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Stand 12.05.2006

 

Satzung der Universität Stuttgart für das Eignungsfeststellungs- und Hochschulauswahlverfahren im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften

 

Aufgrund von § 58 Abs. 5 i.V.m. § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Seite 630), und von § 6 Abs. 2, S. 4 und § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2005 (GBl. S. 404) hat der Rektor der Universität Stuttgart im Wege der Eilentscheidung am 12. Mai 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Universität Stuttgart führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften ein hochschuleigenes Eignungsfeststellungsverfahren durch, in dem 100 von Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben werden. Die Eignungsfeststellung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
(2) Sind mehr Bewerber geeignet, als Plätze zur Verfügung stehen, findet unter den Bewerbern ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung statt. Bei der Entscheidung der Zulassung im Rahmen der Auswahlquote nach § 10 HVVO (90 % Quote) werden hierbei die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens herangezogen.
(3) Sind weniger Bewerber geeignet als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Vergabeverfahren nach Abs. 2 nicht statt.

§ 2 Fristen
(1) Die Zulassung für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften ist für Bewerbungen zum Wintersemester bis zum 15. Juli zu beantragen (Ausschlussfrist).
(2) Der Studienbewerber hat die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren für das Win-tersemester bis zum 15. Mai zu beantragen.

§ 3 Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in Kopie
  a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,
  b) ein schriftlicher Bericht (möglichst in Maschinenschrift) in der jeweiligen Fremdsprache im Umfang von ca. zwei DIN-A-4 Seiten, in dem die persönlichen sowie fachspezifischen Gründe für die Bewerbung zum deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften aufgeführt sind und in dem die Wahl des angestrebten Studiums begründet wird (Motivationsbericht),
  c) Nachweise über ggf. vorhandene fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen (z.B. berufliche Ausbildung, frühere Studien, Praktika, besondere Befähigungen, Auslandsaufenthalte, französische Sprachkenntnisse),
  d) eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren (Auswahlgespräch) in diesem Studiengang an der Universität Stuttgart
  beizufügen.
(3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
(4) Die Bewerbung ist ohne den in Absatz 2 a genannten Nachweis zulässig, wenn der Bewerber die letzte Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schule oder in entsprechender Weise eine Einrichtung des zweiten oder dritten Bildungswegs besucht; in diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er die HZB im Jahr der beantragten Zulassung voraussichtlich erhalten wird. Der Nachweis ist durch die vorletzten 3 Halbjahreszeugnisse zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ( in der Regel 12/1, 12/2, 13/1) zu erbringen. Der endgültige Nachweis über die HZB ist spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres nachzureichen.

§ 4 Eignungsfeststellungskommission
(1) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegen mindestens einer Eignungsfeststellungskommission. Die Eignungsfeststellungskommission schlägt dem Rektor der Universität die geeigneten Bewerber vor.
(2) Die Eignungsfeststellungskommission besteht
  a) aus zwei hauptamtlich am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart tätigen Professoren
  b) einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts für Sozialwissenschaften
  c) in der Regel einem Vertreter des Institut d´Etudes Politiques de Bordeaux.
  Auf Antrag der studentischen Mitglieder im Fakultätsrat tritt ein Studierender des deutsch-französischen BA- oder MA-Studienganges der Universität Stuttgart in Kooperation mit dem IEP des Bordeaux in beratender Funktion hinzu.
(3) Die Eignungsfeststellungskommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Eignungsfeststellungsverfahrens.

§ 5 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Am Eignungsfeststellungsverfahren nimmt nur teil, wer
  a) frist- und formgerecht einen Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren gestellt hat.
  b) nicht bereits mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren (Gespräch) in diesem Studiengang an der Universität Stuttgart oder am Institut d’Etudes Politiques de Bordeaux erfolglos teilgenommen hat.
(2) Die Eignungsfeststellungskommission stellt unter den eingegangenen Bewerbungen die Eignung aufgrund der in §§ 6-8 genannten Kriterien fest. Wurden mehr Bewerber als geeignet ausgewählt als Studienplätze zur Verfügung stehen, legt sie unter den als geeignet ausgewählten Bewerbern eine Rangliste fest (vergleiche § 1 Abs. 2).
(3) Die Entscheidung über die Eignung trifft der Rektor der Universität Stuttgart aufgrund eines Vorschlags der Eignungsfeststellungskommission. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn
  a) die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden und/oder
  b) der Bewerber bereits mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren (Gespräch) erfolglos teilgenommen hat.
(5) Bewerber, die die erforderliche Mindestpunktzahl nach § 9 Abs. 3 erreicht haben und damit als geeignet gelten, können einen Antrag auf Zulassung zum deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften stellen. Dies gilt auch für Bewerber die gemäß § 9 Abs. 2 die erforderliche Mindestpunktzahl noch erreichen können.
(6) Der Antrag auf Zulassung ist zurückzuweisen, wenn
  a) die in Abs. 4 genannten Gründe vorliegen oder
  b) keine Eignung im Sinne von § 9 festgestellt wird oder
  c) der Bewerber im Rahmen der 90% Quote endgültig nicht berücksichtigt wurde (vergleiche Absatz 2).
(7) Eine Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen der HVVO und der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Stuttgart unberührt.

§ 6 Vorauswahl
(1) Für die Teilnahme am Auswahlgespräch findet eine Vorauswahl statt. Die Vorauswahl erfolgt aufgrund folgender Kriterien:
  a) Noten der letzten 3 bzw. 4 Halbjahre im Fach Französisch der Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
  b) Noten der letzen 3 bzw. 4 Halbjahre der HZB im Fach Gemeinschaftskunde (Wurde Gemeinschaftskunde nicht belegt, wird aus den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Sozialwissenschaft, politische Weltkunde, Philosophie, Psychologie zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren der gymnasialen Oberstufe belegte Kurs, sodann vorrang der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet.)
  c) fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften besonderen Aufschluss geben.
  d) Motivationsbericht

§ 7 Ermittlung des Ergebnisses nach der Vorauswahl
(1) Die Vorauswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der unter § 6 genannten Kriterien bestimmt wird.
  a) Bewertung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in studiengangspezifischen Fächern:
  Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern:
 
  • Französisch,
 
  • Gemeinschaftskunde (Wurde Gemeinschaftskunde nicht belegt, wird aus den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Sozialwissenschaft, politische Weltkunde, Philosophie, Psychologie zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren der gymnasialen Oberstufe belegte Kurs, sodann vorrang der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet.)
  jeweils im arithmetischen Mittel erreichten Punkte (max. je 15 Punkte) werden addiert. Die Durchschnittsnote im Fach Französisch wird hierbei doppelt gewichtet. Es können max. 45 Punkte erreicht werden. Das arithmetische Mittel wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
  Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
  b) Bewertung der fachspezifischen Zusatzqualifikationen, außerschulischen Leistungen sowie Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit
  Jedes Mitglied der Eignungsfeststellungskommission bewertet den Motivationsbericht und die fachspezifischen Zusatzqualifikationen jeweils entsprechend der unten angegebenen Skala. Anschließend wird aus der Bewertung der einzelnen Mitglieder der Durchschnitt auf eine Stelle nach dem Komma berechnet. Dabei können insbesondere folgende Zusatzqualifikationen und außerschulischen Leistungen berücksichtigt werden, sofern sie über die Eignung für die deutsch-französischen Bachelorstudiengang besonderen Aufschluss geben:
 
  • gute Französischkenntnisse, die nicht durch die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurden (z.B. Muttersprache, längerer Auslandsaufenthalt)
0-15 Punkte
 
  • Bewertung des Motivationsberichtes
0-5 Punkte
 
  • fachspezifische Zusatzqualifikationen, z.B. Praktika
0-5 Punkte
(2) Die nach Abs. 1 vergebenen Punkte werden addiert (max. 70 Punkte). Anhand der ermittelten Punktzahlen der einzelnen Bewerber wird eine Rangliste gebildet. Aufgrund der ermittelten Rangfolge werden dreimal so viele Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.

§ 8 Gespräch
(1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den deutsch-französischen Bachelorstudiengang befähigt und aufgeschlossen ist. Beim Gespräch werden insbesondere das aktive Sprachvermögen, das logische Denken und Abstraktionsvermögen, die fachspezifischen Kenntnisse sowie die allgemeine wissenschaftliche Befähigung bewertet.
(2) Das Gespräch wird in der Regel in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni an der Universität Stuttgart durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden 2 Wochen vorher durch die Universität bekannt gegeben. Die Bewerber werden von der Universität zum Gespräch rechtzeitig eingeladen.
(3) Die Eignungsfeststellungskommission führt mit jedem Bewerber ein Gespräch von ca. 15 Minuten. Gruppengespräche mit bis zu drei Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden.
(4) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Eignungsfeststellungskommission zu unterzeichnen ist. Des weiteren müssen im Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilungen ersichtlich werden.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs den Bewerber nach Befähigung und Aufgeschlossenheit für den ausgewählten Studiengang nach den in Abs. 1 genannten Kriterien jeweils auf einer Skala von 1 bis 30 Punkten (max. 120 Punkte).
(6) Das Gespräch wird mit 0 Punkten bewertet, wenn der Bewerber zu einem Gesprächstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Der Bewerber ist berechtigt, im nächstfolgenden Gesprächstermin bzw. am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen, wenn unverzüglich nach dem Gesprächstermin der Universität schriftlich nachgewiesen wird, dass für das Nichterscheinen ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

§ 9 Ermittlung der Eignung
(1) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der unter §§ 6 und 8 genannten Kriterien bestimmt wird.
(2) Lagen im Zeitpunkt der Vorauswahl noch nicht alle Noten der Hochschulzugangsberechtigung im Fach Französisch und im Fach Gemeinschaftskunde (bzw. dem Alternativfach) vor, so ist die Durchschnittsnote gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 nach dem 15. Juli neu zu berechnen. Gleiches gilt, wenn bis zum 15. Juli für die Berechnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 relevante Unterlagen nachgereicht werden, sofern der Bewerber aus vom ihm nicht zu vertretenden Gründen diese Unterlagen nicht im Rahmen der Vorauswahl einreichen konnte. Hierüber entscheidet die Eignungsfeststellungskommission.
(3) Die nach §§ 7 und 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 vergebenen Punkte werden addiert (max. 190 Punkte). Geeignet ist, wer mindestens 100 Punkte erzielt.

§ 10 Wiederholung
Bewerber, die einmal erfolglos an einem Gespräch im deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften an der Universität Stuttgart teilgenommen haben, können sich einmalig erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren für diesen Studiengang anmelden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 15. Mai 2006 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 hat der Bewerber für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/07 die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren bis zum 31.5.2006 zu beantragen.
       


Stuttgart, den 12.05.2006

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)

 


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