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Stand 25.04.2005

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil)
Vom 07. April 2005

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der  Senat der Universität Stuttgart am 09.06.2004 und am 23.02.2005 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Besonderer Teil) vom 09.07.2004 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 124) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 07. April 2005, Az. 7831.176-1 zugestimmt.

Artikel 1

1.   Nr. 24 „Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)“ wird wie folgt geändert:

a)   § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

a) Veranstaltungen
Vier Pflichtveranstaltungen und ein Wahlpflichtfach in der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre des Studienplanes technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre.

b) Prüfungsleistungen
Der Stoff der vier unter a) genannten Pflichtveranstaltungen wird in zwei 180-minütigen Klausuren abgeprüft. Mit ihrem Bestehen ist der Erwerb von jeweils 8 Leistungspunkten verbunden. Der Stoff der fünften der unter a) genannten Veranstaltungen wird durch eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten abgeprüft. Mit ihrem Bestehen ist der Erwerb von 4 Leistungspunkten verbunden.“

2.   Nr. 12 „Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach)“ wird wie folgt gefasst:

„I. Die Prüfungen im Hauptfach Linguistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Fakultätsrat der Fakultät 9 (Philosophisch-Historische Fakultät) wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.

Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Linguistik

(1)     Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflichtveranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: (auf die Modul­bezeich­nung folgt die Angabe der Modul­abschlussprüfungsleistung und der Leistungspunkte (LP) für das gesamte Modul; alle Veranstaltungen, aus denen ein Modul im Fach Linguistik besteht, sind mit studien­begleitenden Prüfungen versehen und haben einen Umfang von 2 Semesterwochen­stunden (SWS))

Basismodul 1 (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Linguistik
Übung zu Einführung in die Linguistik
Grammatische Analyse
Übung zu Grammatische Analyse 

Basismodul 2 (Klausur) (10 LP):
Einführung in die Kognitionswissenschaft
Übung zu Einführung in die Kognitionswissenschaft
Sprache und Kognition
Übung zu Sprache und Kognition

Basismodul 3 (Hausarbeit) (10 LP):
Sprachkurs
Linguistische Terminologie und Methoden
Sprachkurs
Vergleichende Grammatik

(2)     Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungs­leistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Linguistik

(1)     Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Hauptfach Linguistik und der Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremd­sprachen, die den in einem deutschen Reifezeugnis nachgewiesenen Fremdsprachen­kenntnissen entsprechen und die dazu befähigen, wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein.

(2)     Die Bachelor-Prüfung besteht

a)        aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2, letzter Satz);

b)        aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: Vertiefungsmodul 1, Vertiefungsmodul 2 sowie entweder Erweiterungsmodul 1 oder Erweiterungsmodul 2.

Vertiefungsmodul 1 (Klausur) (10 LP):
          Phonologie und Morphologie I
          Übung zu Phonologie und Morphologie I
          Syntax I
          Übung zu Syntax I

Vertiefungsmodul 2 (Klausur) (10 LP):
          Semantik I
          Übung zu Semantik I
          Pragmatik I
          Übung zu Pragmatik

Erweiterungsmodul 1 (Hausarbeit) (10 LP):
          Ältere Sprachstufe (Deutsch, Englisch oder Französisch)
          Ältere Sprachstufe (Deutsch, Englisch oder Französisch)
          Sprachwandel
          Übung zu Sprachwandel

Erweiterungsmodul 2 (Klausur) (10 LP):
          Phonetik/Phonologie I
          Übung zu Phonetik/Phonologie I
          Phonetik/Phonologie II
         
Übung zu Phonetik/Phonologie II

c)        aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: Aufbaumodul 1, Aufbaumodul 2 sowie eines der Erweiterungsmodule 3, 4 und 5.

Aufbaumodul 1 (Klausur) (15 LP):
           Morphologie II
           Übung zu Morphologie II
           Syntax II
           Übung zu Syntax II

Aufbaumodul 2 (Klausur) (15 LP):
           Semantik II
           Übung zu Semantik II
           Pragmatik II
           Übung zu Pragmatik II

Erweiterungsmodul 3 (Hausarbeit) (10 LP):
          Typologie I
          Sprachkurs
          Typologie II
          Übung zu Typologie II

Erweiterungsmodul 4 (Klausur) (10 LP):
          Linguistik interdisziplinär I (Spracherwerb, Psycho- oder Neurolinguistik)
          Übung zu Linguistik interdisziplinär I
          Linguistik interdisziplinär II
          Übung zu Linguistik interdisziplinär II

Erweiterungsmodul 5 (Hausarbeit) (10 LP):
          Empirische Methoden/Korpuslinguistik I
          Übung zu Empirische Methoden/Korpuslinguistik I
          Empirische Methoden/Korpuslinguistik II
         
Übung zu Empirische Methoden/Korpuslinguistik II

d)   aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben.

e)   aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 4, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden.

(3)     Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a und 2b genannten Prüfungsleistungen insgesamt 60 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2b) erworben wurden.

(4)     Die Fachnote ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Modulabschlussprüfungen nach Abs. 2c. Die Noten dieser Prüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet.

§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen

(1)     Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Linguistik müssen in Lehr­ver­an­stal­tun­gen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden.

(2)     Bindend vorgeschrieben sind

-        die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden mindestens 2,5 LP).

-        die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS;  mindestens 2,5  LP), die nicht im Fach Linguistik oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer.

(3)     Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen:

a)   die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Absatz 2, 2. Spiegelstrich.

b)   die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Linguistik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 5 Leistungspunkte erworben;

     oder

c)   die Ableistung eines Praktikums bei einer Institution bzw. einem Unternehmen, z.B. bei Sprachschulen, Goethe-Institut, Verlagen, öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, städtisches Kulturamt, kulturellen Einrichtungen, Unternehmen, die Software im Bereich der Sprachverarbeitung entwickeln. Ein Zeugnis der betreffenden Institution/des betreffenden Unternehmens muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen     Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Der Praktikant/die Praktikantin legt dem Prüfungsausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungs­punkte, sofern der Bericht mit "bestanden" bewertet wird.

II. Die Prüfungen im Nebenfach Linguistik

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss im Hauptfach Linguistik identisch.

§ 2 Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Linguistik

(1)     Die Orientierungsprüfung besteht aus der Prüfungsleistung, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden muss. Es ist folgende Veranstaltung und Prüfungsleistung vorgeschrieben:

Basismodul 1 (Klausur) (10 LP):
            Einführung in die Linguistik
            Übung zu Einführung in die Linguistik
            Grammatische Analyse
           
Übung zu Grammatische Analyse

(2)     Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit der in Abs. 1 genannten Prüfungsleistung insgesamt 10 LP erworben wurden.

§ 3 Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Linguistik

(1)     Voraussetzung für die Zulassung ist das Bestehen der Orientierungsprüfung im Nebenfach Linguistik.

(2)     Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen der drei Studienjahre erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben:

a)   Erstes Studienjahr: Basismodul 1(Klausur) (10 LP) (vgl. § 2 Abs. 1)

b)   Zweites Studienjahr: Vertiefungsmodul 1 und 2

Vertiefungsmodul 1 (Klausur) (10 LP):
         Phonologie und Morphologie I
         Übung zu Phonologie und Morphologie
         Syntax I
         Übung zu Syntax I              

Vertiefungsmodul 2 (Klausur) (10 LP):
          Semantik I
          Übung zu Semantik I
          Pragmatik I
          Übung zu Pragmatik
 

c) Drittes Studienjahr: Eines der drei Module Aufbaumodul 1, Aufbaumodul 2 und Erweiterungsmodul 1

Aufbaumodul 1 (Klausur) (10 LP):
          Morphologie II
          Übung zu Morphologie II
          Syntax II
          
Übung zu Syntax II

Aufbaumodul 2 (Klausur) (10 LP):
          Semantik II
          Übung zu Semantik II
          Pragmatik II
         
Übung zu Pragmatik II

Erweiterungsmodul 1 (Klausur) (10 LP):
          Linguistik interdisziplinär I (Spracherwerb, Psycho- oder Neurolinguistik)
          Übung zu Linguistik interdisziplinär I
          Linguistik interdisziplinär II
          Übung zu Linguistik interdisziplinär II

(3)  Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Linguistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte erworben wurden.

(4)  Die Fachnote ergibt sich aus der Note der Abschlussprüfung des Moduls nach Abs. 2c.

Artikel 3

(1)   Die Änderung unter Artikel 1 Nr. 1 (Volkswirtschaftslehre) tritt am 01.10.2004 in Kraft. Sie finden auf Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/05 bereits einen Teil der Bachelor-Prüfung abgelegt haben, keine Anwendung

(2)   Die Änderung unter Artikel 1 Nr. 2 (Linguistik) treten zum 01.04.2005 in Kraft

 

Stuttgart, den 07. April 2005

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch

(Rektor)


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