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Stand 18.08.2006

 

Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart
Vom 03. August 2006

Dritte Satzung zur Änderung der Studien -und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)
Vom 04. August 2006

 

Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart
Vom 03. August 2006

Gemäß § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl.  S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juni 2006 die nachstehende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart beschlossen.

Inhaltsübersicht

Präambel

§  1 Allgemeines
§  2  Zulassungs- und Einschreibungsantrag für das erste Fachsemester (Bewerbungsverfahren)
§  3 Bewerbungsunterlagen
§  4 Ausschluss vom Bewerbungsverfahren
§  5 Zulassung und Immatrikulation
§  6 Zulassung und Immatrikulation für höhere Fachsemester
§  7 Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang
§  8 Studiengangwechsel
§  9 Antrag auf Fortsetzung des Studiums
§ 10 Parallelstudium
§ 11 Exmatrikulation
§ 12 Beurlaubung
§ 13 Doktoranden
§ 14 Gasthörerstudium
§ 15 Mitteilungspflichten
§ 16 Nachfristen
§ 17 Inkrafttreten

 
§ 1 Allgemeines

(1) Durch die Einschreibung (Immatrikulation) wird die Studienbewerberin/ der Studienbewerber Mitglied der Universität Stuttgart mit allen sich aus dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG), der Grundordnung der Universität Stuttgart, dieser Satzung und anderen Rechtsvorschriften - insbesondere den Studien- und Prüfungsordnungen- ergebenden Rechten und Pflichten.

(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen, in Masterstudiengängen und in Studiengängen, in denen ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, geht der Immatrikulation ein Zulassungsverfahren voraus. Die Immatrikulation als Studierende/r an der Universität Stuttgart wird in diesen  Fällen erst vorgenommen, nachdem der/die Bewerber/in für einen Studiengang zugelassen worden ist. In den übrigen Studiengängen schließt die Immatrikulation die Zulassung ein.
 
(3) Die Zulassung/Immatrikulation kann erfolgen für

  1. einen grundständigen Studiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von grundständigen Teilstudiengängen (§ 29 Abs. 2; § 30 Abs. 2; § 60 Abs. 4 LHG ),
  2. einen konsekutiven Masterstudiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von konsekutiven Masterteilstudiengängen (§ 29 Abs. 2 LHG; § 30 Abs. 2; § 60 Abs. 4 LHG),
  3. einen postgradualen Studiengang (§ 31 Abs. 1 und 2 LHG),
  4. das Eignungsfeststellungsverfahren zur Promotion (§ 38 Abs. 3 LHG ),
  5. ein Promotionsstudium (§ 38 Abs. 5 LHG ) oder
  6. ein Zeitstudium (§ 60 Abs. 1 LHG)

(4) Die Zulassung/Einschreibung in das erste Fachsemester erfolgt in allen an der Universität Stuttgart angebotenen Studiengängen grundsätzlich zum Wintersemester. Eine Zulassung/Einschreibung zum Sommersemester erfolgt darüber hinaus in den Studiengängen, in denen dies durch Beschluss des Senats der Universität Stuttgart festgelegt wurde. Dieser Beschluss wird hochschulöffentlich bekannt gegeben.

(5) Die materiellen Voraussetzungen zur Zulassung/Einschreibung an der Universität Stuttgart ergeben sich aus dem baden-württembergischen Hochschulzulassungsgesetz nebst Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (StV) sowie den dazu ergangenen Verordnungen und den  §§ 58 ff Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg.

Für die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen und postgradualen Studiengängen gelten zusätzlich die Bestimmungen der entsprechenden Zulassungssatzungen.

(6) Werden Studiengänge von der Universität Stuttgart  in Kooperation mit  einer anderen Hochschule angeboten, gelten für das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren die nachstehenden Bestimmungen soweit nicht im Kooperationsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Zulassungs- und Einschreibungsantrag für das erste Fachsemester

(Bewerbungsverfahren)

(1) Die Zulassung zum Studium setzt in nach der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulassungsbeschränkten Studiengängen und in Studiengängen, in denen ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, einen Zulassungsantrag voraus. Der formgerechte und vollständige Antrag auf Zulassung muss

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der nach Absatz 3 und 4 zuständigen Stelle eingegangen sein. Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Für die Teilnahme an Hochschulauswahl- bzw. Eignungsfeststellungsverfahren können in den entsprechenden Satzungen der Universität Stuttgart hiervon abweichende Fristen geregelt sein.

(2) In zulassungsfreien Studiengängen ist ein Antrag auf Einschreibung erforderlich. Abweichend von Abs. 1 muss der formgerechte und vollständige Antrag auf Einschreibung

für das Sommersemester bis zum 15. März,

für das Wintersemester bis zum 15. September

bei der in Abs. 4 genannten Stelle eingegangen sein. Das gilt nicht bei der Bewerbung für einen Kombinationsstudiengang, wenn einer der Teilstudiengänge der Regelung des Abs. 1 unterliegt. In diesem Fall gilt die in Abs. 1 genannte Frist auch für den zulassungsfreien Teilstudiengang.

(3) Für Bewerber/innen, die sich für Studiengänge bewerben, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, gilt folgendes:

Deutsche Bewerber/innen, Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (§ 2 VergabeVO ZVS) sowie ausländische und staatenlose Bewerber/innen, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen („Bildungsinländer/innen“) richten ihre Zulassungsanträge an die

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
44128 Dortmund.


  1. Sonstige ausländische und staatenlose Bewerber/innen beantragen die Zulassung bei der in Abs. 4 Satz 1 genannten Stelle.

Das Antrags- und Zulassungsverfahren unterliegt im Fall der Ziffer 1 den Vorschriften der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Alle übrigen Bewerber/innen richten ihre Anträge auf Zulassung bzw. Einschreibung an die

Universität Stuttgart
Studiensekretariat
Keplerstr. 7
Postfach 10 60 37
70049 Stuttgart,

Das Antrags- und Zulassungsverfahren richtet sich für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen oder Studiengänge, in denen ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, nach den Vorschriften der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen der Universität Stuttgart für die jeweiligen Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren.

(5) An die Universität Stuttgart gerichtete Anträge auf Zulassung und Einschreibung dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Vordrucken oder über die dafür vorgesehene Internetseite der Universität Stuttgart nach den dort genannten Bedingungen gestellt werden. Darüber hinaus ist eine Bewerbung in elektronischer Form auch dann nicht zulässig, wenn sie die Vorschriften des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. Kann nicht mehr ermittelt werden, welcher der Anträge als letzter eingegangen ist, entscheidet das Los.

In Zulassungsanträgen auf zulassungsbeschränkte Studiengänge und Studiengänge, in denen ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG stattfindet, dürfen bis zu zwei Studiengänge genannt werden. Diese werden entsprechend der Priorität bearbeitet. Wer sich für ein Zweitstudium, einen konsekutiven Masterstudiengang oder ein postgraduales Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen bewirbt, darf nur einen Studiengang nennen.
Für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen darf nur ein Antrag auf Einschreibung gestellt werden.

Ein Antrag auf Zulassung bzw. Einschreibung gilt nur für das jeweils angegebene Semester.

§ 3 Bewerbungsunterlagen

(1) Deutsche Bewerber/innen sowie Inhaber/innen ausländischer Pässe und deutscher Hochschulzugangsberechtigung („Bildungsinländer/innen“) haben ihrem an die Universität Stuttgart gerichteten Antrag auf Zulassung bzw. Einschreibung beizufügen:

  1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie des Reifezeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung und auf Aufforderung der Universität die Originale. Bei ausländischen Bildungsnachweisen ist die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote durch das Kultusministerium oder die zuständige Stelle des Landes beizufügen, für die der Zeugnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nachgewiesen hat. Zeugnisinhaber, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, richten den Antrag auf Anerkennung an die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Soweit sich die Anerkennung auf ein Universitätsstudium bezieht, werden die Entscheidungen der zuständigen Stellen anderer Bundesländer gegenseitig anerkannt.
  2.  Nachweise über frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen;
  3. eine Erklärung darüber, ob eine frühere Zulassung erloschen ist, weil der/die Bewerber/in entweder eine Prüfung in dem beantragten oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG);
  4. für das Studium im Fach Sport die Bescheinigung über die bestandene Sporteingangsprüfung oder über die Befreiung davon (§ 58 Abs. 6 LHG);
  5. eine Erklärung darüber, dass sich der/die Studienbewerber/in zum Beginn des Studiensemesters für das die Zulassung beantragt wird, nicht in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden wird oder eine sonstige berufliche Tätigkeit bestehen wird bzw. eine Bescheinigung (z. B. der Dienststelle oder des Arbeitgebers) über die Dauer, Art und den Umfang (Stunden pro Woche) einer entsprechenden Tätigkeit (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG ); dies gilt auch bei der Zulassung für Teilzeitstudiengänge;
  6. für ein Parallelstudium: eine Bescheinigung über bisherige Studienleistungen und ein Nachweis, dass der/die Bewerber/in sich uneingeschränkt dem Studium in beiden Studiengängen widmen kann (§ 60 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz LHG ); dies gilt auch bei der Zulassung für Teilzeitstudiengänge; als Nachweis gilt in der Regel das rechtzeitige Ablegen einer mit mindestens der Note „gut“ bewerteten in der Prüfungsordnung vorgesehenen Orientierungsprüfung  bzw. Vor- oder Zwischenprüfung (vgl. § 10);
  7. bei einem Studiengangwechsel im dritten oder in einem höheren Semester den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung durch die/den Beauftragte/n der Fakultät (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG ).

(2) Alle anderen ausländischen und staatenlosen Bewerber/innen haben ihrem an die Universität Stuttgart gerichteten Antrag auf Zulassung bzw. Einschreibung beizufügen:

  1. die vollständige und amtlich beglaubigte Fotokopie eines dem deutschen Reifezeugnis gleichwertigen Zeugnisses und auf Aufforderung der Universität das Original. Ist der Vorbildungsnachweis nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, bedarf es einer durch einen gerichtlich/amtlich vereidigten/bestellten Übersetzer angefertigten Übersetzung in die deutsche, englische oder französische Sprache;
  2.  einen Nachweis über die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse oder über eine Befreiung davon (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 LHG) sowie;
  3. die in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 genannten Nachweise.

(3) Darüber hinaus können weitere Unterlagen verlangt werden, wenn diese durch die Hochschuldatenschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen sind.

§ 4    Ausschluss vom Bewerbungsverfahren

(1) Vom Bewerbungsverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt.

(2) Vom Bewerbungsverfahren für Studienanfänger/innen ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.

(3) Ausländische Studienbewerber/innen sind grundsätzlich vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie in ihrem ausländischen Schulabschlusszeugnis nicht mindestens 70% der möglichen Bewertung im Verhältnis der jeweiligen untersten und obersten Bestehensnote erreicht haben; es sei denn, dass die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen von einer anderen Mindestnote ausgeht. Auf ausländische Studienbewerber/innen, die nach den Vorschriften der Hochschulvergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, findet die Mindestnotenregelung keine Anwendung; Gleiches gilt für ausländische Bewerber/innen mit Schulabschlusszeugniss aus Signatarstaaten der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Ausländische Studienbewerber/innen, die die Mindestnote nach Satz 1 nicht ereicht haben, können ausnahmsweise zur Fortsetzung des Studiums in derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie nachweislich mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben.

§ 5     Zulassung und Immatrikulation

(1) Über die Anträge auf Zulassung und auf Einschreibung wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Bescheid entschieden. Der Bescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

(2) Bewerber/innen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die im Auswahlverfahren ausgewählt wurden und Bewerber/innen, die ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG erfolgreich bestanden haben, erhalten eine Zulassung zum Studium, sofern kein Zulassungshindernis vorliegt. Die Zulassung gilt nur für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang oder die Studiengangkombination und das dort genannte Fachsemester sowie nur für das darin genannte Sommer- oder Wintersemester. Der Zulassungsbescheid enthält eine Frist zur Annahme des Studienplatzes. Dieser Absatz gilt entsprechend für Kombinationsstudiengänge, bei denen nur ein Teilstudiengang den Bestimmungen dieses Absatzes unterliegt.

(3) Bewerber/innen für andere, nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, die die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium erfüllen, werden abweichend von Abs. 1 sofort eingeschrieben (vgl. Abs. 7), wenn alle für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen (vgl. § 3 und § 5 Abs. ) eingereicht wurden und keine Immatrikulationshindernisse bestehen. Auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers kann auch in diesen Studiengängen ein Zulassungsbescheid entsprechend Abs. 2 erlassen werden. Die Immatrikulation erfolgt dann gemäß Abs. 7 erst nach Vorlage des Zulassungsbescheides.

(4) Wird ein/eine Bewerber/in zu einer Studiengangkombination zugelassen, so erfolgt die Zulassung unter der Bedingung, dass im Falle des Verlustes des Prüfungsanspruch in einem Teilstudiengang innerhalb von vier Semestern nach dem Erlöschen des Prüfungsanspruch die Zulassung zu einer vollständigen Studiengangkombination nachzuweisen ist. Anderenfalls erlischt auch die Zulassung für die verbleibenden Teilstudiengänge. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Zulassung für die verbleibenden Teilstudiengänge aufzuheben, wenn die Zulassung unbedingt erfolgt ist.

(5) Zugelassene Bewerber/innen haben innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist beim Studiensekretariat die Einschreibung zu beantragen. Wird diese Frist nicht eingehalten und wird keine Nachfrist gewährt oder werden die im Zulassungsbescheid gemachten Auflagen (z.B. Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse, Vorlage fehlender Bescheinigungen) nicht erfüllt, so erlischt die Zulassung.

(6) Der Immatrikulationsantrag kann der Universität Stuttgart übersandt oder im Studiensekretariat der Universität während der Öffnungszeiten persönlich abgegeben werden. Der/die Studienbewerber/in kann sich hierbei durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen, soweit diese/r  ihre/seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Urschrift nachweist. In begründeten Einzelfällen kann die Universität das persönliche Erscheinen des Studienbewerbers/ der Studienbewerberin verlangen, wenn dies zur Klärung der Immatrikulationsvoraussetzungen notwendig ist.
Eine Immatrikulation per Telefax ist nicht zulässig.

(7) Dem Antrag auf Immatrikulation sind - soweit nicht bereits vorliegend - beizufügen:

  1. der Zulassungsbescheid der Universität oder der ZVS (Kopie) (Ausnahme Abs. 3 Satz 1),
  2. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift oder Kopie des Reifezeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung und auf Aufforderung der Universität die Originale,
  3. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung mit den in § 3 genannten Unterlagen,
  4. ein  Passbild, auf Verlangen die Vorlage des Personalausweises oder des Passes in Original oder Kopie,
  5. von Bewerbern/innen, die vorher an anderen Hochschulen studiert haben, vollständige Nachweise über die Dauer des bisherigen Studiums, bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, Zeugnisse über bereits abgelegte  Hochschulprüfungen bzw. deren Anerkennung sowie die Exmatrikulationsbescheinigung,
  6. eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse; in der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der/die Studierende versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist,
  7. der Nachweis über die Bezahlung des Beitrags für das Studentenwerk, des Verwaltungskostenbeitrags sowie sonstiger fälliger Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG),
  8. von ausländischen und staatenlosen Bewerbern/Bewerberinnen der Nachweis eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt, oder dieses nicht ausschließt (§ 60 Abs. 5 Nr. 4 LHG),
  9. soweit erforderlich Nachweis über die Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten oder einer Berufsausbildung vor Aufnahme eines Studiums für die in der diesbezüglichen Satzung der Universität Stuttgart genannten Studiengänge (§ 58 Abs. 8 LHG).

(8) Die Immatrikulation wird durch die Aufnahme des Bewerbers/ der Bewerberin in die Studierendendatei vollzogen. Die Immatrikulation wird mit dem Tag der Einschreibung wirksam, frühestens jedoch mit Beginn des Semesters. Die Studierenden erhalten als Bestätigung der Immatrikulation

  1. - einen Studienausweis mit Lichtbild und einer Semestermarke oder
    - einen mobilen Datenträger mit Lichtbild nach § 12 Abs. 4 LHG (Elektronische Chipkarte der Universität Stuttgart - ecus - ) und einer Semestermarke nach Ermessen der Universität;
  2. ein Studienbuch und das Datenkontrollblatt für das laufende Semester, 
  3. die Studienbescheinigungen.

(9) Mit der Immatrikulation wird ein Benutzungsverhältnis mit der Universitätsbibliothek Stuttgart und dem Rechenzentrum der Universität Stuttgart nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungs- und Benutzungsordnung bzw. der Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) und der Netzbetriebsordnung in der jeweils gültigen Fassung begründet, es sei denn der/die Student/in widerspricht der Begründung dieses Nutzungsverhältnisses schriftlich. Das Einverständnis zur Nutzung dieser Dienstleistungen kann jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Studiensekretariat widerrufen werden.

§ 6   Zulassung und Immatrikulation für höhere Fachsemester

(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, so gelten die vorstehenden Bestimmungen. Die Regelungen der HVVO und den hierzu ergangenen Satzungen bleiben unberührt.

(2) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, muss der formgerechte und vollständige Antrag auf Immatrikulation für einen Studiengang in das zweite oder ein höheres Fachsemester

für das Sommersemester bis zum 15. April,
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober

bei der Universität Stuttgart eingegangen sein.

Im übrigen gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

§ 7   Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang

(1) Für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang findet ein besonderes Zulassungsverfahren statt, welches in der jeweiligen Zulassungssatzung geregelt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 LHG).

(2) Die Zulassung ist innerhalb der in der jeweiligen Zulassungssatzung geregelten Frist zu beantragen. Enthält die Zulassungssatzung keine Fristregelung, gelten die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Fristen.

(3) Soweit der Universität nicht bereits vorliegend, sind dem Zulassungsantrag die in der jeweiligen Zulassungssatzung genannten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(4) Bewerber/innen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und vom Zulassungsausschuss ausgewählt wurden, erhalten einen Zulassungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2.

(5) Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über das Bewerbungsverfahren und die Einschreibung entsprechend, soweit die jeweilige Zulassungssatzung keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 8    Studiengangwechsel

Für den Wechsel des Studiengangs bzw. eines Teils der Studiengangkombination (Umschreibung) gelten die Vorschriften über die Zulassung und Immatrikulation für den jeweiligen Studiengang entsprechend.

§ 9    Antrag auf Fortsetzung des Studiums

(1) Wollen immatrikulierte Studierende das Studium an der Universität Stuttgart im folgenden Semester fortsetzen, gegeben sie eine entsprechende Erklärung  („Rückmeldung“) gegenüber der Universität ab. Die Erklärung geschieht durch Zahlung des Beitrages für das Studentenwerk sowie der Beiträge und Gebühren nach den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes.

Bei gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen ist die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Satz 2 gegenüber der anderen Hochschule nachzuweisen, wenn gegenüber der Universität Stuttgart keine Zahlungsverpflichtung besteht.

(2) Die Erklärung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

Fortsetzung im Sommersemester: 15. Januar – 15. Februar

Fortsetzung im Wintersemester: 15. Juli – 15. August

(3) Der Verwaltungskostenbeitrag wird mit Beginn der in Abs. 2 genannten Fristen fällig. Die Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Beitragsordnung sowie den Gebührenbescheiden.

(4) Die „Rückmeldung“ wird durch Fortschreibung des Datensatzes in der Studierendendatei vollzogen. Die Studierenden erhalten als Bestätigung

  1. die Semestermarke für den Studienausweis bzw. den mobilen Datenträger,
  2. das Datenkontrollblatt für das Studienbuch,
  3. die Studienbescheinigungen.

(5) Die „Rückmeldung“ wird nicht vollzogen, wenn aus zulassungs- oder prüfungsrechtlichen Gründen die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters vorgesehen ist.

§ 10    Parallelstudium

Voraussetzung für die Zulassung zu einem Parallelstudium sind:

  1. Ist der bisherige Studiengang ein grundständiger Studiengang, so muss bei der Aufnahme des Parallelstudiums die Diplomvor- bzw. Zwischenprüfung absolviert sein. Ist in dem Studiengang eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht vorgesehen, muss die Orientierungsprüfung absolviert sein.
  2.  Die Studien- und Prüfungsleistungen im bisherigen Studiengang sind in der Regel mit durchschnittlich  „gut“ bewertet.
  3.  Bei Master- und anderen postgradualen Studiengängen ist eine Empfehlung des Prüfungsausschusses des bisher studierten Studiengangs erforderlich. Die bisherigen Leistungen des Studierenden sind hierbei zu berücksichtigen.
  4.  Der bisherige Studienfortschritt lässt erwarten, dass das bisherige und das Parallelstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.

§ 11 Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft an der Universität Stuttgart als Studierende/r erlischt:

  1. mit der Exmatrikulation auf Antrag,
  2. mit der Exmatrikulation von Amts wegen.

(2) Der Antrag auf Exmatrikulation kann jederzeit gestellt werden. Er soll zum Ende des Sommersemesters vor dem 15. September und zum Ende des Wintersemesters vor dem 15. März gestellt werden. Dem Antrag auf Exmatrikulation sind beizufügen:

  1. ein Nachweis, dass die/der Studierende fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt hat;
  2. ein Nachweis, dass die durch die Benutzungsordnungen für die Universitätseinrichtungen auferlegten Pflichten erfüllt sind und
  3.  bereits ausgegebene Rückmeldebescheinigungen für das Folgesemester nach § 9 Abs. 4, wenn die Exmatrikulation nach bereits erfolgter Rückmeldung in das Folgesemester zum Ende des laufenden Semesters beantragt wird.

Der Exmatrikulationsantrag gilt als zum Ende des Semesters gestellt, wenn kein anderer Zeitpunkt beantragt wurde.

(3) Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, müssen bei der  Exmatrikulation - soweit nicht bereits vorliegend - angeben:

  1. die Krankenkasse, bei der sie versichert sind und
  2. ihre Versichertennummer.

(4) Die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Eine Exmatrikulationsbescheinigung gemäß Abs. 6 kann nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

(5) Die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG soll nur ausgesprochen werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Studiendekan stattgefunden hat und kein Studienfortschritt erkennbar ist.

(6) Über die Exmatrikulation erhalten die Studierenden eine Exmatrikulationsbescheinigung. In der Regel wird die Exmatrikulation zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird, es sei denn die/der Studierende gibt Rückmeldebescheinigungen für ein Folgesemester nicht komplett zurück. In diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des Folgesemesters. Abweichend hiervon kann die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere beim  Nachweis der Zulassung einer anderen Hochschule in Deutschland, ausgesprochen werden.

§ 12 Beurlaubung

(1) Studierende können von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (§ 61 LHG), wenn sie

  1.  an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen;
  2.  als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland tätig sein wollen;
  3.  eine berufspraktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient;
  4.  wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können bzw. an der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verhindert sind;
  5. zum Wehr- und Zivildienst einberufen werden;
  6.  ihren Ehegatten/ Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen;
  7.  wegen der bevorstehenden Niederkunft und/oder der anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können;
  8.  ein Kind unter fünf Jahren  betreuen und überwiegend selbst versorgen, das im selben Haushalt lebt und für das ihnen die Personensorge zusteht;
  9.  eine Freiheitsstrafe verbüßen;
  10.  sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.

Nr. 1-3 gelten nicht, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt bzw. eine praktische Tätigkeit handelt, der bzw. die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und in der Regelstudienzeit berücksichtigt ist.

(2) Die Beurlaubung ist unter Angabe des Beurlaubungsgrundes beim Studiensekretariat zu beantragen. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Auf Verlangen der Universität sind nach Beendigung der Beurlaubung ergänzende Unterlagen zum Nachweis des Beurlaubungsgrundes vorzulegen.

(3) Die Beurlaubung soll in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3  während der Rückmeldefrist für das folgende Semester beantragt werden. In den anderen Fällen ist eine Beurlaubung für das laufende Semester unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist. Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester kann grundsätzlich nicht beantragt werden. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester für denselben Urlaubsgrund nicht übersteigen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Universität Stuttgart bleibt während der Beurlaubung erhalten. Zur Fortsetzung des Studiums bedarf es keiner erneuten Zulassung und Immatrikulation.

(5) Durch die Beurlaubung wird in der Regel die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstigen Forderungen nicht berührt.

(6) Die Beurlaubung wird im Studienausweis und auf dem Datenkontrollblatt vermerkt.

(7) Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben aber bei der Berechnung der Fachsemester außer Betracht.

(8) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28 LHG (z.B. Bibliothek, Rechenzentrum), zu benutzen. Soweit die einzelnen Prüfungsordnungen keinen hiervon abweichenden Regelungen enthalten, sind sie jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind.

(9) Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass Wiederholungsprüfungen am nächsten Termin abzulegen sind, gilt dies auch im Falle einer Beurlaubung, es sei denn die Prüfungsordnung enthält  hiervon abweichende Regelungen.

§ 13   Doktoranden/innen

(1) Doktoranden/innen können entsprechend den Regelungen der Promotionsordnung befristet immatrikuliert werden, wenn sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Hochschule sind (§ 38 Abs. 5 LHG). Die Zulassung und Immatrikulation erlischt nach Ablauf der in der Promotionsordnung geregelten Frist, es sei denn der/die Doktorand/in beendet das Promotionsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt. In diesem Fall erlischt die Zulassung und Immatrikulation zum Ende des Semester, in dem die mündliche Prüfung stattgefunden hat.

(2) Doktoranden/innen haben ihrem Antrag auf befristete Immatrikulation eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorand/in beizufügen. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis an der Universität Stuttgart besteht, ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 LHG handelt.

(3) Wer für ein Eignungsfeststellungsverfahren zum Nachweis der Qualifikation als Doktorand/in zugelassen ist (vgl. § 38 Abs. 3 LHG), wird auf Antrag entsprechend den Regelungen der Promotionsordnung befristet immatrikuliert, maximal bis zum Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens.

§ 14   Gasthörerstudium

(1) Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen, können zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Die Zulassung zum Gasthörerstudium kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen werden in der Regel keine Gasthörer/innen zugelassen. Gleiches gilt für sprachpraktische Übungen.

(2) Die Zulassung erfolgt jeweils für ein Semester. Die Zulassung ist begrenzt auf 10 Stunden Lehrveranstaltungen je Semesterwoche. Gasthörer/innen sind nicht Mitglieder der Universität.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Gasthörererlaubnis ist beim Studiensekretariat zu stellen. Der Antrag soll für das Wintersemester bis 15. September, für das Sommersemester bis 15. März gestellt werden.

(4) Zu Prüfungen und Promotionen werden Gasthörer/innen nicht zugelassen. Als Gasthörer/in erbrachte Studienleistungen finden keine Anerkennung im Rahmen eines Studienganges.

(5) Die Zulassung als Gasthörer/in gewährt keinen Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen. Über die Teilnahme entscheidet die/der Lehrende unter Berücksichtigung der Kapazität.

(6) Gasthörer/innen haben gemäß den Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes sowie der Gebührensatzung der Universität Stuttgart eine Gasthörergebühr zu zahlen.

§ 15   Mitteilungspflichten

(1) Der Verlust des Studienausweises oder des mobilen Datenträgers ist dem Studiensekretariat unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzes wird eine Verwaltungsgebühr entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Gebührensatzung der Universität Stuttgart erhoben.

(2) Dem Studiensekretariat ist ferner unverzüglich mitzuteilen:

  1. die Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit,
  2. die Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
  3. das Auftreten einer Krankheit, durch die die/der Studierende die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht oder ein Gesundheitszustand, der ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.

§ 16   Nachfristen

Wer die in dieser Satzung vorgesehenen Antragsfristen aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten. Dies gilt nicht für Ausschlussfristen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vom 18. September 2000 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 63) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 03. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 

Dritte Satzung zur Änderung der Studien -und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 04. August 2006

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBI. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 09. November 2005 und am 22. Februar 2006 sowie der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 04. August 2006 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 09. Juli 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 154) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 04. August 2006, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1


1. Nr. 2 "Bauingenieurwesen (Nebenfach)" wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Nebenfach Bauingenieurwesen

§ 1 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Bauingenieurwesen identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen bzw. Bautechnik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen.
Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleis­tungen vorgeschrieben:

 

Modul

Leistungspunkte

Σ [Lp]

Prüfungs-
vorleistung

 

Prüfungs-
nachweis

 

1.Semester

V

2.Semester

V

Mathematik für
Wirtschafts-
wissenschaftler 1+11

6,0

 

6,0

 

12,0

 

 

keine

 

 

2 Klausuren

 

Summe [Leistungspunkte]

 

 

12,0

 

 

 

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleis­
       tungen insgesamt 12,0 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelorprüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen bzw. Bautechnik

(1) Die Bachelorprüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen;

b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten und dritten Studienjahres erbracht werden müssen.Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen, studien begleitende Leistungs­nachweise und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

2. Studienjahr:


Modul

 

Leistungspunkte

Σ[Lp]

 

 

Prüfungs-vorleistung

 

 

Prüfungs-nachweis

 

 

3.Semester

4.Semester

V

Ü

V

Ü

Bauphysik

3,0

-

-

-

3,0

keine

1 Klausur

Technische
Mechanik für
Technikpädagog Innen I+II

 

 

4,5

 

 

 

2,0

 

 

 

 

1,5

 

 

 

 

1,0

 

 

 

 

9,0

 

 

 

4 LN * (3.Sem.)

2 LN* (4.Sem.)

 

 

 

1 Klausur

 

 

Werkstoffe im

Bauwesen I

4,5

-

 

-

 

-

 

4,5

T**

1 Klausur

Summe [Leistungspunkte]

16,5

3. Studienjahr:

Modul

 

 

Leistungspunkte

 

Σ[Lp]

Prüfungs-

vorleistung

Prüfungs-

nachweis

5.Semester

6.Semester

 

V

Ü

V

Ü

 

 

 

Werkstoffe im Bauwesen I

6,0

-

-

-

6,0

T**

1 Klausur

Planung und
Konstruktion im
Hochbau

4,5

 

 

1,5

 

 

-

 

-

 

6,0

 

1 LN1

 

1 Klausur

 

Summe [Leistungspunkte]

 

12,0

 

* LN: Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, Übungsarbeit
** T: Teilnahme an praktischen Übungen

 

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Bauingenieurwesen bzw. Bautechnik ist bestanden, wenn die erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden und mit den in Abs. 1 a) und b) genannten Prüfungsleistungen 40,5 Leistungspunkte erworben wurden.

(3) Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 1 b). Die Gewichtung der Noten richtet sich nach der Anzahl der Leistungs­punkte (28,5 Lp)."

 

2. Nr. 9 "Geschichte der Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach/Nebenfach)"
       wird wie folgt gefasst:

9. Geschichte der Naturwissenschaft und Technik

I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik

§ 1 Prüfungsausschuss


(1) Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Die vorsitzende Person und die stellvertretende vorsitzende Person werden vom Fakul­tätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.

§ 2 Wahlpflichtbereiche


(1) Das Studium des Hauptfachs GNT umfasst neben den Pflichtbereichen der Wissenschaft- und Technikgeschichte zwei Wahlpflichtbereiche. Die Wahl dieser Bereiche ist abhängig vom gewählten Nebenfach. Wird als Nebenfach (i) ein mathematisches, natur­oder ingenieurwissenschaftliches Fach, das an der Universität Stuttgart angeboten wird, oder (ii) Geschichte oder (iii) Philosophie gewählt, so bilden jeweils die beiden anderen Fächer die Wahlpflichtbereiche. Wird als Nebenfach ein anderes Fach gewählt, so bilden (i) und (ii) die Wahlpflichtbereiche.

(2) Die während des gesamten Studiums belegten Wahlpflichtveranstaltungen müssen in jedem der beiden Wahlpflichtbereiche mindestens 6 SWS umfassen. In Bereich (i) sind diese 6 SWS im selben Fach zu wählen. In Geschichte sind mindestens 4 SWS im selben Teilgebiet (Alte Geschichte, Mittlere Geschichte oder Neuere Geschichte) zu wählen. In Philosophie sind mindestens 4 SWS im Bereich Technikphilosophie und Wissenschaftstheorie zu wählen. In jedem Wahlpflichtbereich müssen mindestens 2 SWS praktische Anteile besitzen, d.h. durch Übungen, Seminare, Lektürekurse, Praktika o.ä. ab­gedeckt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche wird durch studienbegleitende Prüfungsleistungen nachgewiesen. Pro SWS einer solchen Lehrveranstaltung werden 2 Leistungspunkte erworben.

§ 3 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik

1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

a) Zwei Kursvorlesungen in Wissenschaft- oder Technikgeschichte Ue 2 SWS ). Der Stoff beider Vorlesungen ist Gegenstand einer 20-minütigen mündlichen Prüfung im Anschluss an die zweite Vorlesung. Die Prüfung wird nicht benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben.
b) Ein Lektürekurs mit benoteter 90-minütiger Klausur (2 SWS, 8 Leistungspunkte),

c) Ein Proseminar I mit Tutorium zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbeiten (4 SWS, studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 Leistungspunkte),

d) Ein Proseminar 11 zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbei­
ten (2 SWS, studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 Leistungspunkte)

e) Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme Ue 4 Leistungspunkte). Die Ein­schränkungen von § 2 sind zu beachten.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleis­tungen insgesamt 28 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 4 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung bestehen aus

a) den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen,

b) den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

  • Zwei Kursvorlesungen in Wissenschafts- oder Technikgeschichte Ue 2 SWS). Der Stoff beider Vorlesungen ist Gegenstand einer 20-minütigen mündlichen Prüfung im Anschluss an die zweite Vorlesung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 8 Leistungspunkte erworben.
  • Ein Lektürekurs mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (studienbegleitende Prüfungsleistung, ohne Klausur, 2 SWS, 4 Leistungspunkte),
  • Ein Lektürekurs mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (studienbegleitende Prüfungsleistung, ohne Klausur, 2 SWS, 4 Leistungspunkte),
  • Ein wissenschafts- oder technikhistorisches Seminar mit Referat und benoteter schriftlicher Hausarbeit (im 4. Semester, 2 SWS, 8 Leistungspunkte),
  • Eine fachbezogene praktische Übung oder ein mehrtägige Exkursion, jeweils mit Referat (2 SWS, 4 Leistungspunkte)
  • Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme Ue 4 Leistungspunkte). Die Einschränkungen von § 2 sind zu beachten

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht

a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

  • Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS).lm An­schluss an die Vorlesung findet eine 45-minütige mündliche Prüfung statt, die aus einem 15-minütigen Vortrag über ein Thema aus dem Gebiet der Vorlesung und einer anschließenden 30-minütigen Befragung zu Vortrag und Vorlesung besteht. Das thematische Umfeld der Bachelor-Arbeit darf dabei nicht berücksichtigt wer­
    den. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 12 Leistungspunkte erworben.
  • Eine Spezialvorlesung mit 15-minütiger, benoteter mündlicher Prüfung (2 SWS, 8 Leistungspunkte )
  • Ein Seminar mit Referat und benoteter schriftlicher Hausarbeit (2 SWS, 8 Leis­tungspunkte). Wurde im zweiten Studienjahr ein wissenschaftshistorisches Se­minar besucht, so ist im dritten Jahr ein technikhistorisches Seminar zu wählen und umgekehrt.
  • Eine mehrtägige Exkursion oder eine fachbezogene praktische Übung, jeweils mit Referat (2 SWS, 4 Leistungspunkte). Dabei ist jene Veranstaltungsart zu wählen, die im zweiten Studienjahr gemäß § 5 Abs. 1 b nicht gewählt wurde.
  • Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme Ue 4 Leistungspunkte). Die Einschränkungen von § 2 sind zu beachten.

b) aus der Bachelor-Arbeit. Sie ist im thematischen Anschluss an eine wissenschafts- oder technikhistorische Lehrveranstaltung des zweiten oder dritten Studienjahres anzufertigen. Mit der Bachelor-Arbeit werden 20 Leistungspunkte erworben.

c) Aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leis­tungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2b) erworben wurden.

(4) In die Fachnote gehen die Noten der in Abs. 2a genannten benoteten Prüfungsleistungen mit dem Gewicht der mit ihnen jeweils erworbenen Leistungspunkte ein. In Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche ggf. erworbene Noten bleiben dabei außer Betracht.

§ 5 Überfachliche be.rufsfeldorientierte Qualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden.

(2) Bindend vorgeschrieben sind:


a) die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von der Philosophisch-Historischen Fakultät und den Fakultäten Architektur sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung, 2 SWS, erworben werden 2,5 Leistungspunkte).
b) die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fä­higkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten wird. In Frage kommen dabei vor allem Lehrveranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer.

(3) Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen:

a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten
vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinn von Absatz 2b.

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Geschichte der Na­turwissenschaft und Technik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 7,S Leistungspunkte erworben;

oder

c) die Ableistung eines Praktikums in einem Archiv, einem Museum, einer wissenschaftlichen Bibliothek, einer Schule, einem Verlag, in der Redaktion einer Zeitung oder Medienanstalt oder in einem Industrieunternehmen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,S Leistungspunkte.

II. Die PrüfunQen im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik (GNT)

§ 1 Prüfungsausschuss


Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für das Hauptfach GNT identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach GNT


(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:


- Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit an­schließender 1S-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird nicht benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben.
- Ein Proseminar I mit Tutorium zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbeiten (studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 SWS, 4 Leistungspunkte).


(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleis­
tungen insgesamt 8 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach GNT

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung bestehen aus


a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen;
b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

  • Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben.
  • Ein Proseminar 11 mit benoteter Hausarbeit (2 SWS, 4 Leistungspunkte).
  • Eine Lehrveranstaltung mit praktischen Anteilen (Übung, Seminar, Praktikum usw.) in einem mathematischen, naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fach, das an der Universität Stuttgart angeboten wird, mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (studien begleitende Prüfungsleistung, 2 SWS, 4 Leistungspunkte) .

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

- Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben.
- Eine Spezialvorlesung (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben.
- Ein Lektürekurs (studienbegleitende Prüfungsleistung, ohne Klausur, 2 SWS, 4 Leistungspunkte ).
- Ein wissenschafts- oder technikhistorisches Seminar mit benoteter schriftlicher Hausarbeit (2 SWS, 8 Leistungspunkte).

(3) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach GNT ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genann­ten Prüfungsleistungen 20 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) In die Fachnote gehen die Noten der in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen mit dem Gewicht der mit ihnen jeweils erworbenen Leistungspunkte ein."

3. Nr.15 „Pädagogik/Berufspädagogik (Hauptfach/Nebenfach)" wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.
(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakul­tätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

- Einführende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot zum Kompe­tenzbereich I (analytische bzw. Orientierungskompetenz) im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten (LP).
- Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot zu den Kompetenzbereichen (Didaktik, Organisation, Forschungsmethoden, soziale Kompetenz) im Umfang von jeweils mindestens 3 LP.
- Eine 15minütige mündliche Prüfung (4 LP). Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die Studieninhalte des ersten Studienjahres.

(2) Leistungspunkte im Rahmen von Vorlesungen werden durch schriftliche Leistungen (Klausur oder Ausarbeitung) oder mündliche Prüfungen erworben. Die Prüfungsdauer bei vorlesungsbezogenen Klausuren beträgt 45 Minuten je SWS, bzw. 10 Minuten bei mündlichen Prüfungen. Leistungspunkte in Seminaren und Übungen werden durch studienbegleitende Prüfungen erworben.

(3) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 28 LP erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Haupt­fach Pädagogik/Berufspädagogik.

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht
a) aus den Prüfungsleistungen, die über die Orientierungsprüfung hinaus zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:


- Einführende und vertiefende Veranstaltungen aus den Kompetenzbereichen Di­daktik, Organisation, Forschungsmethoden, soziale Kompetenz von insgesamt 62 Leistungspunkten wovon auf jeden Kompetenzbereich mind. 9 Leistungspunk­te entfallen müssen. § 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
- Einer 30minütigen mündlichen Prüfung (10 LP). Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die Studieninhalte des 3. Studienjahres.


b) aus der Bachelor-Arbeit. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben.


c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 4, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 72 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2b) erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich als nach Leistungspunkten gewichteter Durchschnitt aus den Noten der studienbegleitend erbrachten Teilprüfungen nach Abs. 2a und der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 3 : 1.

§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierende Qualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leis­tungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte.

(2) Bindend vorgeschrieben sind

- die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (2 SWS, 2,5 LP) aus dem Bereich der Natur- oder Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von der Philosophisch-Historischen Fakultät angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage.

- die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS, 2,5 LP), die nicht im Fach Pädagogik/Berufspädagogik oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang betei­ligten Fächer.

Durch die bindend vorgeschriebenen Veranstaltungen müssen insgesamt mindestens 5 LP erworben werden.

(3) Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierender Qualifikationen und der
übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen:

a) die Ableistung eines einschlägigen sechswöchigen Praktikums. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Über das Praktikum ist ein Praktikumbericht. vorzulegen. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertreter vor Praktikumbeginn zu genehmigen. Jede Woche ei­nes ganztägigen Praktikums, einschließlich des zugehörigen und als bestanden bewerteten Berichts, erbringt 2,5 Leistungspunkte.

oder

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Pädago­gik/Berufspädagogik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team erbracht werden können; mit ihm werden 15 Leistungspunkte erworben;

c) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne Absatz 2, zweiter Spiegelstrich.

II. Die PrüfunQen im Nebenfach Pädagogik/Berufspädagogik


§ 1 Prüfungsausschuss


Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Pädagogik/Berufspädagogik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Pädagogik/Berufspädagogik

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

- Eine einführende und eine vertiefende Lehrveranstaltung aus dem Kompetenzbereich I (analytische und Orientierungskompetenz) mit insgesamt mind. 5 Leistungspunkten.
- Eine 15minütige mündliche Prüfung (3 Leistungspunkte). Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die Studieninhalte des ersten Studienjahres.

(2) Leistungspunkte im Rahmen von Vorlesungen werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen erworben. Die Prüfungsdauer bei vorlesungsbezogenen Prüfun­gen beträgt 45 Minuten je SWS bei schriftlichen, bzw. 10 Minuten bei mündlichen Prüfungen.
Leistungspunkte in Seminaren und Übungen werden durch studienbegleitende Prüfungen erworben.

(3) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 8 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Pädagogik/Berufspädagogik

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Nebenfach Pädagogik/Berufspädagogik.

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die über die Orientierungs- , prüfung hinaus zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

Einführende und vertiefende Veranstaltungen aus den Kompetenzbereichen Didaktik, Organisation, Forschungsmethoden und soziale Kompetenz im Umfang von 32 LP wovon je Kompetenzbereich zumindest 6 LP erworben werden müssen.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Pädagogik/Berufspädagogik ist bestanden, wenn
mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 32 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich als nach Leistungspunkten gewichteter Durchschnitt aus den
Noten der Teilprüfungen nach § 3 Abs. 2."

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Änderung unter Nr. 1 und 3 zum 01.04.2006 in Kraft.

(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung mit dem Bachelorstudium im Studiengang Geschichte der Naturwissenschaft und Technik bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Bachelorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 09. Juli 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) ablegen, längstens jedoch bis zum 30. September 2010. In diesem Fall findet die Regelung des § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfung­sordnung (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) über das fristgerechte Ablegen der Bachelor-Vorprüfung keine Anwendung.
Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung auszuüben.

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung mit dem Bachelorstudium im Studiengang Pädagogik/ Berufspädagogik bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Bachelorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 09. Juli 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) ablegen, längstens jedoch bis zum 30. September 2010. In diesem Fall findet die Regelung des § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnung (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) über das fristgerechte Ablegen der Bachelor-Vorprüfung keine Anwendung.
Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung auszuüben.

 

 

Stuttgart, den 04. August 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 


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