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Stand 25.08.2006

 

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften
Vom 10. August 2006

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 09. August 2006

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik
Vom 09. August 2006

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement
Vom 09. August 2006

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Verfahrenstechnik
Vom 09. August 2006

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stutt-gart für den Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik
Vom 09. August 2006

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion
Vom 09. August 2006

 

 

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften
Vom 10. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14.12.2005 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 10. August 2006, Az. 7831.176-S-01 zugestimmt.

Inhaltsübersicht

Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 1 Struktur des Studiengangs
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
§ 3 Prüfungsaufbau
§ 4 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Studienbegleitende Prüfungen
§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 15 Bestehen und Nichtbestehen
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 17 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

Zweiter Teil. Orientierungsprüfung
§ 19 Zweck der Orientierungsprüfung

Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 20 Zweck der Bachelor-Prüfung
§ 21 Bachelor-Prüfung
§ 22 Das zweite Studienjahr im Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart
§ 23 Bachelor-Arbeit
§ 24 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 25 Hochschulgrad und Bachelorurkunde

Vierter Teil. Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten

 

Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau

§ 1 Struktur des Studiengangs

Der deutsch-französische Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart in Kooperation mit dem Institut d’Etudes Politiques (IEP) de Bordeaux wird mit einer Bachelor-Prüfung abgeschlossen. Diese wird durch den Erwerb von Leistungspunkten abgelegt.

Dieser Bachelor-Studiengang wird sowohl am IEP de Bordeaux als auch am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart absolviert.

§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester.

(2) Der deutsch-französische Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften gliedert sich in drei Studienjahre von je zwei Semestern. Das erste und das dritte Studienjahr werden am IEP de Bordeaux absolviert, das zweite Studienjahr wird am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart absolviert.

Der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres am IEP de Bordeaux ist dem Bestehen der Orientierungsprüfung äquivalent. Das dritte Studienjahr wird mit der Bachelor-Prüfung abgeschlossen.

(3) Das Lehrangebot für den Bachelor-Studiengang erstreckt sich insgesamt über sechs Semester. Das Lehrangebot am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erstreckt sich über die zwei Semester des zweiten Studienjahres.

Das Studium am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart umfasst Lehrveranstaltungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.

Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelor-Grades zu erbringenden Leis-tungspunkte im deutsch-französischen Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften beträgt 180 Leistungspunkte. 12 davon entfallen auf die Bachelor-Arbeit. 108 Leis-tungspunkte werden in den beiden Studienjahren am IEP de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erworben. 60 Leistungspunkte werden im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erworben.

(4) Leistungspunkte können nur durch das Ablegen von Studien- oder Prüfungsleistun-gen erworben werden, die mit mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet werden. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Studien- und Prüfungsleistungen wird im dritten Teil dieser Ordnung geregelt.

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen

§ 3 Prüfungsaufbau

(1) Der Eintritt in das zweite Studienjahr setzt das Bestehen der Orientierungsprüfung voraus. Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn das erste Studienjahr am IEP de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt (in den drei Studienjahren) mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden über:
Die mindestens mit ausreichend bewertete Bachelor-Arbeit (12 Leistungspunkte), das erfolgreiche Absolvieren des ersten Studienjahres am IEP de Bordeaux (60 Leistungspunkte) nach den dort geltenden Regeln, des zweiten Studienjahres am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart (60 Leistungspunkte) sowie des dritten Studienjahres am IEP de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln (48 Leistungspunkte).

§ 4 Fristen für das Ablegen der Prüfungen

(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters am IEP de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln zu erbringen. Ist sie bis zu diesem Zeitpunkt einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gewährt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person auf deren schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist, innerhalb der die Orientierungsprüfung abzulegen ist.

(2) Wird die Regelstudienzeit (sechs Semester) um mehr als drei Semester überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Überschreiten der maximalen Studiendauer nicht zu vertreten. In diesem Fall gewährt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dem oder der Studierenden auf dessen/deren schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist, innerhalb der das Studium abzuschließen ist.

(3) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Prüflings die Rektorin bzw. der Rektor.

(4) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wieder-holungsprüfungen (§ 14) und für die Orientierungsprüfung (§ 4 Abs. 1) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 4 Abs. 1; § 14) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(6) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.

§ 5 Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart sind

1. mündliche Prüfungen (§ 6),
2. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7),
3. studienbegleitende Prüfungen (§ 8)
4. die Bachelor-Arbeit (§ 23)

(2) Macht eine zu prüfende Person durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, so gestattet ihm die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 6 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht. Hierbei wird jede zu prüfende Person in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 hört die Prüferin bzw. der Prüfer im Falle einer Kollegialprüfung die anderen daran mitwirkenden Prüfer bzw. Prüferinnen an, andernfalls die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der zu prüfenden Person jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

(4) Studierende des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und in sonstigen schriftlichen Arbeiten soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Der zu prüfenden Person können mehrere Aufgaben gestellt werden, von denen sie eine zur Bearbeitung auswählt.

(2) Klausuren und schriftliche Arbeiten, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten, von denen eine bzw. einer eine Professorin bzw. ein Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein.

§ 8 Studienbegleitende Prüfungen

Die Anforderungen in studienbegleitenden Prüfungen sind vom Prüfer spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung schriftlich bekannt zu machen.

§ 9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Zu einer der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart für den deutsch-französischen Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften zugelassen und immatrikuliert ist,
3. den Prüfungsanspruch im deutsch-französischen Bachelor-Studiengang oder in einem verwandten deutsch-französischen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat.

(2) Der Eintritt in das dritte Studienjahr am IEP de Bordeaux sowie die Zulassung zur ersten Teilprüfung der Bachelor-Prüfung setzt das erfolgreiche Bestehen des zweiten Studienjahres am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart voraus.

(3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Gegebenenfalls sind die von der zu prüfenden Person vorgeschlagenen Prüferinnen oder Prüfer zu benennen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfer bzw. eine bestimmte Prüferin besteht nicht.

Dem Antrag sind - soweit dem Prüfungsausschuss noch nicht vorliegend - beizufügen:

1. das Studienbuch oder die an seine Stelle getretenen Unterlagen,
2. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
3. eine Erklärung darüber, ob die zu prüfende Person bereits den Prüfungsanspruch in einem deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften verloren hat oder in einem verwandten Studiengang eine Bachelor-Prüfung , eine Master-Prüfung oder die entsprechenden Prüfungen in einem herkömmlichen Magisterstudiengang, einem Diplom- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es der zu prüfenden Person nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages beim Prüfungsausschuss versagt wurde.

(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen gemäß Abs. 3 unvollständig sind, oder
3. die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang deutsch-französische Sozialwissenschaften oder in einem verwandten Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(7) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Für den deutsch-französischen Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften wird vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Prüfungsausschuss gebildet. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses, die stellvertretend vorsitzende Person, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestellt.

Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1. zwei Professorinnen bzw. Professoren,
2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).

Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Prüfungsausschuss kann nur eine Professorin oder ein Professor führen. Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Arbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor-Arbeit informiert werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die vorsitzende Person zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner vorsitzenden Person sind der zu prüfenden Person unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Prorektor Lehre und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 11 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der vorsitzenden Person übertragen.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer/ Hochschullehrerinnen und Hochschul- oder Privatdozenten/-dozentinnen, sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde, befugt. Oberassistentinnen bzw. -assistenten, sonstige Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn Prüferinnen bzw. Prüfer nach Satz 1 nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin muss mindestens einen Abschluss im deutsch-französische Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften vorweisen können bzw. einen Abschluss in einem Diplom-, Magister , Bachelor-, Master- oder Staatsexamensstudiengang in Politikwissenschaft oder Soziologie oder in einem anderen einschlägigen Studiengang.

(4) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht werden, wird zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt, wer die jeweilige Lehrveranstaltung geleitet hat.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach den fachspezifischen Vorschriften gemäß den §§ 16 Abs. 5  21, 22 und 23 dieser Prüfungsordnung gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gewichtungsfaktoren sind in §§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 festgelegt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Sofern Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem für sie bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Bei studienbegleitenden Prüfungen, für die die Zulassung beantragt wurde, ist ein Rücktritt nur beim Vorliegen triftiger Gründe möglich. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Im Übrigen ist der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung  bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich; dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. Der Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss schriftlich zu erklären. Die für einen späteren Rücktritt und das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind in allen anderen Fällen der vorsitzenden Person des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer von der zu prüfenden Person überwiegend allein zu versorgenden pflegebedürftigen Person gleich. Bei Krankheit der zu prüfenden Person oder eines von ihm allein zu versorgenden Kindes, wie auch im Falle einer sonstigen pflegebedürftigen Person im Sinne des Satzes 3, kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die zu prüfende Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. § 10 Abs. 6 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 Minuten Dauer statt, nach der von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als "ausreichend" (4,0) nicht möglich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(3) Prüfungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, können nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung von Prüfungen der Bachelor-Prüfung ist in höchstens einer Prüfung je Modul zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen und in verwandten Studiengängen sind anzurechnen. Eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn das erste Studienjahr am IEP de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der zu prüfenden Person durch schriftlichen Bescheid oder auf andere Art und Weise (z. B. Aushang) bekannt zu geben. Hat die zu prüfende Person die Bachelorarbeit nicht bestanden so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

(3) Hat eine zu prüfende Person die Orientierungsprüfung oder die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf seinen Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem deutsch-französischen sozialwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden nach Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des betreffenden Faches nach dieser Ordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Leistungspunkte der Bachelorprüfung (35 Leistungspunkte) oder die Bachelor-Arbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Kooperation mit dem Institut d’ Etudes Politiques (IEP) des Bordeaux nach den dort geltenden Prüfungsbestimmungen erbracht werden, werden abweichend von Abs. 1 in vollem Umfang anerkannt.

(3) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind.  Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 u. 3 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach den in den §§ 12, 21 und 24 angegebenen Verfahren in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Wurden Leistungsnachweise in Frankreich erworben, so werden die französischen Noten nach folgendem Schlüssel in Noten gem. § 12 Abs. 1 und 3 umgerechnet:

Französische Note (Punkte)
Deutsche Note
  1. 17 und mehr
  1. 1,0
  1. 16
  1. 1,3
  1. 15
  1. 1,7
  1. 14
  1. 2,0
  1. 13
  1. 2,3
  1. 12
  1. 2,7
  1. 11,5
  1. 3,0
  1. 11
  1. 3,3
  1. 10,5
  1. 3,7
  1. 10
  1. 4,0
  1. Weniger als 10
  1. 5,0

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1-4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland und in Frankreich erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die zu prüfende Person hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 17 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, entsprechend § 13 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Orientierungsprüfung oder die Bachelor-Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der zu prüfenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Ein entsprechender Antrag ist schriftlich bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu stellen.

 

Zweiter Teil. Orientierungsprüfung

§ 19 Zweck der Orientierungsprüfung

Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um  eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können.

Weiterhin sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium im gewählten Fach gewachsen sind und dass sie insbesondere die sprachlichen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.

 

Dritter Teil. Bachelor-Prüfung

§ 20 Zweck der Bachelor-Prüfung

Die Bachelor-Prüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss des Bachelor-Studiengangs. Mit ihr weisen die Studierenden nach,

- dass sie in ihrem Studienfach über ein breites Grundwissen sowie über vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten verfügen und das methodische Instrumentarium dieses Fachs in dem Maße beherrschen, das für die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in verschiedenen Praxisfeldern notwendig ist

- und dass sie überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikation erworben haben.

§ 21 Die Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht

  1. aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erbracht werden müssen.
  2. aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres am Institut d’Etudes Politiques de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erbracht werden müssen.
  3. aus der Bachelor-Arbeit (vgl. § 23 dieser Prüfungsordnung). Mit ihr werden 12 Leistungspunkte erworben. Die Bachelor-Arbeit wird aus dem Pflichtseminar heraus geschrieben, das im dritten Studienjahr von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart am Institut d’Etudes Politiques de Bordeaux gehalten wird.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Studiengang Deutsch-Französische Sozialwissenschaften ist bestanden, wenn mit den in § 22 genannten Prüfungsleistungen im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart mindestens 60 Leistungspunkte erworben wurden, wenn im dritten Studienjahr am IEP de Bordeaux durch prüfungsrelevante Leistungen nach den dort geltenden Regeln mindestens 48 Leistungspunkte sowie über die Bachelor-Arbeit mindestens 12 Leistungspunkte erworben wurden.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1a bis 1c.

Die Teilprüfungen werden folgendermaßen gewichtet:

  1. Prüfungsleistungen, die im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erbracht werden: Faktor 2
  2. Prüfungsleistungen, die im dritten Studienjahr am Institut d’Etudes Politiques de Bordeaux nach den dort geltenden Regeln erbracht werden: Faktor 2
  3. Bachelor-Arbeit: Faktor 1

§ 22 Das zweite Studienjahr im Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart

Im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart sind die folgenden Module mit den jeweiligen Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben

Modul 1: Grundlagen der Politikwissenschaft 1

  • Vorlesung: Einführung in die Analyse und den Vergleich politischer Systeme, 2 SWS
  • Vorlesung: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland , 2 SWS

8 Leistungspunkte zu erwerben über eine 180-minütige Klausur oder eine 30-minütige mündliche Prüfung über beide Veranstaltungen

Modul 2: Grundlagen der Politikwissenschaft 2

  • Vorlesung: Einführung in die Internationalen Beziehungen, 2 SWS
  • Vorlesung: Einführung in die Politische Theorie, 2 SWS

8 Leistungspunkte zu erwerben über eine 180-minütige Klausur oder eine 30-minütige mündliche Prüfung über beide Veranstaltungen

Modul 3: Grundlagen der Soziologie

  • Vorlesung: Grundlagen der Soziologie, 2 SWS
  • Übung: Grundlagen und Hauptbegriffe der Soziologie, 2 SWS

5 Leistungspunkte zu erwerben über eine 90minütige Klausur oder eine 15minütige mündliche Prüfung (4 Leistungspunkte) und veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (1 Leistungspunkt)

Modul 4: Statistik und Datenanalyse

  • Vorlesung: Deskriptive Statistik, 2 SWS
  • Vorlesung: Inferenzstatistik, 2 SWS
  • Übung: SPSS , 2 SWS

10 Leistungspunkte zu erwerben über eine 180minütige Klausur (8 Leistungspunkte) und veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (2 Leistungspunkte)

Modul 5: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre

  • Vorlesung: Einführung in die sozialwissenschaftliche Methodenlehre, 2 SWS
  • Proseminar: Surveyforschung, 2 SWS

6 Leistungspunkte zu erwerben über eine 90minütige Klausur (4 Leistungspunkte) und eine Hausarbeit (2 Leistungspunkte)

Modul 6: Sozialstrukturanalyse und politische Soziologie

  • Vorlesung: Einführung in die Sozialstrukturanalyse, 2 SWS
  • Proseminar: Politische Soziologie, Mikroanalyse, 2 SWS
  • Proseminar: Politische Soziologie, Makroanalyse, 2 SWS

8 Leistungspunkte zu erwerben über eine 90minütige Klausur (4 Leistungspunkte) und zwei Hausarbeiten (jeweils 2 Leistungspunkte)

Modul 7: Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien

  • Vorlesung: Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien, 2 SWS
  • Übung oder Proseminar: Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien, 2 SWS

5 oder 6 Leistungspunkte zu erwerben über eine 90minütige Klausur (4 Leistungspunkte) und eine Hausarbeit (2 Leistungspunkte) oder veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (1 Leistungspunkt)

Modul 8: Sozialwissenschaftliche Systemtheorien

  • Vorlesung: Sozialwissenschaftliche Systemtheorien, 2 SWS
  • Übung oder Proseminar: Sozialwissenschaftliche Systemtheorien, 2

5 oder 6 Leistungspunkte zu erwerben über eine 90minütige Klausur (4 Leistungspunkte) und eine Hausarbeit (2 Leistungspunkte) oder veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (1 Leistungspunkt)

Modul 9: Politische Ökonomie

  • Proseminar: Makroökonomie (Blockseminar von einem Vertreter des IEP de Bordeaux am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart gehalten), 2 SWS
  • Übung: Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik in Deutschland und Frankreich, 2 SWS

4 Leistungspunkte zu erwerben über studienbegleitende Prüfungsleistungen.

§ 23 Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine sozialwissenschaftliche Aufgabenstellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Zur Vergabe und Betreuung der Bachelor-Arbeit ist als Prüfende(r) jeder Professor bzw. Professorin, Hochschul- oder Privatdozent bzw. -dozentin berechtigt, ferner jede(r) wissenschaftliche Mitarbeiter/-in, dem/der  die Prüfungsbefugnis gemäß § 11 übertragen wurde. Der zu prüfenden Person ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelor-Arbeit zu machen.

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 70 Leistungspunkte erworben wurden; es muss spätestens einen Monat nach dem Erwerb von 168 Leistungspunkten bei der Prüferin bzw. dem Prüfer beantragt werden. Nach der Vergabe des Themas durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Arbeit unverzüglich beim Prüfungsausschuss anmelden. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Bachelor-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüfungskandidaten bzw. der einzelnen Prüfungskandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelor-Arbeit beträgt sechs Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind vom Betreuer bzw. der Betreuerin so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens zwei Wochen verlängert werden.

(6) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der zu prüfenden Person nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Bachelor-Arbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelor-Arbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.

(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelor-Arbeit in 2 gebundenen Exemplaren beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

 

  1. dass er seine Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
  2. dass er keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
  3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist.

(8) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder von einer Prüferin und einem Prüfer bewertet. Eine bzw. einer davon ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Bachelor-Arbeit. Sie bewerten die Bachelor-Arbeit unabhängig voneinander mit einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten. Die Note der Bachelor-Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach zwei Monaten endgültig abzuschließen.

(9) Die Bachelor-Arbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 24 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung setzt sich folgendermaßen zusammen:

- der gewichtete Durchschnitt der im zweiten Studienjahr am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen geht zu zwei Fünftel in die Gesamtnote ein. Dabei werden die verschiedenen prüfungsrelevanten Leistungen folgendermaßen gewichtet:

Hausarbeit, 180minütige Klausur, 30minütige mündliche Prüfung: Faktor 2
90minütige Klausur, 15minütige mündliche Prüfung: Faktor 1
studienbegleitende Leistungen: Faktor 0,5

- der nach den am IEP de Bordeaux geltenden Regeln gewichtete Durchschnitt der im dritten Studienjahr erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen geht zu zwei Fünftel in die Gesamtnote ein

- die Note der Bachelor-Arbeit geht zu einem Fünftel in die Gesamtnote ein

Wenn die Gesamtnote mindestens 1,2 lautet, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

(2) Hat die zu prüfende Person die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält sie ein Zeugnis. In das Zeugnis wird die Gesamtnote sowie die Note der Bachelor-Arbeit eingetragen. Auf Antrag der zu prüfenden Person wird auch die im Bachelor-Studiengang bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Studiendauer im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis wird von der vorsitzenden Person des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der Hochschulgrad einer bzw. eines „Bachelor of Arts“ (abgekürzt: B.A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelor-Prüfung erhält die geprüfte Person eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Auf Antrag wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.

(3) Die Bachelor-Urkunde wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

Vierter Teil. Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 10. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch

(Rektor)

 

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Maschinenwesen vom 16.09.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-M-01 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 13 Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch).

(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 34 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet.
 

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik vom 17.09.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-F-01 zugestimmt.

Artikel

1. § 13 Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch).

(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 34 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet.
 

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement vom 20.09.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124), geändert durch Satzung vom 01.12.2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 153) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-T-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 13 Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch).

(9)Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 34 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet.“
 

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Verfahrenstechnik
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Verfahrenstechnik vom 05.05.1991 (W.u.K. 1991, S. 260), geändert durch Satzung vom 25.07.2000 (W.,F.u.K. 2000, S. 1046) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-V-01 zugestimmt.

Artikel 1

1. In § 14 werden folgende Absätze 8 bis 10 neu eingefügt:

„(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch).

(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 34 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet.“
 

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Verfahrenstechnik vom 08.11.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 142) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.176-V-01 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Freiversuche


(1) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium fünf Pflichtfachprüfungen der Bachelor-Prüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des siebten Fachsemesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag als nicht unternommen.

(2) Die Antragstellung ist auf insgesamt drei Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens drei Fächern spätestens zum übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(4) Nicht als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern. Dasselbe gilt für Zeiten bis zu 2 Semestern, in denen der Studierende in der Selbstverwaltung nach § 34 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes tätig war bzw. in denen er aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war. Diese Zeiten werden auf den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angerechnet.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion
Vom 09. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion vom 30.07.1998 (W., F.u.K. 1998, S. 338), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.02.2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 131) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-A-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Freiversuch

(1) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium fünf Fachprüfungen des ersten Abschnittes der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag als nicht unternommen.

(2) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.

(4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 34 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet.“

 

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

 

Stuttgart, den 09. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 

 


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