Stand 18.07.2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Architektur mit akademischer
Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik
mit akademischer Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Architektur mit akademischer
Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Architektur 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit, außerschulischen Leistungen sowie Fertigkeiten und Fähigkeiten,
- Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,
beizufügen.
Die Unterlagen können auf keinen Fall an den Bewerber zurückgegeben werden.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Architektur und Stadtplanung wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 4 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Drei Mitglieder müssen der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Architektur und Stadtplanung nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Architektur und Stadtplanung haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach folgenden Kriterien:
- Durchschnittsnote der HZB.
- Kurze Begründung (max. 1 DIN A4 Seite) in Maschinenschrift, warum der/die Bewerber/in das Fach Architektur studieren möchte.
- Fertigkeiten und Fähigkeiten, die besonderen Aufschluss für die Eignung für den Studiengang geben können, sollen durch Fotos, Zeichnungen oder ähnliches (keine Originale) max. DIN A4 belegt werden.
- Außerschulisches Engagement, einschlägiges Praktikum, abgeschlossene Berufsausbildung oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung) aufgeführt in Form eines tabellarischen Lebenslaufes mit den entsprechenden Nachweisen (max. DIN A4), sofern sie über die Eignung für den Diplomstudiengang Architektur besonderen Aufschluss geben können.
Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen und können auf keinen Fall an den Bewerber zurückgegeben werden.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56 bzw.60* geteilt (max.15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der sonstigen Leistungen:
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet jedes der folgenden Kriterien gesondert auf einer Skala von 0 bis 15:
- Kurze Begründung (max. 1 DIN A4 Seite), in Maschinenschrift, warum der Bewerber das Fach Architektur studieren möchte (max. 15 Punkte).
- Fertigkeiten und Fähigkeiten, die besonderen Aufschluss über die Eignung für den Studiengang geben können (max. 15 Punkte).
- außerschulisches Engagement, einschlägiges Praktikum, abgeschlossene Berufsausbildung oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausbildung (auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung) aufgeführt in Form eine tabellarischen Lebenslaufes (DIN A4) mit den entsprechenden Nachweisen (max. 15 Punkte).
Die von den einzelnen Mitgliedern für die Kriterien unter
a) – c) vergebenen Punkte werden jeweils addiert und durch
3 geteilt. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle
hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Danach wird aus der Summe der oben für die einzelnen Mitglieder
ermittelten Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle
hinter dem Komma berechnet (insgesamt max. 15 Punkte). Es wird
nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert. Schulische und sonstige Leistungen sind dabei in einem Verhältnis von 2 zu 2 zu werten. Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 60 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Architektur wird auf 8% festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart für das Hochschulauswahlverfahren im Diplomstudiengang Architektur vom 20. Juni 2003 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 101) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik
mit akademischer Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Luft- und Raumfahrttechnik und Geodäsie wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus sechs Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Luft- und Raumfahrttechnik und Geodäsie nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Luft- und Raumfahrttechnik und Geodäsie haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach folgenden Kriterien:
- Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsaubildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 56
bzw.60* geteilt (max.15
Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem
Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche
Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen:
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahlen nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert. Die schulischen Leistungen und die sonstigen Leistungen werden hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik wird auf 8 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Diplomstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik vom 22. Mai 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 99) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 56 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Maschinenwesen mit akademischer
Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Maschinenwesen 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
- Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Maschinenbau wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Maschinenbau haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
- Die Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Maschinenwesen besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Maschinenwesen besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Maschinenwesen wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Maschinenwesen mit akademischer Abschlussprüfung Diplom vom 28. April 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 116) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik
mit akademischer Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Maschinenbau wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Maschinenbau haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
- Die Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik besonderen Aufschluss geben
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik mit akademischer Abschlussprüfung Diplom vom 28. April 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 116) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Technologiemanagement mit akademischer
Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Technologiemanagement 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Maschinenbau wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Maschinenbau haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
- Die Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Technologiemanagement besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Technologiemanagement besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Technologiemanagement wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Technologiemanagement mit akademischer Abschlussprüfung Diplom vom 28. April 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 116) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Automatisierungstechnik in
der Produktion mit akademischer Abschlussprüfung
Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
- Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Maschinenbau wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Maschinenbau haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
- Die Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion mit akademischer Abschlussprüfung Diplom vom 28. April 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 116) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Technische Kybernetik mit akademischer
Abschlussprüfung Diplom
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Diplomstudiengang Technische Kybernetik 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Maschinenbau wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 3 Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Maschinenbau haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz
beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste aufgrund der folgenden Kriterien:
- Die Durchschnittsnote der HZB,
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Technische Kybernetik besonderen Aufschluss gibt,
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Diplomstudiengang Technische Kybernetik besonderen Aufschluss geben.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Bewertung der schulischen Leistungen:
- Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird durch 28 bzw. 30* geteilt (max. 30 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
- Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Bewertung der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen und Qualifikationen
Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben:
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildungsberuf oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung),
- praktische Tätigkeiten,
- außerschulische Leistungen, z.B. Preise und Auszeichnungen.
Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 10 Punkte). Es wird nicht gerundet.
(2) Die Punktzahl nach Absatz. 1 Nr. 1 (schulische Leistungen) und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 (sonstige Leistungen) werden addiert (max. 40 Punkte). Auf der Grundlage der so ermittelten Punktzahl (max. 40 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Diplomstudiengang Technische Kybernetik wird auf 10 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Technische Kybernetik mit akademischer Abschlussprüfung Diplom vom 28. April 2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 116) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
*) bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 30 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl vom 840 Punkten wird durch 28 geteilt.
Satzung der Universität Stuttgart für das hochschuleigene
Auswahlverfahren in dem Studiengang Lebensmittelchemie mit der
Abschlussprüfung Staatsexamen
Vom 19. Juni 2006
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794) und von § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Stuttgart am 17. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Universität Stuttgart vergibt im Staatsexamens-Studiengang Lebensmittelchemie 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf getroffen.
§ 2 Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung muss
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Universität Stuttgart eingegangen sein (Ausschlussfrist).
§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie beizufügen:
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
- Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen wie z.B. Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für den Staatsexamens-Studiengang Lebensmittelchemie besonderen Aufschluss geben,
- Darstellung des bisherigen Werdegangs.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Von der Fakultät Chemie wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine
Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus vier Personen, die
dem
hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Zwei
Mitglieder gehören zur Gruppe der Professorenschaft, zwei
zum wissenschaftlichen Dienst der Fakultät. Die Amtszeit der
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung
ist möglich. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat der
Fakultät Chemie bestimmt.
(2) Eines der professoralen Mitglieder der Auswahlkommission führt den Vorsitz. Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig, sofern eines davon der Professorenschaft im Sinne von Abs. 1 angehört.
(3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Chemie nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens
(4) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Fakultät Chemie haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
- nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimm.
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Hochschulvergabeverordnung und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart unberührt.
§ 6 Auswahlkriterie
(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien.
(2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende schulische Leistungen zu berücksichtigen:
- Durchschnittsnote der HZB,
- ein Fach aus Chemie, Biologie oder Physik.
(3) Zusätzlich wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen:
- Abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der über die Eignung für den Studiengang Lebensmittelchemie besonderen Aufschluss gibt (gemäß Anlage 1),
- Praktika oder sonstige Tätigkeiten in einem Ausbildungsberuf, die über die Eignung für den Studiengang Lebensmittelchemie besonderen Aufschluss geben (gemäß Anlage 1),
- Besondere Leistungen wie z.B. Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für den Studiengang Lebensmittelchemie besonderen Aufschluss geben.
Eine im Ausland erworbene Berufsausbildung oder Berufspraxis kann bei nachgewiesener Gleichwertigkeit zu einem Beruf gemäß der Anlage 1 entsprechend berücksichtigt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Auswahlkommission.
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe
folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden
Schritten bestimmt wird:
1. Schulischen Leistungen:
- die als Gesamtpunktzahl bei einer erreichbaren Höchstpunktzahl von 840 in der HZB ausgewiesene Summe der erreichten Punkte. Wenn die Leistungen der HZB in der 15-Punkte-Notenskala bewertet wurden und eine erreichte Gesamtpunktzahl angegeben ist, aber die maximal erreichbare Punktzahl nicht 840 beträgt, wird die erreichte Gesamtpunktzahl durch die angegebene Maximalpunktzahl dividiert und mit 840 multipliziert. In allen andern Fällen wird die nach der von 1 bis 6 reichenden Schulnotenskala gemessene Durchschnittsnote N zugrunde gelegt und in die Gesamtpunktzahl P nach folgender Formel umgerechnet
P = 952 – 168 N
wobei Dezimalen unberücksichtigt bleiben.
- Berechnung der Noten in den Fächern
Chemie, Biologie oder Physik:
aa) der Mittelwert der Punkte, die in der gymnasialen Oberstufe und in einem der folgenden Fächer erreicht wurden:- Chemie
- Biologie
- Physik
Werden zwei oder mehr dieser Fächer in der gymnasialen Oberstufe und in der Abiturprüfung belegt, wird das für die Punktberechnung maßgebliche Fach entsprechend der genannten Reihenfolge zugrunde gelegt.
bb) Liegt in den unter aa) genannten Fächern keine Abiturprüfung vor, wird der Mittelwert aus den Punkten des Faches der oben genannten Fächerauswahl errechnet, das die größte Anzahl von Halbjahresnoten in der gymnasialen Oberstufe aufweist.
- Lässt sich das Fach, das die größte Anzahl von Halbjahresnoten aufweist, nicht ermitteln, da zwei oder mehr dieser Fächer in der gymnasialen Oberstufe dieselbe Anzahl von Notenwerten aufweisen, wird das für die Punktberechnung maßgebliche Fach entsprechend der genannten Reihenfolge zugrunde gelegt.
cc) Soweit die Noten eines Faches nicht in der 15-Punkte-Skala vorliegen, wird die zu berücksichtigende Punktzahl ermittelt, indem die Note zunächst in die 15-Punkte-Skala umgerechnet wird.
(c) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
2. Außerschulische Leistungen:
Die besonderen studiengangbezogenen Zusatzqualifikationen werden anhand der nachfolgenden Punkteskala bewertet, wobei gezählt werden:
- für eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Anlage
1
40 Punkte - für
mindestens dreimonatige Praktika oder sonstige Tätigkeiten
in einem der Ausbildungsberufe gemäß Anlage
1:
zusätzlich max. 30 Punkte,
- für
besondere außerschulische Leistungen, wie z.B.
Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für
den Staatsexamens-Studiengang Lebensmittelchemie besondern Aufschluss
geben,
zusätzlich max. 20 Punkte.
(2) Die Punktzahlen nach Absatz 1 Ziff. 1 und 2 werden gewichtet addiert. In die Ergebnispunktzahl gehen ein:
- die Gesamtpunktzahl der HZB gemäß Absatz 1, Ziffer 1, Buchstabe a) mit dem Faktor 1,
- die Punktzahl gemäß Absatz 1, Ziffer 1, Buchstabe b) mit dem Faktor 30,
- die Punktzahl für außerschulische Leistungen gemäß Absatz 1, Ziffer 2 mit dem Faktor 1
Auf der Grundlage der so ermittelten Ergebnispunktzahl wird unter allen einbezogenen Bewerbungen eine Rangliste erstellt.
(3) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§ 8 Ausländerquote
Die Ausländerquote für den Staatsexamens-Studiengang Lebensmittelchemie wird auf 8 % festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart für das Hochschulauswahlverfahren im Studiengang Lebensmittelchemie/ Staatsexamen vom 22. Mai 2003 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart, Nr. 97) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 2006
Professor Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor
Relevante Ausbildungsberufe gemäß § 6 und § 7
- Bäcker/in
- Biologielaborant/in
- Biologisch-Technische/r Assistent/in
- Brauer/in und Mälzer/in
- Brenner/in
- Chemielaborant/in
- Chemisch-technische/r Assistent/in
- Destillateur/in
- Fachkraft für Fruchtsafttechnik
- Fachkraft für Lebensmitteltechnik
- Fachkraft für Süßwarentechnik
- Fleischer/in
- Koch/Köchin
- Konditor
- Landwirtschaftlich-Technische/r Assistent/in
- Medizinisch-Technische/r Assistent/in
- Molkereifachfrau/-mann
- Müller/in
- Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in
- Physikalisch Technische/r Assistent/in
- Physiklaborant/in
- Weinküfer/in