Stand 18.07.2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in den Studiengängen Anglistik mit akademischer
Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Haupt- und Nebenfach)
und Englisch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für
das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach)
Vom 21. Juni 2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren im Studiengang Germanistik (Literaturwissenschaft)
mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Hauptfach/Nebenfach)
und Deutsch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für
das Lehramt an Gymnasien (Hauptfach/Nebenfach)
Vom 21. Juni 2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in den Studiengängen Anglistik mit akademischer
Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Haupt- und Nebenfach)
und Englisch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für
das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach)
Vom 21. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
(LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung
(HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität
Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt in dem Studiengang Anglistik mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Haupt und Nebenfach) und im Studiengang Englisch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen
beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung
zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original
vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Auswahlkriterien und einer gemäß § 6 Abs. 3 erstellten Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
1. Durchschnittsnote der HZB,
2. Fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen
- abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dolmetscher, Journalist, Lehramt, Verlagslektor) oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten
bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte
wird durch 56 bzw.60* geteilt
(max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter
dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der sonstigen Leistungen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Anglistik bzw. den Staatsexamensstudiengang Englisch besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dolmetscher, Journalist, Lehramt, Verlagslektor) oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 5 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 20 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 20 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Anglistik (Haupt- und Nebenfach) und für den Staatsexamens-Studiengang Englisch (Haupt- und Beifach) wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Anglistik mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 2. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 119), die Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Anglistik mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Nebenfach) vom 15. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 117) sowie die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Anglistik/Englisch mit der akademischen Abschlussprüfung Magister Artium (Haupt- und Nebenfach) / Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach), letzte Änderung vom 23. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 119) außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren im Studiengang Germanistik (Literaturwissenschaft)
mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Hauptfach/Nebenfach)
und Deutsch mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für
das Lehramt an Gymnasien (Hauptfach/Nebenfach)
Vom 21. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
(LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung
(HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität
Stuttgart am
die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) und im Staatsexamens-Studiengang Deutsch 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen
beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung
zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original
vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und einer gemäß § 7 erstellten Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der nachfolgenden Kriterien:
1. Durchschnittsnote der HZB,
2. Zusätzlich werden besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) und den Studiengang Deutsch (Staatsexamen) besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die
Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten
bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte
wird durch 56 bzw.60* geteilt
(max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter
dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der sonstigen Leistungen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) und für den Studiengang Deutsch (Staatsexamen) besonderen Aufschluss geben:
- besondere Vorbildungen
- praktische Tätigkeit
- außerschulische Leistungen
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 5 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 20 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 20 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) und den Studiengang Deutsch (Staatsexamen) wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf zehn Prozent (10 %) festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 02. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 119) sowie die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Germanistik (Literaturwissenschaft) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Nebenfach) vom 15. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 117) außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in den Studiengängen Geschichte mit akademischer
Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Haupt- und Nebenfach)
und Geschichte mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für
das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach)
Vom 23. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
(LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung
(HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität
Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt in dem Studiengang Geschichte mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) (Haupt und Nebenfach) und im Studiengang Geschichte mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen
beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und einer gemäß § 7 Abs. 3 erstellten Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
1. Durchschnittsnote der HZB,
2. Fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen:
- Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dolmetscher, Journalist, Lehramt, Verlagslektor) oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten
- außerschulische Leistungen, z. B. Preise und Auszeichnungen.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die
Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten
bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte
wird durch 56 bzw.60* geteilt
(max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter
dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der sonstigen Leistungen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang bzw. Staatsexamens-Studiengang Geschichte besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dolmetscher, Journalist, Lehramt, Verlagslektor) oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z. B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 5 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 20 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 20 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Geschichte (Haupt- und Nebenfach) und für den Studiengang Geschichte mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Haupt- und Beifach) wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Geschichte (Hauptfach) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 9. Juni 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 139), die Satzung der Universität Stuttgart für das Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Geschichte (Nebenfach) mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts vom 9. Juni 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 139) sowie die Satzung der Universität Stuttgart für das Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Geschichte mit der Abschlussprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien vom 9. Juni 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 139) außer Kraft.
Stuttgart, den 23. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren im Studiengang Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach)
mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts
Vom 23. Juni
2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
(LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung
(HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität
Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang getroffen.
§ 2 Fristen
Der Studienbewerber hat die Anträge auf Zulassung für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Universität Stuttgart zu stellen (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) oder einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über ggf. vorhandene, fachrelevante außerschulische Leistungen
beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der philosophisch-historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 2 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der philosophisch-historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben
hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren
teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der nachfolgenden genannten Kriterien:
1. die Durchschnittsnote der HZB,
2. zusätzlich werden besondere fachrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Kunstgeschichte (HF/NF) besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt. Über die Relevanz dieser Leistungen entscheidet die Auswahlkommission.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und außerschulischer Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen
- Die Note der in der HZB erreichten Punkte wird durch 56 bzw. 60* geteilt (maximal 15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der außerschulischen Leistungen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach) Aufschluss geben, auf einer Skala von 0 bis 5.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Abs. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und
die Punktzahl nach Abs. 1. Nr. 2 (außerschulische Leistungen)
werden addiert (maximal 20 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten
Punktzahl (maximal 20 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine
Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach) wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Kunstgeschichte mit der akademischen Abschlußprüfung Bachelor of Arts (BA) Hauptfach vom 29. Juni 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 141) sowie die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Kunstgeschichte mit der akademischen Abschlußprüfung Bachelor of Arts (BA) Nebenfach vom 29. Juni 2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 141) außer Kraft.
Stuttgart, den 23. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
* Bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren im Studiengang Linguistik mit akademischer Abschlussprüfung
Bachelor of Arts (BA) (Hauptfach/Nebenfach)
Vom 23. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(HZG) vom 15.
September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
(LHG)
vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember
2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung
(HVVO)
vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität
Stuttgart am
17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Bachelorstudiengang Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach) 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis
zum 15. Juli eines Jahres
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfristen).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen
beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Philosophisch-Historischen Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophisch-Historischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und einer gemäß § 7 erstellten Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund nachfolgender Kriterien:
1. Die Durchschnittsnote der HZB,
2. Zusätzlich werden besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Bachelorstudiengang Linguistik besonderen Aufschluss geben, berücksichtigt (zum Beispiel Kenntnisse in alten Sprachen, formaler Logik oder Sprachverarbeitung, Tätigkeit als Sprachlehrer, Übersetzer oder Lektor).
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die
Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in folgenden Schritten
bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte
wird durch 56 bzw.60* geteilt
(max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter
dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der sonstigen Leistungen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen auf einer Skala von 0 bis 5. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für den Bachelorstudiengang Linguistik besonderen Aufschluss geben:
- besondere Vorbildungen
- praktische Tätigkeit
- außerschulische Leistungen
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 5 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 20 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 20 Punkte) wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Bachelorstudiengang Linguistik wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 b) der HVVO auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Linguistik mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (BA) vom 02. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 119) sowie die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Linguistik mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (Nebenfach) vom 15. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 117) außer Kraft.
Stuttgart, den 23. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.