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Stand 18.07.2006

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Philosophie mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Hauptfach/Nebenfach) und im Studiengang Philosophie/Ethik mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien
Vom 23. Juni 2006

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Romanistik (Französisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Haupt- und Nebenfach) und Französisch mit dem Abschluss Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach)
Vom 23. Juni 2006

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Romanistik (Italienisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Hauptfach/Nebenfach)
Vom 23. Juni 2006

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Diplomstudiengang Technische Biologie
Vom 28. Juni 2006

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Nebenfach Soziologie, Nebenfach Politikwissenschaft und Hauptfach Sozialwissenschaften in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen sowie im Beifach Politikwissenschaft Hauptfach Politikwissenschaft in den Lehramtsstudiengängen
Vom 28. Juni 2006

 

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Philosophie mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Hauptfach/Nebenfach) und im Studiengang Philosophie/Ethik mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien
Vom 23. Juni 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Philosophie und im Staatsexamens-Studiengang Philosophie/Ethik 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

§ 2 Fristen

Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).

§ 3 Form des Antrags

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Kopie

  • das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  • Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen

beizufügen.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

§ 4 Auswahlkommission

(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlent-scheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

  • sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
  • nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und einer gemäß § 7 erstellten Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.

§ 6 Auswahlkriterien

Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der nachfolgenden Kriterien:

1. Durchschnittsnote der HZB,

2. Die Einzelnoten der HZB in den Fächern

  • Deutsch
  • Mathematik.

3. Zusätzlich werden besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Philosophie besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt.

§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer Leistungen in folgenden Schritten bestimmt wird:

1. Bewertung der schulischen Leistungen:

  • Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 bzw.60* geteilt (max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
  • Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern Deutsch und Mathematik erreichten Halbjahresleistungen (max. je 15 Punkte) werden gemittelt und ergeben maximal 15 Punkte. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet.
  • Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis.

2. Bewertung der sonstigen Leistungen

Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Philosophie bzw. den Staatsexamensstudiengang Philosophie/Ethik besonderen Aufschluss geben:

  • besondere Vorbildungen
  • praktische Tätigkeit
  • außerschulische Leistungen

Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 5 Punkte). Es wird nicht gerundet.

(2) Die Punktzahlen nach Absatz 1 Nr. 1 a) und b) und nach Nr. 2  werden addiert (max. 35 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 35 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.

(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.

§ 8 Ausländerquote

Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Philosophie und den Staatsexamens-Studiengang Philosophie/ Ethik wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungsverfahren im Bachelorstudiengang Philosophie vom 23. Juni 2003, geändert durch Satzung vom 23. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 101 und 119) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 23. Juni 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt,  bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

 

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Romanistik (Französisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Haupt- und Nebenfach) und Französisch mit dem Abschluss Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach)
Vom 23. Juni 2006

 

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Romanistik (Französisch) und im Studiengang Französisch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem vermuteten Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

§ 2 Fristen

Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).

§ 3 Form des Antrags

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Kopie

  • das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  • Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen

beizufügen.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

§ 4 Auswahlkommission

(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Hochschullehrern der Romanistik und einer Person des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, das den Lehrstühlen Linguistik-Romanistik oder Romanische Literaturen I-Galloromanistik zugeordnet ist. Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission muss weiblich sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Vertreter der Studierenden des Studiengangs soll beratend mitwirken. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

  • sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
  • nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Stuttgart unberührt.

§ 6 Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien.

(2) Die schulischen Leistungen setzen sich aus

  • der Durchschnittsnote der HZB sowie
  • den Einzelnoten der HZB in den Fächern

    aa) Deutsch
    bb) Mathematik
    cc) Fremdsprachen

zusammen.

(3) Zusätzlich werden besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Romanistik (Französisch) und für den Studiengang Französisch mit er Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt.

§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten bestimmt wird:

1. Bewertung der schulischen Leistungen

  • Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 bzw.60* geteilt (max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
  • Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern


    aa) Deutsch
    bb) Mathematik
    cc) Fremdsprachen

erreichten Halbjahresleistungen (max. je 15 Punkte) werden gemittelt und ergeben maximal 15 Punkte. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet.

  • Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden.
  • Die schulischen Leistungen aus Absatz 1 Nr. 1a) und b) werden addiert (max. 30 Punkte).

2. Bewertung der sonstigen Leistungen

Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von      0 bis 10. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Romanistik (Französisch) bzw. für den Staatsexamens-Studiengang Französisch besonderen Aufschluss geben:

  • besondere Vorbildungen
  • praktische Tätigkeit
  • außerschulische Leistungen.

Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.

(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.

(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.

§ 8 Ausländerquote

Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Romanistik (Französisch) und für den Studiengang Französisch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungsverfahren im Bachelorstudiengang Romanistik (Französisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 20.06.2003, geändert durch Satzung vom 23.06.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 101 und 119) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 23. Juni 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

* Bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

 

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im
Studiengang Romanistik (Italienisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Hauptfach/Nebenfach)
Vom 23. Juni 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Romanistik (Italienisch) (Haupt- und Nebenfach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem vermuteten Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

§ 2 Fristen

Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).

§ 3 Form des Antrags

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Kopie

  • das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  • Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen

beizufügen.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

§ 4 Auswahlkommission

(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Hochschullehrern der Romanistik und einer Person des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, das den Lehrstühlen Linguistik-Romanistik oder Romanische Literaturen II-Italianistik zugeordnet ist. Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission muss weiblich sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Vertreter der Studierenden des Studiengangs soll beratend mitwirken. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

  • sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
  • nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.

§ 6 Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien.

(2) Die schulischen Leistungen setzen sich aus

  • der Durchschnittsnote der HZB sowie
  • den Einzelnoten der HZB in den Fächern


    aa) Deutsch
    bb) Mathematik
    cc) Fremdsprachen

zusammen.

(3) Zusätzlich werden besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Romanistik (Italienisch) besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt.

§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten bestimmt wird:

1. Bewertung der schulischen Leistungen

  • Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 bzw.60* geteilt (max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
  • Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern


    aa) Deutsch
    bb) Mathematik
    cc) Fremdsprachen

erreichten Halbjahresleistungen (max. je 15 Punkte) werden gemittelt und ergeben maximal 15 Punkte. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet.

c) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden.

d) Die schulischen Leistungen aus Absatz 1 Nr. 1a) und b) werden addiert (max. 30 Punkte).

2. Bewertung der sonstigen Leistungen

Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 1 bis 10. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Romanistik (Italienisch) besonderen Aufschluss geben:

  • besondere Vorbildungen
  • praktische Tätigkeit
  • außerschulische Leistungen.

Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.

(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.

(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.

§ 8 Ausländerquote

Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Romanistik (Italienisch) wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschul­auswahl­verfahren im Studiengang Romanistik (Italienisch) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 02. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 119) sowie die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Romanistik: Italienisch mit der akademischen Abschluss­prüfung Bachelor of Arts (Nebenfach) vom 15. Juni 2004 (Amtliche Bekannt­machung Nr. 117) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 23. Juni 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

* Bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

 

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Diplomstudiengang Technische Biologie
Vom 28. Juni 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juni 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Technische Biologie 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

§ 2 Fristen

Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).

§ 3 Form des Antrags

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Kopie

  • das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  • Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder   außerschulische Leistungen,

beizufügen.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

§ 4 Auswahlkommission

(1) Von der Fakultät Geo- und Biowissenschaften wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung  eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Personen,  die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Der Auswahlkommission muss mindestens ein Professor/oder eine Professorin sowie mindestens eine Frau angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Semester. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Geo- und Biowissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Geo- und Biowissenschaften haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

  • sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
  • nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestim­mungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unbe­rührt.

§ 6 Auswahlkriterien

Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den folgenden Kriterien: 

  • Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
  • Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Technische Biologie besonderen Aufschluss geben können.

§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:

1. Bewertung der schulischen Leistungen:

  • Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw.30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
  • Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.

2. Bewertung der sonstigen Leistungen:

Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet jede der folgenden sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:

  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden oder verwandten Ausbildungsberufe:

- Biologisch-techn. Assistent/in (BTA)

- Medizinisch-techn. Assistent/in (MTA)

- Physikalisch-techn. Assisstent/in (PTA)

- Chemisch-techn. Assistent/in (CTA)

oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
 

  • einschlägiges Praktikum oder praktische Tätigkeiten,
  • sonstige Fertigkeiten und Fähigkeiten, die besonderen Aufschluss über die Eignung für den Studiengang  geben können.

Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 30 Punkte). Es wird nicht gerundet.

(2) Die Punktzahlen  nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Abs. 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 60 Punkte). Schulische und sonstige Leistungen sind dabei in einem Verhältnis von 5 zu 3 zu werten. Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 240 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.

(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.

§ 8 Ausländerquote

Die Ausländerquote für den Studiengang Technische Biologie wird auf 8 % festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart für das Hochschulauswahlverfahren im Diplomstudiengang Technische Biologie vom 22. Mai 2003 ( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart, Nr. 97) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 21. Juni 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt,  bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

 

Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Nebenfach Soziologie, Nebenfach Politikwissenschaft und Hauptfach Sozialwissenschaften in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen sowie im Beifach Politikwissenschaft Hauptfach Politikwissenschaft in den Lehramtsstudiengängen
Vom 28. Juni 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 21. Juni 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und kön­nen auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Universität Stuttgart vergibt im Hauptfach Sozialwissenschaften, Nebenfach Politikwissenschaft und Nebenfach Soziologie in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen sowie im Hauptfach Politikwissenschaft und Beifach Politikwissenschaft in den Lehramtsstudiengängen 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang getroffen.

§ 2 Fristen

Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist)

§ 3 Form des Antrags

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

(2) Dem Antrag sind

  • in Kopie das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  • das vollständig ausgefüllte Formblatt für die Bewerbung im Hauptfach Sozialwissenschaften, Nebenfach Politikwissenschaft oder Nebenfach Soziologie in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bachelor-Studiengängen bzw. im Hauptfach Politikwissenschaft oder Nebenfach Politikwissenschaft in den Lehramtsstudiengängen mit den darin geforderten Nachweisen in Kopie beizufügen.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

§ 4 Auswahlkommission

(1) Von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Zwei Mitglieder müssen der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der  Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

  • sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
  • nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.

§ 6 Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien.

(2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Durchschnittsnote der HZB;
  • Einzelnoten der HZB im Fach  Sozialkunde/Gemeinschaftskunde/Politische Weltkunde/Geschichte/Psychologie/Philosophie (Wurden mehrere Fächer belegt, so wird zunächst vorrangig das in allen vier Halbjahren belegte Fach und sodann vorrangig das mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Fach berücksichtigt);
  • fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, sofern sie über die Eignung für den Studiengang besonderen Aufschluss geben:

- Längere Auslandsaufenthalte in einem für das Studium relevanten Sprachraum;

- Praktika oder andere Tätigkeiten in den Bereichen Journalismus, Markt- und Meinungsforschung, Wahlforschung, Politik oder Verwaltung (kommunale Ebene, Länder- und Bundesebene), politische Verbände, politische Bildung, Medienanalyse, Verlagswesen, Personalwesen, Marketing, Stadt- und Sozialplanung, Politikberatung, Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik, Freiwilligenorganisationen, internationale Organisationen;

Bei Bewerbungen für das Lehramt zudem: Praktika oder andere Tätigkeiten in Schulen, im Bereich der Erwachsenenbildung

- Sprachkurse – in für das Studium relevanten Sprachen

§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:

1. Bewertung der schulischen Leistungen:

  • Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 bzw. 60¨ geteilt (maximal 15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
  • Die in der gymnasialen Oberstufe im Fach Sozialkunde/Gemeinschaftskunde/Politische Weltkunde/Geschichte/Psychologie/Philosophie (wurden mehrere Fächer belegt, so wird vorrangig das in allen vier Halbjahren belegte Fach und sodann vorrangig das bestbenotete Fach berücksichtigt) erreichten Punkte in allen vier Halbjahren werden addiert und durch 4 geteilt (max. 15 Punkte).
    Der Teiler verringert sich um die Zahl der Halbjahre, für die keine Halbjahrespunktzahlen ausgewiesen sind.
  • Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.

2. Bewertung der fachspezifischen Zusatzqualifikationen und außerschulischen Leistungen

Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die Kriterien auf einer Skala von 0 bis 15. Es sind nur ganze Punkte zu vergeben. Maximal können 15 Punkte erreicht werden.

Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern der Auswahlkommission vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 15 Punkte). Es wird nicht gerundet.

(2) Die Punktzahlen nach Abs. 1 Nr. 1a) und 1b) (schulische Leistungen) und nach Abs. 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert. Die Punktzahlen nach Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 1 Nr. 2 sind dabei in einem Verhältnis von 2 zu 1 zu 0,5 zu bewerten. Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 52,5 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.

(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.

§ 8 Ausländerquote

Die Ausländerquote beträgt je Studiengang 10%.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.

Gleichzeitig treten die Satzung für das Hochschulauswahlverfahren im Staatsexamens-Studiengang Politikwissenschaft vom 08. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 103); die Satzung für das Hochschulauswahlverfahren im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Nebenfach) vom 08. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 103), die Satzung für das Hochschulauswahlverfahren im Bachelorstudiengang Soziologie (Nebenfach) vom 08. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 103) sowie die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaft vom 08. Juli 2003, geändert durch Satzung vom 23. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 103 und 119) außer Kraft.

 

Stuttgart, den 28. Juni 2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 

¨ Bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

 

 


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