachelorurkunde
Vierter Teil. Schlussbestimmungen
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
Der Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften umfasst Lehrveranstaltungen aus den Disziplinen: Politikwissenschaft, Soziologie und empirische Sozialforschung sowie aus einem Ergänzungsmodul. Kombinationen mit anderen Fächern sind nicht möglich. Die Ausbildung ist auf die Vermittlung von substanziellen, analytischen und theoretischen Kenntnissen aus dem Bereich der Sozialwissenschaften ausgerichtet.
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester.
(2) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelor-Grades zu erbringenden Leistungspunkte beträgt 180 Leistungspunkte. Davon entfallen 12 Punkte auf die Bachelor-Arbeit und 168 Punkte auf Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich des Praktikums während des Studiums.
(3) Leistungspunkte können nur durch das Ablegen von Studien- oder Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet werden. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Studien- und Prüfungsleistungen wird im dritten Abschnitt dieser Ordnung geregelt.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
(1) Der Bachelor-Prüfung geht die Orientierungsprüfung voraus.
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens 29 Leistungspunkte erworben wurden. Das Nähere regelt § 20.
(3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt (in den drei Studienjahren) mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden über:
- Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Seminare während der sechs Semester, die Teil der Bachelor-Prüfung sind, einschließlich des obligatorischen Praktikums während der Studienzeit (insgesamt 139 Leistungspunkte). Das Nähere regeln § 21, § 22, § 23 und § 25.
- die bestandene Orientierungsprüfung (29 Leistungspunkte). Das Nähere regelt § 20.
- die mindestens mit „ausreichend“ bewertete Bachelor-Arbeit (12 Leistungspunkte). Das Nähere regelt § 24.
§ 4 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gewährt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person auf deren schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Orientierungsprüfung abzulegen ist.
(2) Die Zeit für eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes während mindestens eines Jahres kann bis zu einem vollen Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf schriftlichen Antrag der zu prüfenden Person die Rektorin bzw. der Rektor.
(3) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 14) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 1) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
(5) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 14) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 1) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Die zu prüfende Person hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart sind
1. mündliche Prüfungen (§ 6),
2. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7),
3. studienbegleitende Prüfungen (§ 8)
4. die Bachelor-Arbeit (§ 24)
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht. Hierbei wird jede zu prüfende Person in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 12 hört die Prüferin bzw. der Prüfer im Falle einer Kollegialprüfung die anderen daran mitwirkenden Prüfer bzw. Prüferinnen an, andernfalls die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der zu prüfenden Person jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(4) Studierende des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeite
In Klausurarbeiten und in sonstigen schriftlichen Arbeiten soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden des Faches ein Problem erkennen und lösen kann. Der zu prüfenden Person können mehrere Aufgaben gestellt werden, von denen sie eine oder eine Auswahl aus den angebotenen Aufgaben zur Bearbeitung auswählt.
Klausuren und schriftliche Arbeiten, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Die Prüfung ist von einer zweiten zu prüfenden Person zu bewerten, wenn sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein.
§ 8 Studienbegleitende Prüfungen
Die Anforderungen in studienbegleitenden Prüfungen können aus einem mündlichen Vortrag mit Thesenpapier oder der Bearbeitung von Arbeitsaufgaben oder einem Literaturbericht bestehen. Der Umfang der Prüfungsanforderungen richtet sich nach der zu erwerbenden Anzahl von Leistungspunkten. Art und Umfang der Prüfungsanforderungen in studienbegleitenden Prüfungen sind von dem Prüfer/der Prüferin spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt zu machen. In der studienbegleitenden Prüfungsleistung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie genügend Kompetenzen erworben haben, um den erlernten Stoff sach- und problemgerecht zusammenfassen zu können.
§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Zu einer der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- für den Studiengang Sozialwissenschaften zugelassen wurde und ordnungsgemäß immatrikuliert ist,
- den Prüfungsanspruch Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Welche Studiengänge als verwandt gelten, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Eintritt in das vierte Semester setzt das erfolgreiche Bestehen der Orientierungsprüfung voraus.
(3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zum Ablegen von Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Gegebenenfalls sind die von der zu prüfenden Person vorgeschlagenen Prüferinnen oder Prüfer zu benennen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfer bzw. eine bestimmte Prüferin besteht nicht.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind - soweit der Universität Stuttgart noch nicht vorliegend - beizufügen:
- das Studienbuch oder die an seine Stelle getretenen Unterlagen,
- Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
- eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits in einem gleichwertigen oder in einem verwandten Studiengang eine Bachelor-Prüfung , eine Master-Prüfung oder die entsprechenden Prüfungen in einem herkömmlichen Magisterstudiengang, einem Diplom- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;
(5) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, eine nach Absatz 3 und 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(6) Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.
(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
- die Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 unvollständig sind, oder
- die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften oder in einem verwandten Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(8) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität bekannt gegeben.
(1) Für den Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften bildet der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses, die stellvertretend vorsitzende Person, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestellt.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1. zwei Professorinnen bzw. Professoren,
2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Prüfungsausschuss kann nur eine Professorin oder ein Professor führen. Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Arbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor-Arbeit informiert werden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die vorsitzende Person zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner vorsitzenden Person sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem für Lehre zuständigen Mitglied des Rektorates zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der vorsitzenden Person übertragen.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend
in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt
werden, sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer/
Hochschullehrerinnen und Hochschul- oder Privatdozenten/-dozentinnen,
sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte,
denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurden. Oberassistentinnen
bzw.
-assistenten, Assistentinnen bzw. Assistenten, sonstige Angehörige
des wissenschaftlichen Dienstes, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise
zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn Prüferinnen
bzw. Prüfer nach Satz 1 nicht in genügendem Ausmaß zur
Verfügung stehen.
(3) Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin muss mindestens einen Abschluss im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften vorweisen können bzw. einen Abschluss in einem Diplom-, Magister oder Staatsexamensstudiengang in Politikwissenschaft oder Soziologie oder in einem anderen einschlägigen Studiengang, der mit dem Stoff der Prüfung in Verbindung steht.
(4) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht werden, wird zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt, wer die jeweilige Lehrveranstaltung geleitet hat.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.
(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Modulnoten gemäß §§ 22, 23, 25. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Fachnoten lauten:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Sofern Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem für sie bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Bei studienbegleitenden Prüfungen, für die die Zulassung beantragt wurde, ist ein Rücktritt nur beim Vorliegen triftiger Gründe möglich. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag der zu prüfenden Person. Im Übrigen ist der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich; dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt schriftlich zu erklären. Die für einen späteren Rücktritt und das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind in allen anderen Fällen der vorsitzenden Person des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer von der zu prüfenden Person überwiegend allein zu versorgenden pflegebedürftigen Person gleich. Bei Krankheit der zu prüfenden Person oder eines von ihr allein zu versorgenden Kindes, wie auch im Falle einer sonstigen pflegebedürftigen Person im Sinne des Satzes 3, kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die geprüfte Person kann innerhalb einer Frist eines Monats verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. § 10 Abs. 7 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungen im Rahmen der Orientierungsprüfung, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können maximal einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei Prüfungen, die Bestandteile der Orientierungsprüfung sind, nicht möglich. Prüfungen im Rahmen der Bachelor-Abschlussprüfung, die nicht bestanden sind, können einmal wiederholt werden. Wenn eine Prüfungsleistung der Bachelor-Abschlussprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden wurde, dann kann die geprüfte Person bei maximal vier Prüfungen einen Antrag an den Prüfungsausschuss zur Zulassung für eine zweite Wiederholung der Prüfung stellen. Die zweiten Wiederholungen können nur noch mit der Note 4,0 oder „nicht bestanden“ bewertet werden.
(2) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Falle ist ihr eine erneute Wiederholungsprüfung anzubieten.
§ 15 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Dies gilt für die Orientierungsprüfung wie für die Bachelor-Abschlussprüfung.
(2) Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der zu prüfenden Person durch schriftlichen Bescheid oder auf andere Art und Weise (z. B. Aushang) bekannt zu geben. Hat die zu prüfende Person die Bachelorarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.
(3) Hat eine zu prüfende Person die Orientierungsprüfung oder die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wird ihr auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden nach Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des betreffenden Faches nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Leistungspunkte der Bachelorprüfung (84 Leistungspunkte) oder die Bachelor-Arbeit anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 u. 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach den in den §§ 12, 23 und 25 angegebenen Verfahren in die Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote einzubeziehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1-4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die zu prüfende Person hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 17 Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, entsprechend § 13 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5.0) und die Orientierungsprüfung oder die Bachelor-Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung als „nicht ausreichend“ (5,0) und die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung als „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Ein entsprechender Antrag ist schriftlich bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu stellen.
Zweiter Teil. Orientierungsprüfung
§ 19 Zweck der Orientierungsprüfung
Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung und die Eignung der Studierenden für das Fach „Sozialwissenschaften“ überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können. Weiterhin sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium im gewählten Fach gewachsen sind und dass sie insbesondere die analytischen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.
(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus dem erfolgreichen Ablegen der folgenden Prüfungsleistungen des ersten Studienjahres:
Modul 1: Einführung in die Sozialwissenschaften
1. 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Einführung in die Sozialwissenschaften, (5 Leistungspunkte);
2. studienbegleitende Prüfung in der Übung Einführung in die Sozialwissenschaften (3 Leistungspunkte);
3. 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Einführung in die sozialwissenschaftliche Methodenlehre (5 Leistungspunkte).
Modul 2: Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
4. 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und des Proseminars Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (5 Leistungspunkte);
5. studienbegleitende Prüfung im Proseminar Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (3 Leistungspunkte).
Modul 3: Analyse sozialer Strukturen und Prozesse
6. 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Einführung in die Sozialstrukturanalyse, (5 Leistungspunkte);
7. studienbegleitende Prüfung im Proseminar Wirtschaft und Gesellschaft (3 Leistungspunkte).
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen 29 Leistungspunkte erworben wurden.
Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 21 Zweck der Bachelor-Prüfung
Die Bachelor-Prüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss des Bachelor-Studiengangs. Mit ihr weisen die Studierenden nach,
- dass sie in ihrem Studienfach über ein breites Grundwissen sowie über vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten verfügen;
- dass sie das methodische Instrumentarium dieses Fachs in dem Maße beherrschen, das für die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in verschiedenen Praxisfeldern notwendig ist und
- dass sie überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikation erworben haben.
(1) Die Bachelor-Prüfung setzt eine bestandene Orientierungsprüfung voraus.
(2) Die Bachelor-Prüfung besteht:
a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erbracht werden müssen (vgl. § 23 dieser Prüfungsordnung).
b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. § 24 dieser Prüfungsordnung). Mit ihr werden 12 Leistungspunkte erworben.
(3) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Sozialwissenschaften ist bestanden, wenn mit den in § 20 genannten Prüfungsleistungen 29 Leistungspunkte, mit den in § 23 genannten Prüfungsleistungen 139 Leistungspunkte sowie über die Bachelor-Arbeit 12 Leistungspunkte erworben wurden.
(4) Für jedes Modul ergibt sich eine Modulnote als gewichtete Durchschnittsnote aus den jeweils vorgesehenen Prüfungsleistungen gemäß § 23.
(5) Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Modulnoten gemäß Absatz 4 und § 23.
§ 23 Die Prüfungsleistungen am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften
Für die Bachelor-Prüfung sind die folgenden Module mit den jeweiligen Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:
Modul 4: Politische Theorie (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Politische Theorie und des Proseminars Politische Theorie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Politische Theorie (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 5: Internationale Beziehungen (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Internationale Beziehungen und des Proseminars Internationale Beziehungen (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Internationale Beziehungen (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 6: Analyse und Vergleich politischer Systeme (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Analyse und Vergleich politischer Systeme und des Proseminars Analyse und Vergleich politischer Systeme (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Analyse und Vergleich politischer Systeme (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Durch das Anfertigen einer Hausarbeit aus einem der drei Proseminare der Module 4, 5 oder 6 sind zusätzlich vier Leistungspunkte zu erwerben. Die Note ist Bestandteil des entsprechenden Moduls (4 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 7: Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien und des Proseminars Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 8: Sozialwissenschaftliche Systemtheorien (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Sozialwissenschaftliche Systemtheorien und des Proseminars Sozialwissenschaftliche Systemtheorien (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Sozialwissenschaftliche Systemtheorien (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 9: Sozialwissenschaftliche Methoden (Modulgewicht: 1,0)
- Klausur im Proseminar Sozialwissenschaftliche Erhebungsmethoden I (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- Hausarbeit im Proseminar Sozialwissenschaftliche Erhebungsmethoden II (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 10: Statistik (Modulgewicht: 1,0)
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Deskriptive Statistik sowie der Vorlesung Inferenzstatistik (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung in der Übung Deskriptive Statistik (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25);
- studienbegleitende Prüfung in der Übung Inferenzstatistik (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 11: EDV-gestützte Datenanalyse (Modulgewicht: 0,25)
- studienbegleitende Prüfung in der Übung EDV-gestützte Datenanalyse I (3 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
- studienbegleitende Prüfung in der Übung EDV-gestützte Datenanalyse II (3 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 12: Sozialwissenschaftliche Forschungspraxis (Modulgewicht: 1,0)
- studienbegleitende Prüfung im Proseminar Sozialwissenschaftliche Forschungspraxis I (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25);
- Hausarbeit im Proseminar Sozialwissenschaftliche Forschungspraxis II (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 13: Angewandte Soziologie (Modulgewicht: 1,0)
- 30-minütige mündliche Prüfung über den Lehrstoff der Vorlesung Einführung in die Technik- und Umweltsoziologie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- 90-minütige Klausur über den Lehrstoff der Vorlesung Einführung in die Arbeits- und Organisationssoziologie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- Hausarbeit wahlweise aus einem Seminar Technik- und Umweltsoziologie oder einem Seminar Arbeits- und Organisationssoziologie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 14: Angewandte Politikwissenschaft (Modulgewicht: 1,0)
- 30-minütige mündliche Prüfung über den Lehrstoff einer Vorlesung aus dem Bereich Regieren und Politik im europäischen Mehrebenensystem oder aus dem Bereich Akteure und Institutionen in der Demokratie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- Hausarbeit wahlweise aus einem Seminar aus dem Bereich Regieren und Politik im europäischen Mehrebenensystem oder aus dem Bereich Akteure und Institutionen in der Demokratie (5 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung in einem Seminar aus dem Bereich Regieren und Politik im europäischen Mehrebenensystem oder aus dem Bereich Akteure und Institutionen in der Demokratie, wobei dieser gewählte Bereich nicht identisch sein darf mit demjenigen, in dem die Hausarbeit geschrieben wird (3 Leistungspunkte; Gewicht: 0,25).
Modul 15: Praxisseminare (Modulgewicht: 0,25)
- vier studienbegleitende Prüfungen in vier unterschiedlichen Praxisseminaren (jeweils 2 Leistungspunkte, sodass in diesem Modul 8 Leistungspunkte erworben werden; Gewicht pro Praxisseminar: 1,0).
Modul 16: Ergänzungsveranstaltungen (Modulgewicht: 0,25)
bescheinigte Teilnahme an vier Lehrveranstaltungen an der Universität Stuttgart, die nicht vom Institut für Sozialwissenschaften angeboten werden, sowie das Anfertigen eines schriftlichen Essays und eines mündlichen Berichts in einem Essay-Seminar (insgesamt 5 Leistungspunkte für das Modul bei Erbringen folgender Leistungen: vier Teilnahmescheine in Ergänzungsveranstaltungen, schriftlicher Essay sowie mündlicher Essay-Bericht; Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen Essays und des mündlichen Essay-Berichts; Es können keine Leistungspunkte für Teilleistungen vergeben werden).
In dem Essay soll die bzw. der Studierende die Relevanz von mindestens drei der vier gewählten Ergänzungsveranstaltungen für ihr bzw. sein sozialwissenschaftliches Studium reflektieren.
Modul 17: Professional Skills (Modulgewicht: 0,25)
- studienbegleitende Prüfung in der Übung Professional Skills I: „Wissenschaftliches Arbeiten (Recherche, Zitieren, Bibliographieren und Textausarbeitung)“ (2 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung in der Übung Professional Skills II (2 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0);
- studienbegleitende Prüfung in der Übung Professional Skills III (2 Leistungspunkte; Gewicht: 1,0).
Modul 18: Praktikum (Modulgewicht: 0)
- Mindestens sechswöchiges Praktikum (11 Leistungspunkte);
- Schriftlicher und mündlicher Praktikumsbericht in einem Praktikumsseminar (2 Leistungspunkte);
(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine sozialwissenschaftliche Aufgabenstellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Die Bachelor-Arbeit wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer mit einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten bewertet. Die Prüferin bzw. der Prüfer muss auch die Betreuerin bzw. der Betreuer der Bachelor-Arbeit sein.
(3) Zur Vergabe, Betreuung und Bewertung der Bachelor-Arbeit ist jeder Professor bzw. Professorin, Hochschul- oder Privatdozent bzw. -dozentin berechtigt, der bzw. die vom Prüfungsausschuss als Prüfer zugelassen wurde. Der zu prüfenden Person ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelor-Arbeit zu machen.
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn im Hauptfach mindestens 115 Leistungspunkte erworben wurden; es muss spätestens einen Monat nach dem Erwerb von 168 Leistungspunkten bei der Prüferin bzw. dem Prüfer beantragt werden. Nach der Vergabe des Themas durch den Betreuer oder die Betreuerin muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Arbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden.
(5)Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(6) Die Bachelor-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüfungskandidaten bzw. der einzelnen Prüfungskandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(7) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelor-Arbeit beträgt neun Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind vom Betreuer bzw. der Betreuerin so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens drei Wochen verlängert werden.
(8) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der zu prüfenden Person nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Bachelor-Arbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine ca. fünfseitige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelor-Arbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
(9) Die Bachelor-Arbeit muss eine mindestens einseitige Zusammenfassung der Ergebnisse in englischer Sprache erhalten.
(10) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 6 ist die fertige Bachelor-Arbeit in 3 gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,
1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist.
(11) Auf Antrag der geprüften Person bestellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person einen Zweitguter bzw. eine Zweitgutachterin. In diesem Fall ergibt sich die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Gutachten. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach zwei Monaten endgültig abzuschließen.
(12) Die Bachelor-Arbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden, wobei ein neues Thema ausgegeben werden muss. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 25 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Jede Modulnote ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den den Modulen zugeordneten Prüfungsleistungen nach § 23; dabei gilt § 12 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die jeweiligen Gewichte der einzelnen Prüfungsleistungen sind in § 23 festgelegt.
(2) Die Fachnote ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten nach § 23 und § 25 Absatz 1; dabei gilt §12 entsprechend. Die jeweiligen Modulgewichte sind in § 23 festgelegt.
(3) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung setzt sich folgendermaßen zusammen:
- aus der Note der Bachelor-Arbeit zu einem Viertel;
- aus der Fachnote zu drei Vierteln;
dabei gilt § 12 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Wenn die Note der Bachelor-Arbeit, die Fachnote und der Gesamtdurchschnitt je mindestens 1,2 lauten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
(5) Hat die zu prüfende Person die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis wird die Gesamtnote sowie die Note der Bachelor-Arbeit eingetragen. Auf Antrag der zu prüfenden Person wird auch die im Bachelor-Studiengang bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Studiendauer im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis wird von der vorsitzenden Person des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 26 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der Hochschulgrad einer bzw. eines Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.) verliehen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelor-Prüfung erhält die geprüfte Person eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Auf Antrag wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.
(3) Die Bachelor-Urkunde wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan der entsprechenden Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(4) Ergänzend zum Zeugnis und zur Urkunde erhält die geprüfte Person ein Diploma Supplement.
Vierter Teil. Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 01.10.2006 in Kraft.
Stuttgart, den 15. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre
Vom 07. August 2006
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 26.07.2006 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre vom 01.10.2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 108), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.03.2006 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 159) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 07.08.2006, Az. 7831.171-B-01 zugestimmt.
Artikel 11. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wahlpflichtfach „Forschungs- und Innovations-Management“ wird durch „Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmanagement“ ersetzt.
2. § 27 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:
„Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin diese Frist, ist die Wiederholung der Diplomarbeit mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) zu bewerten, es sei denn der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 5.
Artikel 2
1. In der Anlage zu den §§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 2 wird die Nr. 3 „Energietechnik“ wie folgt geändert:
In „Teil 2:“ wird nach „30 Minuten“ das Zeichen „*“ eingefügt.
Am Ende wird der Satz „Einer Klausurstunde entsprechen 15 Minuten mündliche Prüfung“ ersetzt durch „* Wird Energiesysteme I im Wahlpflichtfach Energiewirtschaft belegt, müssen 6 Leistungspunkte in Energiesysteme II durch eine mündliche Prüfung im Umfang von 20-30 Minuten erworben werden. Weitere 2 Leistungspunkte sind zusätzlich im dritten Prüfungsteil zu erwerben.“
2. In der Anlage zu den §§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 2 wird die Nr. 5 „Informatik“ wir folgt geändert:
In „Teil 2:“ und „Teil 3:“ wird die „90minütige Klausur“ jeweils durch eine „60minütige Klausur“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.
Stuttgart, den 07. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Vom 07. August 2006
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 26.07.2006 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technisch orientierte Volkswirtschaftslehre vom 08.09.2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 108), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.03.2006 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 159) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 07.08.2006, Az. 7831.171-V-03 zugestimmt.
Artikel 11. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wahlpflichtfach „Forschungs- und Innovations-Management“ wird durch „Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmanagement“ ersetzt.
2. § 27 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:
„Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin diese Frist, ist die Wiederholung der Diplomarbeit mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) zu bewerten, es sei denn der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet auf Antrag der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 5.
Artikel 2
1. In der Anlage zu den §§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 2 wird die Nr. 3 „Energietechnik“ wie folgt geändert:
Am Ende wird der Satz „Einer Klausurstunde entsprechen 15 Minuten mündliche Prüfung“ ersatzlos gestrichen.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.
Stuttgart, den 07. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Vom 08. August 2006
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 26.07.2006 die nachstehende Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik vom 21.07.1989 (W.u.K. 1990, S. 9), zuletzt geändert durch Satzung vom 09.08.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 122), beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 08.08.2006, Az. 7831.171-L-01 zugestimmt.
Artikel 11. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Hochschulleherer/Hochschullehrerinnen und Hochschul- oder Privatdozenten/ -dozentinnen, sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde, befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen.“
2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik verlangt werden.“
3. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die studienbegleitende Teilprüfungsleistung „Einführung in die Fluggerätekonstruktion“ wird durch „Konstruktionselemente der Luft- und Raumfahrttechnik“ ersetzt.
4. In § 13 werden folgende Absätze (7) – (10) neu eingefügt:
„(7) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
(8) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs für die Vor- bzw. Zwischenprüfung beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(9) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen oder Hochschulprüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(10) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Prüflings die Rektorin bzw. der Rektor.“
5. § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik verlangt werden.“
§ 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Rektor“ wird durch „Prorektor Lehre und Weiterbildung“ ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik wird wie folgt geändert:
Das Prüfungsfach Nr. 83 „ Einführung in die Fluggerätekonstruktion“ wird ersetzt durch „Konstruktionselemente der Luft- und Raumfahrttechnik“
In der Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik wird die Nr. 12 wie folgt gefasst:
12 Pflichtlabor |
Praktikum |
B |
1 |
Artikel 3
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 findet die Neuregelung unter Nr. 12 der Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik erstmals ab dem Sommersemester 2007 Anwendung.
(3) Die Neuregelung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 gilt erstmals für Bewerber, die zum Sommersemester 2007 eine Zulassung in den Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik beantragen.
Stuttgart, den 08. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)