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Stand 18.01.2006

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)

Vom 14. Dezember 2005

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 13.07.2005 die nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Ab-schlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 09.07.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124), geän-dert durch Satzung vom 07.04.2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 134) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 14. Dezember 2005, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1

1. Nr. 11 „Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Kunstgeschichte
II. Die Prüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte

2. Nr. 19 „Romanistik (Französisch) (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik (Französisch)
II. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik (Französisch)

3. Nr. 20 „Romanistik (Italienisch) (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik (Italienisch)
II. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik (Italienisch)

Artikel 2

 


Artikel 1


1. Nr. 11 „Kunstgeschichte (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Kunstgeschichte

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Fakultät 9 wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der/die Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professorinnen bzw. Professoren sein.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Kunstgeschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der er-folgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben, mit ihnen werden erworben:

- je 4 Leistungspunkte aus 3 Propädeutika des Moduls I: Ikonographie, Formenlehre und Quellenkunde (studienbegleitende Prüfungen im Sinne des § 10, Allgemeiner Teil),
- 1 Proseminar aus dem Epochen-Modul (Modul II; 4 Leistungspunkte)
- 1 Übung zur kunsthistorischen Praxis aus Modul V (4 Leistungspunkte)
- 2 Vorlesungen wahlweise aus Modul I oder II (je 3 Leistungspunkte)
- eine bestandene 60-minütige Klausur über den Inhalt einer vor Beginn des Semesters als prüfungsrelevant angekündigten Lehrveranstaltung des Instituts für Kunstgeschich-te (4 Leistungspunkte).

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungs-leistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach

(1) Die Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung setzt den Nachweis des Latinums oder entsprechender Lateinkenntnisse voraus.


(2) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Kunstgeschichte besteht aus:

a) den im Rahmen der Orientierungsprüfung bestandenen Leistungen (vgl. § 2)
b) dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten und dritten Studienjahres. Mit ihnen werden erworben:

- je 8 Leistungspunkte aus drei zu besuchenden Hauptseminaren im 5. und 6. Se-mester, wahlweise aus Modul II oder III (das Hauptseminar, in dessen Zusammen-hang die Bachelor-Arbeit entsteht, bleibt ohne Punktewertung)
- 4 Leistungspunkte aus einem Proseminar
- 4 Leistungspunkte aus einem Proseminar des Moduls III
- je 4 Leistungspunkte aus 2 Übungen zur kunsthistorischen Praxis (8 Leistungs-punkte aus Modul V)
- je 3 Leistungspunkte aus 4 Vorlesungen (12 Leistungspunkte aus Modul II u. III)
- aus dem Modul IV: 5 Tage Exkursion mit Referat im 3.-4. Semester (10 Leistungs-punkte) sowie einer 4-tägigen Exkursion mit Referat im 5.-6. Semester (8 Leis-tungspunkte)
- 8 Leistungspunkte einer 60-minütigen mündlichen Prüfung über größere Zusam-menhänge der Kunstgeschichte, die Gegenstand des Studiums und der von der/dem Kandidatin/en gehörten Vorlesungen waren,

c) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25), die aus einem der Hauptseminare hervorgeht, ca. 40 Seiten umfasst und inhaltlich mit dem Thema dieses Seminars zu-sammenhängt. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben.
d) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in §4, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beach-tung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden, d.h. den „alternativen“ Scheinen und dem Nachweis über mindestens sechs Wochen Praktikum einschließlich eines Praktikumsberichtes.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in § 2 Abs. 1 und den in § 3 Abs. 2 b) genannten Prüfungsleistungen mindestens 100 Leistungs-punkte, mit der Bachelor-Arbeit nach § 3 Abs. 2 c) 20 Leistungspunkte und mit den in § 3 Abs. 2 d) genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte erworben wurden. (140 Leistungspunkte)

(3) In die Fachnote gehen die Noten aus den studienbegleitenden Prüfungen, welche nach § 3 Abs. 2 b) erbracht werden müssen, jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leis-tungspunkte ein.

§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Kunstgeschichte müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Ende des 4. Semesters mindestens 10 Leistungspunkte.

(2) Bindend vorgeschrieben sind:


- die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften ("alternatives Fach"). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage ("fachfremder Schein", 2 SWS, 2,5 Leistungspunkte)
- die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Kunstgeschichte oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausge-wiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer.

(3) Weitere berufsfeldorientierte Qualifikationen und Leistungspunkte sind zu erwerben über:

a) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Kunstgeschichte mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihr werden 5 Leistungspunkte erworben

und/oder

b) ein Praktikum an einer Stelle zu machen, die eine Beschäftigung im Zusammen-hang mit möglichen Berufsfeldern von B.A.-Absolventen Kunstgeschichte sicherstel-len kann. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bestätigen, dass der Praktikant/die Praktikantin durch persönliche Erfahrung charakteristische Elemente des jeweiligen Berufsfeldes kennen gelernt hat. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder eine/en der Lehrenden des Institutes zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte. Bei geringerer Stundenanzahl am Tag ist eine Umrechnung mög-lich. Zu jedem Praktikum ist von der/dem Studierenden ein kurzer Praktikumsbericht zu verfassen.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss des BA-Hauptfachs Kunstgeschich-te identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahrs erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

- 4 Leistungspunkte aus einem Propädeutikum des Methodenmoduls (Modul I, wahl-weise Quellenkunde, Ikonographie, Formenlehre)
- 4 Leistungspunkte aus einer bestandenen 60-minütigen Klausur über den Inhalt ei-nes zweiten Propädeutikums (Orientierungsprüfungsklausur).

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleis-tungen mindestens 8 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolg-reichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten und dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

- je 3 Leistungspunkte aus 2 Vorlesungen des Moduls II
- je 3 Leistungspunkte aus 2 Vorlesungen des Moduls III
- je 4 Leistungspunkte aus 2 Proseminaren (je eines aus Modul I und II)
- 4 Leistungspunkte aus 1 Übung (Modul V)
- 4 Leistungspunkte aus 2 Tagen Exkursion mit Referat (Modul IV)
- 4 Leistungspunkte aus einer 30-minütigen mündlichen BA.-Abschlußprüfung.

(2) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn mit den in § 2 Abs. 1 und den in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leistungs-punkte erworben wurden.

(3) In die Fachnote gehen die Noten der Prüfungensleistungen aus § 3 Abs. 1 jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leistungspunkte ein.“


2. Nr. 19 „Romanistik (Französisch) (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik (Französisch)

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Fakultät 9 (Philosophisch-Historische Fakultät) wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mit-glied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.

(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakul-tätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Romanistik (Französisch)

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres er-bracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflichtveranstaltungen und Prü-fungsleistungen vorgeschrieben (auf die Modulbezeichnung folgt die Angabe der Modulabschlussprüfungsleistung und der Leistungspunkte (LP) für das gesamte Modul; alle Veranstaltungen, aus denen ein Modul besteht, sind mit studienbegleitenden Prüfungen versehen und haben einen Umfang von 2 Semesterwochenstunden (SWS)):

Basismodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Linguistik
Französische Phonetik
Sprachwandel
Übung Sprachgeschichte und Varietäten

Basismodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Literaturwissenschaft
Übung zu: Einführung in die Literaturwissenschaft
Literaturgeschichte
Übung zu: Literaturgeschichte

Basismodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Grammatik 1
Kulturwissenschaft 1
Grammatik 2
Übung zu: Kulturwissenschaft 1


Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Für jede Lehrveranstaltung von Basismodul 1, die auch im Nebenfach Pflichtveranstaltung ist, muss an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Französischen erfolgreich teilgenommen werden.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Romanistik (Französisch)

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Haupt-fach Romanistik (Französisch).

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen;
b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im ein-zelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

Vertiefungsmodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Kognitionswissenschaft
Übung zu: Einführung in die Kognitionswissenschaft
Syntax
Übung zu: Syntax

Vertiefungsmodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Literaturwissenschaft 1
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 2
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 2

Vertiefungsmodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Analyse de textes
Kulturwissenschaft 2
Expression écrite et orale
Übung zu: Kulturwissenschaft 2

Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Anstelle von „Syntax“ (Vertiefungsmodul 1) muss an einer sprachpraktischen Lehrveranstaltung zum Französischen erfolgreich teilgenommen werden.

c) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im ein-zelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

Aufbaumodul 1: Linguistik (Klausur) (15 LP):
Semantik
Übung zu: Semantik
Pragmatik
Übung zu: Pragmatik


Aufbaumodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (15 LP):
Literaturwissenschaft 3
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 3
Literaturwissenschaft 4
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 4

Aufbaumodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Kulturwissenschaft 3
Interkulturelles Projekt
Expression écrite et orale
Übersetzung Deutsch-Französisch

Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Für „Semantik“ und „Pragmatik“ (Aufbaumodul 1) muss an den Lehrveranstaltungen „Semantik 2“ und „Pragmatik 2“ aus Aufbaumodul 2 des Nebenfachs erfolgreich teilgenommen werden. Im Nebenfach Linguistik ist ein anderes Modul zu wählen als das Aufbaumodul 2.

d) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Mit ihr werden 20 Leistungs-punkte erworben.
e) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 4, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika un-ter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Romanistik (Französisch) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a und 2b genannten Prüfungsleistungen insgesamt 60 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte, mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2d) und mit den in Abs. 2e genannten Prüfungsleis-tungen 20 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Modulabschlussprüfungen nach Abs. 2c. Die Noten dieser Prüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet.


§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Romanistik (Französisch) müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifi-kationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungs-punkte erworben werden.

(2) Bindend vorgeschrieben sind

a) die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften ("alternatives Fach"). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden mindestens 2,5 LP).

b) die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fä-higkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; mindestens 2,5 LP), die nicht im Fach Romanistik (Französisch) oder im wissenschaftlichen Nebenfach angebo-ten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders aus-gewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer.

(3) Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übri-gen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen:

a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Absatz 2b;

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Romanistik (Franzö-sisch) mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind (mit ihm werden 5 Leistungspunkte erworben)

oder

c) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution/des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und be-scheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung prakti-sche Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Prakti-kumsbeginn zu genehmigen. Der Praktikant/die Praktikantin legt dem Prüfungsaus-schuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik (Französisch)

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Romanistik (Franzö-sisch) identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Romanistik (Französisch)

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus der Prüfungsleistung, die zum Nachweis der er-folgreichen Teilnahme an der Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden muss. Es sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrie-ben:

Aus den Basismodulen 1 und 2 Linguistik/Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Linguistik
Französische Phonetik
Einführung in die Literaturwissenschaft
Übung zu: Einführung in die Literaturwissenschaft

Basismodul 3 Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Grammatik 1
Kulturwissenschaft 1
Grammatik 2
Übung zu: Kulturwissenschaft 1

Überschneidungen mit dem Bachelor-Hauptfach sind wie folgt geregelt: Für jede Veranstaltung, die auch im Hauptfach Pflichtveranstaltung ist, muss an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Französischen erfolgreich teilgenommen werden.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleis-tungen insgesamt 20 LP erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Romanistik (Französisch)

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Neben-fach Romanistik (Französisch).

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolg-reichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen der drei Studienjahre erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

a) Erstes Studienjahr (vgl. § 2 Abs. 1):

Basismodul Linguistik/Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP)
Basismodul 3 Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP)

b) Zweites Studienjahr: eines der drei Vertiefungsmodule:

Vertiefungsmodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Kognitionswissenschaft
Übung zu: Einführung in die Kognitionswissenschaft
Syntax
Übung zu: Syntax

oder

Vertiefungsmodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Literaturwissenschaft 1
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 1
Literaturwissenschaft 2
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 2

oder

Vertiefungsmodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Analyse de textes
Kulturwissenschaft 2
Expression écrite et orale
Übung zu: Kulturwissenschaft 2

c) Drittes Studienjahr: Eines der drei Aufbaumodule:

Aufbaumodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Semantik
Übung zu: Semantik
Pragmatik
Übung zu: Pragmatik
oder

Aufbaumodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Literaturwissenschaft 3
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 3
Literaturwissenschaft 4
Lektüre zu: Literaturwissenschaft 4
oder


Aufbaumodul 3
: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Interkulturelles Projekt
Kulturwissenschaft 3
Expression écrite et orale
Übersetzung Deutsch-Französisch

Überschneidungen mit dem Bachelor-Hauptfach sind wie folgt geregelt: Vertiefungsmodul 1 und Aufbaumodul 1 (Linguistik) dürfen nicht gewählt werden, wenn das Hauptfach „Romanistik: Italienisch“ oder „Linguistik“ studiert wird. Bei Vertiefungsmodul 2 und Aufbaubodul 2 (Literaturwissenschaft) muss für jede Veranstaltung, die auch im Bachelor-Hauptfach Pflichtveranstaltung ist, an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Französischen erfolgreich teilgenommen werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Romanistik (Französisch) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich aus der Note der Abschlussprüfung des Moduls nach Abs. 2c.“


3. Nr. 20 „Romanistik (Italienisch) (Hauptfach/Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

I. Die Prüfungen im Hauptfach Romanistik (Italienisch)

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Fakultät 9 (Philosophisch-Historische Fakultät) wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.

(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakul-tätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Romanistik (Italienisch)

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflichtveranstaltungen und Prü-fungsleistungen vorgeschrieben (auf die Modulbezeichnung folgt die Angabe der Modulabschlussprüfungsleistung und der Leistungspunkte (LP) für das gesamte Modul; alle Veranstaltungen, aus denen ein Modul besteht, sind mit studienbegleitenden Prüfungen versehen und haben einen Umfang von 2 Semesterwochenstunden (SWS), soweit nicht anders angegeben):

Basismodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Linguistik
Tutorium zur Einführung in die Linguistik
Sprachwandel
Grammatik 1

Basismodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Literaturwissenschaft
Übung zu: Einführung in die Literaturwissenschaft (ital.)
Italienische Literaturgeschichte
Übersetzung Deutsch-Italienisch 1

Basismodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Intensivkurs Italienisch 1 (4 SWS)
Intensivkurs Italienisch 2 (4 SWS)

Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Für jede Lehrveranstaltung von Basismodul 1, die auch im Nebenfach Pflichtveranstaltung ist, muss an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Italienischen erfolgreich teilgenommen werden.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Romanistik (Italienisch)

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Haupt-fach Romanistik (Italienisch).

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht

a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen;
b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im ein-zelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

Vertiefungsmodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Kognitionswissenschaft
Übung zu: Einführung in die Kognitionswissenschaft
Syntax
Italienische Phonetik

Vertiefungsmodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Literaturwissenschaft 1
Lektüreseminar Narrativik
Literaturwissenschaft 2
Lektüreseminar Lyrik

Vertiefungsmodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Grammatik 2
Cultura e civiltà 1
Übersetzung Deutsch-Italienisch 2
Lettura: Cultura e civiltà 1

Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Anstelle von „Syntax“ (Vertiefungsmodul 1) muss an einer sprachpraktischen Lehrveranstaltung zum Italienischen erfolgreich teilgenommen werden.

c) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

Aufbaumodul 1: Linguistik (Klausur) (15 LP):
Semantik
Übung zu: Semantik
Pragmatik
Übung zu: Pragmatik

Aufbaumodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (15 LP):
Literaturwissenschaft 3
Lektüreseminar Dramatik
Literaturwissenschaft 4
Lektüreseminar Poetik/Poetologie

Aufbaumodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Cultura e civiltà 2
Übersetzung Deutsch-Italienisch 3
Grammatik 3
Übersetzung Deutsch-Italienisch 4

Überschneidungen mit dem Bachelor-Nebenfach Linguistik sind wie folgt geregelt: Für „Semantik“ und „Pragmatik“ (Aufbaumodul 1) muss an den Lehrveranstaltungen „Semantik 2“ und „Pragmatik 2“ aus Aufbaumodul 2 des Nebenfachs erfolgreich teilgenommen werden. Im Nebenfach Linguistik ist ein anderes Modul zu wählen als das Aufbaumodul 2.

d) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Mit ihr werden 20 Leistungs-punkte erworben.
e) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 4, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika un-ter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Romanistik (Italienisch) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a und 2b genannten Prüfungsleistungen insgesamt 60 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2d) und mit den in Abs. 2e genannten Prüfungsleis-tungen 20 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Modulabschlussprüfungen nach Abs. 2c. Die Noten dieser Prüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet.

§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen

(1) Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Romanistik (Italienisch) müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifi-kationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungs-punkte erworben werden.

(2) Bindend vorgeschrieben sind

a) die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften ("alternatives Fach"). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden mindestens 2,5 LP).
b) die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fä-higkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; mindestens 2,5 LP), die nicht im Fach Romanistik (Italienisch) oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausge-wiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer.

(3) Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen zwei Möglichkeiten offen:

a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Absatz 2b;

oder

b) die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution/des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und be-scheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung prakti-sche Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Prak-tikumsbeginn zu genehmigen. Der Praktikant/die Praktikantin legt dem Prüfungs-ausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Romanistik (Italienisch)

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Romanistik (Italie-nisch) identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Romanistik (Italienisch)

(1) Die Orientierungsprüfung besteht aus der Prüfungsleistung, die zum Nachweis der er-folgreichen Teilnahme an der Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden muss. Es sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrie-ben:

Aus den Basismodulen 1 und 2 Linguistik/Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Linguistik
Grammatik 1
Einführung in die Literaturwissenschaft (rom.)
Übung zu: Einführung in die Literaturwissenschaft (ital.)

Basismodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Intensivkurs Italienisch 1 (4 SWS)
Intensivkurs Italienisch 2 (4 SWS)

Überschneidungen mit dem Bachelor-Hauptfach sind wie folgt geregelt: Für jede Veranstaltung, die auch im Hauptfach Pflichtveranstaltung ist, muss an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Italienischen erfolgreich teilgenommen werden.

(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit der in Abs. 1 genannten Prüfungsleis-tung insgesamt 20 LP erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Romanistik (Italienisch)

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Neben-fach Romanistik (Italienisch).

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolg-reichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen der drei Studienjahre erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleis-tungen vorgeschrieben:

a) Erstes Studienjahr (vgl. § 2 Abs. 1):

Basismodul Linguistik/Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP)
Basismodul 3 Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP)

b) Zweites Studienjahr: eines der drei Vertiefungsmodule:

Vertiefungsmodul 1: Linguistik (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Kognitionswissenschaft
Übung zu: Einführung in die Kognitionswissenschaft
Syntax
Italienische Phonetik

oder

Vertiefungsmodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (10 LP):
Literaturwissenschaft 1
Lektüreseminar Narrativik
Literaturwissenschaft 2
Lektüreseminar Lyrik

oder

Vertiefungsmodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Grammatik 2
Cultura e civiltà 1
Übersetzung Deutsch-Italienisch 2
Lettura: Cultura e civiltà 1

c) Drittes Studienjahr: Eines der drei Aufbaumodule:

Aufbaumodul 1: Linguistik (Klausur) (15 LP):
Semantik
Übung zu: Semantik
Pragmatik
Übung zu: Pragmatik

oder
Aufbaumodul 2: Literaturwissenschaft (Klausur) (15 LP):
Literaturwissenschaft 3
Lektüreseminar Dramatik
Literaturwissenschaft 4
Lektüreseminar Poetik/Poetologie

oder
Aufbaumodul 3: Sprache und Kultur (Klausur) (10 LP):
Cultura e civiltà 2
Übersetzung Deutsch-Italienisch 3
Grammatik 3
Übersetzung Deutsch-Italienisch 4

Überschneidungen mit dem Bachelor-Hauptfach sind wie folgt geregelt: Vertiefungsmodul 1 und Aufbaumodul 1 (Linguistik) dürfen nicht gewählt werden, wenn das Hauptfach „Romanistik: Französisch“ oder „Linguistik“ studiert wird. Bei Vertiefungsmodul 2 und Aufbaubodul 2 (Literaturwissenschaft) muss für jede Veranstaltung, die auch im Bachelor-Hauptfach Pflichtveranstaltung ist, an einer sprachpraktischen Veranstaltung zum Italienischen erfolgreich teilgenommen werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Romanistik (Italienisch) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte erworben wurden.

(4) Die Fachnote ergibt sich aus der Note der Abschlussprüfung des Moduls nach Abs. 2c.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Bachelorstudium in den Studiengängen Kunstgeschichte, Romanistik (Französisch) oder Romanistik (Ita-lienisch) an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwider-ruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Bachelorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 09. Juli 2004 ablegen, längstens jedoch bis zum 30.09.2009.

Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben.

Stuttgart, den 14. Dezember 2005


Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)


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