Stand 28.10.2004
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 16. September 2004
Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement
Vom 20. September 2004
Anlage 1: Pflichtfächer der Diplomprüfung
Anlage 2: Hauptfächer der Diplomprüfung
Prüfungs- und Studienordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Allgemeiner Teil
Vom 01.06.2002
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Besonderer Teil
Vom 09. Juli 2004
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 16. September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 09.06.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 16.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat seine Zustimmung am 16.09.2004, Az.: 7831.171-M-01, erteilt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenwesen beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
Der Diplomstudiengang Maschinenwesen besteht zum einen aus der Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau, in der nach dem Vordiplom eine große Auswahl an Pflicht- und Hauptfächern aus den Gebieten der Konstruktions- und Fertigungstechnik, der Energietechnik und Verfahrenstechnik u. a. besteht. Zum anderen sind für diejenigen Studierenden, die sich schon für ein besonderes, engeres Berufsfeld entschieden haben, die speziellen Studienrichtungen Mikrosystem- und Feinwerktechnik, Produktentwicklung und Konstruktionstechnik, Produktionstechnik sowie Modellierung und Simulation im Maschinenbau zusammengestellt und in dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben worden. Die Wahl dieser Studienrichtungen erfolgt nach dem vierten Semester.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Maschinenwesen. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung, auch in den Fällen, für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät für Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
(3) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seiner vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Prüfende und Beisitzende
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenwesen oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
§ 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Studienzeiten in einem Studiengang Maschinenwesen oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Maschinenwesen der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Maschinenwesen an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der jeweiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
(7) Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Maschinenwesen werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt.
II. Struktur von Studium und Prüfungen
§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 162 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten.
(4) Das Grundstudium enthält weitgehend einheitliche Grundlagenfächer. Das Hauptstudium bietet die fünf Studienrichtungen
Allgemeiner Maschinenbau - Mechanical Engineering
Mikrosystem- und Feinwerktechnik - Microsystems and Precision Engineering
Produktentwicklung und Konstruktionstechnik - Product Development and Design
Produktionstechnik - Production Technology
Modellierung und Simulation im Maschinenbau- Computational Science and Engineering
(5) Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. im Diplomstudiengang Maschinenwesen an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und
2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21),
3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Maschinenwesen oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Maschinenwesen verlangt werden.
Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Fahrzeug- und Motorentechnik, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technologiemanagement.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder ein Diplomprüfung im Diplomstudiengang Maschinenwesen oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben.
§ 7 Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Hauptfachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen.
(2) Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren zu können.
Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre
erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
(4) Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen.
(5) Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden.
(6) Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben.
(7) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht.
(8) Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die "Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen.
(9) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(11) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
§ 8 Arten der Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind
1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen;
2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen.
(2) Prüfungsleistungen sind
1. Fachprüfungen
1.1 schriftliche Prüfungen
1.2 mündliche Prüfungen
2. Studienarbeiten
3. Diplomarbeit
(3) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 9 Schriftliche Prüfungen
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfung höchstens zwei Stunden.
(3) Schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 10 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person.
(3) Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 | = sehr gut | |
| = eine hervorragende Leistung; | ||
| 2 | = gut | |
| = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||
| 3 | = befriedigend | |
| = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | ||
| 4 | = ausreichend | |
| = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | ||
| 5 | = nicht ausreichend | |
| = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich.
(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet bei einem
Durchschnitt
bis 1,5
= sehr gut
über 1,5 bis 2,5
= gut
über 2,5 bis 3,5
= befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0
= nicht ausreichend
§ 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis mit Erfolg bestanden erteilt wurde.
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde.
(3) Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind.
(5) Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z. B. Aushang).
(6) Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.
§ 13 Wiederholung und Freiversuch
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regelt (3, 4 und 8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9).
(2) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(3) Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung (§ 7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen, dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann. Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden die Zweitwiederholungsprüfungen mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich.
(4) Wird in der Diplomprüfung die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz 1 .
(5) Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können.
(6) Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters vollständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind.
(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.
(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 15 Zusatzfächer
Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt.
III. Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachgewiesen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen:
Höhere Mathematik I + II
Übungen
Technische Thermodynamik I +
II
Übungen
Elektrotechnisches Praktikum
Praktikum
Werkstoffkunde I + II
Praktikum
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern:
Höhere Mathematik I + II und III und Numerik (*)
Technische Mechanik I und II (*)
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV (*)
Technische Thermodynamik I + II
Einführung in die Elektrotechnik I + II
Werkstoffkunde I + II
Fertigungslehre mit Einführung in die Fabrikorganisation
Grundlagen der Informatik I + II
(2) Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das sechswöchige Vorpraktikum gemäß Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen (§ 7 Abs. 8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen:
Naturwissenschaften (Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) (*)
Technische Mechanik III
Übungen in Konstruktionslehre I+II und III+IV
Nichttechnisches Fach
Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein.
(3) Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden.
§ 19 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung
(1) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung " verliehen.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung erbracht worden ist.
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Maschinenwesens anzuwenden.
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Maschinenwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24.
(2) Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehen Vordruck (Übersichtsplan) seine Pflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen.
§ 22 Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium umfasst acht Pflichtfächer, Messtechnik, ein nichttechnisches Fach, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit.
(2) Jedes Pflichtfach umfasst Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Die Pflichtfächer sind in Gruppen gegliedert und zusammen mit Messtechnik (Gruppe 1) und dem nichttechnischen Fach (Gruppe 10) in Anlage 1 aufgeführt. Jedes Pflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen beschließt die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Pflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten.
(3) Jedes Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantwortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachprüfung soll vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Studienbegleitende Leistungen (Scheine) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen und/oder Praktika zu erbringen
Messtechnik Vorlesung / Praktikum
Nichttechnisches Fach Vorlesung
(5) Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in Pflichtfächern.
(6) Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und den Leistungsnachweis im nichttechnischen Fach. Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden.
(7) Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit.
§ 23 Studienarbeiten
(1) In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen.
(2) Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(4) Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein.
(5) Die Studienarbeiten können folgender Art sein:
1. experimentelle Arbeit,
2. konstruktive Arbeit,
3. theoretische Arbeit.
Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein.
(6) Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die theoretische Vorbereitung des Experiments,
3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments,
4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung.
(7) Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte,
3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise.
(8) Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
3. die Formulierung der gewählten Vorgehensweise bzw. Methode,
4. die Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse sowie deren kritische Würdigung
(9) Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
§ 24 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer
1. alle Fachprüfungen nach § 22(1) bestanden hat,
2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und
3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat.
(2) Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit.
(3) Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
§ 25 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Maschinenwesen selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.
(2) Die Diplomarbeit kann von allen im Maschinenwesen an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann und die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden.
(3) Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern.
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet.
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen:
- Pflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS
- Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS
- Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS
- Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS
Im Übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung" verliehen.
(3) Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung. In das Zeugnis werden die gewählte Studienrichtung, die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw. der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Maschinenwesen vom 05.08.2003 außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium des Maschinenwesens an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 05.08.2003 ablegen.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 05.08.2003 ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009.
(4) Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben.
Stuttgart, den 16. September 20043
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
Rektor
Die Pflichtfächer sind für jede Studienrichtung zusammen mit Messtechnik und dem nichttechnischen Fach in Gruppen zusammengefasst. Jede Gruppe kann eine Lehrveranstaltung (Pflichtfach) oder mehrere alternativ zu wählende Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtfächer) umfassen (diese Fächer werden einheitlich als Pflichtfächer bezeichnet). Die Lehrveranstaltung(en) jeder Gruppe werden von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt.
Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau - Mechanical Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Strömungsmechanik
Gruppe 3 Maschinendynamik und Wärmeübertragung
Gruppe 4: Werkstoffe und Festigkeit
Gruppe 5: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 6: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 7: Konstruktions- und Fertigungstechnik
Gruppe 8: Energie- und Verfahrenstechnik
Gruppe 9: Modellierung und Simulation
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Mikrosystem- und Feinwerktechnik - Microsystems and Precision Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Produktentwicklung und Konstruktionstechnik - Product Development and Design
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Produktionstechnik - Manufacturing Technology
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einsschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Modellierung und Simulation im Maschinenbau - Computational Science and Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Strömungsmechanik
Gruppe 3 Maschinendynamik und Wärmeübertragung
Gruppe 4: Werkstoffe und Festigkeit
Gruppe 5: Fabrikbetrieb und Arbeitswissenschaft
Gruppe 6: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
In der Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau besteht freie Wahl aus allen Hauptfächern des Diplomstudiengangs Maschinenwesen. Eine Liste dieser Fächer wird von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog veröffentlicht.
Die Wahlmöglichkeiten für Hauptfächer der übrigen Studienrichtungen sind eingeschränkt. Die in der jeweiligen Studienrichtung wählbaren Hauptfächer werden von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog veröffentlicht.
Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den
Diplomstudiengang Technologiemanagement.
Vom 20.
September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Senat der Universität Stuttgart am 09.06.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 20.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat seine Zustimmung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG am 20.09.2004, Az.: 7831.171-T-02, erteilt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Technologiemanagement beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
I. Allgemeines
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Technologiemanagement. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen. | |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
|
(1) |
Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung, auch in den Fällen für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät für Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. |
|
(2) |
Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. |
|
(3) |
Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen. |
|
(4) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. |
|
(5) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
|
(6) |
Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seiner vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
|
(1) |
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben. |
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(2) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Technologiemanagement oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. |
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(3) |
Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
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(1) |
Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. |
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(2)
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Studienzeiten in einem Studiengang Technologiemanagement oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Technologiemanagement der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich. |
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(3)
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Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Technologiemanagement an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der jeweiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. |
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(4)
|
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. |
|
(5)
|
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. |
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(6)
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Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. |
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(7) |
Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Technologiemanagement werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt. |
| II. Struktur von Studium und Prüfungen | |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
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(1) |
Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit. |
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(2) |
Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. |
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(3)
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Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 16 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten. |
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(4) |
Das Grundstudium enthält weitgehend einheitliche Grundlagenfächer. Das Hauptstudium bietet Wahlmöglichkeiten aus dem Maschinenwesen und der Betriebswirtschaft. |
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(5)
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Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden. |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
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(1) |
Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer |
| 1. im Diplomstudiengang Technologiemanagement an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und | |
| 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21), | |
| 3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, | |
| 4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Technologiemanagement oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Technologiemanagement verlangt werden. | |
| Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Maschinenwesen, Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Fahrzeug- und Motorentechnik, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre. | |
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(2) |
Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen: |
| 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen, | |
| 2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums, | |
| 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Technologiemanagement oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. | |
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(3)
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Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden. |
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(4) |
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
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(5)
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Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben. |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung |
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(1)
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Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leitungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leitungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Wahlpflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Hauptfachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen. |
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(2) |
Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren zu können. |
| Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen | |
| Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre | |
| erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. | |
|
(3)
|
Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruches sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. |
|
(4)
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Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen. |
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(5)
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Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden. |
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(6)
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Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben. |
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(7)
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Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht. |
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(8)
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Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die "Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen. |
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(9)
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Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. ) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. |
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(10)
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Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. |
|
(11)
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Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. |
| § 8 | Arten der Studien- und Prüfungsleistungen |
| (1) | Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind |
| 1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen; | |
| 2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen. | |
| (2) | Prüfungsleistungen sind |
| 1. Fachprüfungen | |
| 1.1 schriftliche Prüfungen | |
| 1.2 mündliche Prüfungen | |
| 2. Studienarbeiten | |
| 3. Diplomarbeit. | |
|
(3) |
Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
|
(1) |
In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann. |
|
(2) |
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfung höchstens zwei Stunden. |
|
(3) |
Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
|
(1) |
In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird. |
|
(2) |
Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person. |
|
(3) |
Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten. |
|
(4) |
Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. |
|
(5) |
Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
|
(1) |
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: |
| 1 | = sehr gut | |
| = eine hervorragende Leistung; | ||
| 2 | = gut | |
| = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||
| 3 | = befriedigend | |
| = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | ||
| 4 | =ausreichend | |
| = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | ||
| 5 | = nicht ausreichend | |
| = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. | ||
| Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. | ||
|
(2) |
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich. | |
|
(3) |
Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. | |
Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 1,5
= sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0
= nicht ausreichend.
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
|
(1) |
Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis mit Erfolg bestanden erteilt wurde. |
| (2) | Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde. |
|
(3) |
Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden. |
|
(4) |
Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind. |
|
(5) |
Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z.B. Aushang). |
|
(6) |
Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
|
(1) |
Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regelt (3), (4) und (8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9). |
|
(2)
|
Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. |
|
(3) |
Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung (§7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen, dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann. Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden die Zweitwiederholungsprüfungen mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. |
|
(2) |
Wird in der Diplomprüfung die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz 1. |
|
(5) |
Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können. |
|
(6) |
Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden. |
|
(7) |
Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. |
|
(8) |
Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in den drei Pflichtfächern und zwei Wahlpflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters vollständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind. |
|
(9) |
Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können spätestens am übernächsten Prüfungstermin auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen. |
|
(10) |
Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet. |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
|
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. |
|
(2)
|
Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. |
|
(3) |
Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreihend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen. |
|
(4) |
Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
|
(5) |
Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. |
| § 15 | Zusatzfächer |
| Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt. | |
| III. Diplom-Vorprüfung | |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachgewiesen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. | |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen: | |
| Höhere Mathematik I + II Übungen | |
|
Technische Thermodynamik I + II Übungen |
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| Elektrotechnisches Praktikum Praktikum | |
| Werkstoffkunde I + II Praktikum | |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| (1) | Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern: |
| Höhere Mathematik I + II und III (*) | |
| Technische Mechanik I und II (*) | |
| Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV (*) | |
| Technische Thermodynamik I + II | |
| Einführung in die Elektrotechnik I + II | |
| Werkstoffkunde I + II | |
| Fertigungslehre | |
| Fachspezifische Orientierung (Betriebswirtschaftlehre) | |
|
(2) |
Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das sechswöchige Vorpraktikum gemäß Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen (§ 7 Abs. 8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen: |
| Naturwissenschaften (Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) (*)Technische Mechanik III | |
| Übungen in Konstruktionslehre I + II und III + IV | |
| Grundlagen der Informatik I + II | |
| Alternatives/Nichttechnisches Fach | |
| Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein. | |
|
(3) |
Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden. |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
|
(1) |
Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt. |
|
(2) |
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat Sehr gut mit Auszeichnung verliehen. |
|
(3) |
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. |
|
(4) |
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung erbracht worden ist. |
| IV. Diplomprüfung | |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Technologiemanagements anzuwenden. | |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
|
(1) |
Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Technologiemanagement an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24. |
|
(2) |
Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Übersichtsplan) seine Wahlpflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen. |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
|
(1) |
Das Hauptstudium umfasst drei Pflichtfächer, drei ingenieurwissenschaftliche und zwei betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer, ein alternatives/nichttechnisches Fach, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit. |
|
(2) |
Jedes Pflichtfach umfasst Stoff im Umfang von fünf Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Bei den Pflichtfächern handelt es sich um: |
| 1. Technologiemanagement / Arbeitswissenschaft II | |
| 2. Grundlagen der Logistik / Grundlagen der Materialflusstechnik | |
| 3. Fabrikbetriebslehre I / Investition und Finanzierung | |
| Jedes Wahlpflichtfach umfasst Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Die ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer sind in drei Gruppen gegliedert, die betriebswirtschaftlichen Wahlpflichtfächer in zwei Gruppen (siehe Anlage 1). Jedes Wahlpflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten. | |
|
(3) |
Jedes ingenieurwissenschaftliche Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. |
| Jedes betriebswirtschaftliche Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. | |
| Es kann höchstens eines der beiden Hauptfächer aus der Liste der betriebswirtschaftlichen Hauptfächer gewählt werden. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantwortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachprüfung soll vier Stunden nicht überschreiten. | |
|
(4) |
Studienbegleitende Leistungen (Scheine) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen zu erbringen: |
| Alternatives/Nichttechnisches Fach Vorlesung | |
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(5) |
Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in den drei Pflichtfächern und zwei Wahlpflichtfächern. |
|
(6) |
Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und den Leistungsnachweis im alternativen/nichttechnischen Fach. Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden. |
| (7) | Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit. |
| § 23 | Studienarbeiten |
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(1) |
In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen. |
|
(2) |
Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. |
|
(3) |
Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. |
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(4) |
Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein. |
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(5) |
Die Studienarbeiten können folgender Art aus dem Bereich des Maschinenwesens und der Betriebswirtschaftslehre sein: |
| 1. experimentelle Arbeit, | |
| 2. konstruktive Arbeit, | |
| 3. theoretische Arbeit. | |
| Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein. | |
| (6) | Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die theoretische Vorbereitung des Experiments, | |
| 3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments, | |
| 4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung. | |
| (7) | Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte, | |
| 3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise. | |
| (8) | Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur, | |
| 3. die Formulierung der gewählten Vorgehensweise bzw. Methode, | |
| 4. die Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse sowie deren kritische Würdigung. | |
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(9) |
Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
| (10) | Es darf höchstens eine der beiden Studienarbeiten aus der Betriebswirtschaftslehre gewählt werden. |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| (1) | Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer |
| 1. alle Fachprüfungen nach § 22 (1) bestanden hat, | |
| 2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und | |
| 3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat. | |
|
(2) |
Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit. |
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(3) |
Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. |
| § 25 | Diplomarbeit |
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(1) |
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Maschinenwesen oder der Betriebswirtschaftslehre selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. |
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(2) |
Die Diplomarbeit kann von allen im Maschinenwesen und der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann und die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden. |
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(3) |
Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin. |
|
(4) |
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
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(5) |
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern. |
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(6) |
Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. |
|
(7) |
Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau oder der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet. |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
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(1) |
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen: |
| - Pflichtfächer gewichtet mit je 5 SWS | |
| - Wahlpflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS | |
| - Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS | |
| - Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS | |
| - Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS. | |
| Im übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend. | |
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(2) |
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung" verliehen. |
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(3) |
Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung. In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw. der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern. |
|
(4) |
Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. |
| § 27 | Diplomurkunde |
|
(1) |
Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. |
|
(2) |
Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. |
| V. Schlussbestimmungen | |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
|
(1) |
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
|
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. |
| (3) | Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
|
(4) |
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt. | |
| § 30 | Inkrafttreten |
|
(1) |
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement vom 30.07.2003 außer Kraft. |
|
(2) |
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium des Technologiemanagements an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 30.07.2003 ablegen. |
|
(3) |
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 30.07.2003 ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009. |
|
(4) |
Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben. |
Stuttgart, den 20.09.2004
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Die Wahlpflichtfächer sind in ingenieurwissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Fächer unterteilt. Es ist aus jeder Gruppe ein Fach zu wählen. Die Lehrveranstaltung(en) jeder Gruppe werden von der Fakultät Maschinenbau bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften festgelegt.
Ingenieurwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:
Gruppe 1: Entwicklung und Konstruktion
Gruppe 2: Informatik, Mess- und Regelungstechnik
Gruppe 3: Energie-, Verfahrens- und Produktionstechnik
Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer:
Die hier gewählten Fächer können nicht als Hauptfach
gewählt werden.
Gruppe 1:
Beschaffungsmanagement
Controlling
Finanzwirtschaft
Marketing und Vertrieb
Organisationslehre
Gruppe 2:
Forschungs- und Entwicklungsmanagement
Personalmanagement
Betriebswirtschaftliche Planung
Wirtschaftsinformatik
Ingenieurwissenschaftliche Hauptfächer
Freie Wahl im Gesamtkatalog aller Studienrichtungen und -gänge des Maschinenwesens im weiteren Sinne; eine Liste dieser Fächer wird von der Fakultät Maschinenbau festgelegt.
Betriebswirtschaftliche Hauptfächer
Es kann höchstens eines der beiden Hauptfächer aus der Liste der betriebswirtschaftlichen Hauptfächer gewählt werden:
Controlling
Finanzwirtschaft
Forschungs- und Entwicklungsmanagement
Marketing / Industriegütermarketing
Betriebswirtschaftliche Organisationslehre
Personalmanagement
Betriebswirtschaftliche Planung
Wirtschaftsinformatik
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik
Vom 17. September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 14.07.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 17.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung Fahrzeug- und Motorentechnik beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung am 17.09.2004, Az. 7831.171-F-01 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- u. Prüfungsordnung, auch in den Fällen für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
(3) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Prüfende und Beisitzende
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
§ 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Studienzeiten in einem Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der je-weiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten , Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind – und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zu-lässig.
(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung
(7) Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt.
II. Struktur von Studium und Prüfungen
§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 167 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten.
(4) Das Grundstudium enthält weitgehend Grundlagenfächer. Im Hauptstudium können verschiedene Hauptfächer gewählt werden.
(5) Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und
2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21),
3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik verlangt werden. Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Maschinenwesen, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technologiemanagement.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz (1) Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz (1) Nr. 4 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben.
§ 7 Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Prüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen.
(2) Mit der Orientierungsprüfung
soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um
eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren
zu können. Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen
Konstruktionslehre I und II mit Einführung in die Festigkeitslehre
erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal
im darauf folgenden Semester wiederholt werden. §13 Abs. 3
gilt analog. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden
hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die
Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet
auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
(4) Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen.
(5) Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden.
(6) Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben.
(7) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht.
(8) Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die „Praktikumrichtlinie Maschinenwesen“.
(9) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs.2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(11) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
§ 8 Arten der Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind
1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen
2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen
(2) Prüfungsleistungen sind
1. Fachprüfungen
1.1 schriftliche Prüfungen
1.2 mündliche Prüfungen2. Studienarbeiten
3. Diplomarbeit.
(3) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 9 Schriftliche Prüfungen
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfungen höchstens zwei Stunden.
(3) Schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 10 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person.
(3) Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung
2 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich.
(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0 = nicht ausreichend
§ 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis „mit Erfolg bestanden“ erteilt wurde.
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde.
(3) Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind.
(5) Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z.B. Aushang).
(6) Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.
§ 13 Wiederholung und Freiversuch
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regeln (3), (4) und (8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9).
(2) Wiederholungsprüfungen
sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden
Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist
gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis
nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(3) Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal
wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei
Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung
(§7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind
von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen
zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden
genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die
dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen
Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen,
dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann.
Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden
die Zweitwiederholungsprüfungen mit „nicht ausreichend“
bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine
mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt,
nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die
Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem
Fall ist eine bessere Note als „ausreichend“ (4,0) nicht
möglich.
(4) Wird in der Diplomprüfung
die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit „nicht
ausreichend“ bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30
Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt
wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist.
In diesem Fall ist eine bessere Note als „ausreichend“
(4,0) nicht möglich.
In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen
möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden
Person genehmigen zu lassen. Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen
entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz
1.
(5) Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können.
(6) Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters voll-ständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorle-sungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind.
(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes (8) Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.
(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. (1) des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz (8) Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 15 Zusatzfächer
Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt.
III. Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachweisen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen:
| Höhere Mathematik I + II | Übungen |
| Thermodynamik I + II | Übungen |
| Werkstoffkunde I + II | Praktikum |
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern
Höhere Mathematik I + II und III und Numerik *)
Technische Mechanik I und II *)
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV *)
Technische Thermodynamik I + II
Einführung in die Elektrotechnik I + II
Werkstoffkunde I + II
Fertigungslehre
Grundlagen der Informatik I + II
(2) Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das 6-wöchige Vorpraktikum gemäß „Praktikumrichtlinie Maschinenwesen“ (§7 Abs.8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen:
Naturwissenschaften ( Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) *)
Technische Akustik und Technische Schwingungslehre *)
Technische Mechanik III
Konstruktionslehre I + II und III + IV *)
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein.
(3) Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden.
§ 19 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung
(1) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. Auf Antrag wird dem Diplom-Vorprüfungszeugnis eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(4) Das Zeugnis trägt
das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Fahrzeug- und Motorentechnik anzuwenden.
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24.
(2) Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehen Vordruck (Übersichtsplan) seine Pflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen.
§ 22 Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium umfasst zehn Pflichtfächer, Versuchs- und Messtechnik, zwei nichttechnische Fächer, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit.
(2) Die Pflichtfächer Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Nr. 9.1 bis 9.15 umfassen Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, das Pflichtfach Nr. 6 umfasst Stoff im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen (vgl. Anlage 1). Jedes Pflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen beschließt die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Pflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten.
(3) Jedes Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von 10 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der 10 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachrüfung soll vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Studienbegleitende Leistungen („Scheine“) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen und/oder Praktika zu erbringen:
| Versuchs- und Messtechnik | Vorlesung / Praktikum |
| Zwei nichttechnische Fächer | Vorlesung |
| Pflichtfach Nr. 6 | Vorlesung |
(5) Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in Pflichtfächern Nr. 1, 3, 4 , 5 und 7.
(6) Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in Pflichtfächern, so dass neun Pflichtfachprüfungen mit insgesamt 36 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen erreicht werden, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und die Leistungsnachweise gemäß Abs. (4). Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden.
(7) Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit.
§ 23 Studienarbeiten
(1) In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen.
(2) Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist akten-kundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(4) Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein.
(5) Die Studienarbeiten können folgender Art sein:
1. Experimentelle Arbeit,
2. konstruktive Arbeit,
3. theoretische Arbeit.
Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein.
(6) Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die theoretische Vorbereitung des Experiments,
3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments,
4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung.
(7) Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte,
3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise.
(8) Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
3. die Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer Programmiersprache,
4. das Testen des Programms mit mehreren exemplarischen Datensätzen und das Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
5. die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden, dem Ablaufplan, dem Programmprotokoll (Quellenprogramm) und dem Ergebnisprotokoll sowie der Bedienungsanweisung.
(9) Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt sind.
§ 24 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer
1. alle Fachprüfungen nach § 22(1) bestanden hat,
2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und
3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat.
(2) Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit.
(3) Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
§ 25 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Fahrzeug- und Motorentechnik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.
(2) Die Diplomarbeit kann von allen in der Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden.
(3) Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern.
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet.
(8) Ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Diskussion über die Ergebnisse der Diplomarbeit im Umfang von ca. 30 Minuten ist Teil der Diplomarbeit.
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen:
- Pflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS
- Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS
- Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS
- Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS
Im übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend.
(2) Bei überragenden
Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat " Sehr
gut mit Auszeichnung" verliehen.
(3) Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält
er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung.
In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten,
die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung
aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer
Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema
der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw.
der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings
- das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik vom 01.08.2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium im Diplomstudiengang Fahrzeug und Motorentechnik an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 01. August 2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) ablegen.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 01. August 2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009.
(4) Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben.
Stuttgart, den 17. September 2004
Prof. Dr.-Ing. habil.
Dieter Fritsch
(Rektor)
Anlage 1: Pflichtfächer der Diplomprüfung
|
Nr. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
P = Prüfung LN = Leistungsnachweis |
|
1 |
Einführung in die Regelungstechnik/Steuerungstechnik oder Regelungstechnik I |
4 |
P |
|
2 |
Leichtbau/Werkstofftechnik |
4 |
P |
|
3 |
Technische Strömungslehre |
4 |
P |
|
4 |
Wärme- und Stoffübertragung |
4 |
P |
|
5 |
Methode der Finiten Elemente |
4 |
P |
|
6 |
Projekt- und Qualitätsmanagement |
2 |
LN |
|
7 |
Kraftfahrzeuge I + II |
4 |
P |
|
8 |
Verbrennungsmotoren I, II + III |
4 |
P |
|
9.1 |
Angewandte Informatik |
4 |
P |
|
9.2 |
Festigkeitslehre I oder Werkstofftechnik und -simulation |
4 |
P |
|
9.3 |
Kunststoffkunde I und II |
4 |
P |
|
9.4 |
Umformtechnik I und II |
4 |
P |
|
9.5 |
Simulationstechnik |
4 |
P |
|
9.6 |
Getriebelehre oder Konstruktion der Fahrzeuggetriebe |
4 |
P |
|
9.7 |
Grundlagen u. Konstruktionsprinzipien der Thermischen Strömungsmaschinen |
4 |
P |
|
9.8 |
Maschinendynamik |
4 |
P |
|
9.9 |
Brennstoffzellentechnik I und II |
4 |
P |
|
9.10 |
Technisches Design I und II |
4 |
P |
|
9.11 |
Elektrische Antriebe |
4 |
P |
|
9.12 |
Simultaneous Engineering und Technologiemanagement |
4 |
P |
|
9.13 |
Zuverlässigkeitstechnik |
4 |
P |
|
9.14 |
Grundlagen Technischer Verbrennungsvorgänge I + II |
4 |
P |
|
9.15 |
Grundlagen der Schienenfahrzeuge |
4 |
P |
|
9.16 |
Kraftfahrzeugmechatronik |
4 |
P |
# Insgesamt werden 38 Semesterwochenstunden für die Pflichtfächer verlangt.
# Obligatorisch sind die Pflichtfächer Nr. 1 bis Nr.8.
Anlage 2: Hauptfächer der Diplomprüfung
Die Liste der Hauptfächer und die Wahlmöglichkeiten werden von der Fakultät Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog für den 2. Abschnitt des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik veröffentlicht.
Prüfungs- und Studienordnung
der Universität Stuttgart für die
Akademische Abschlussprüfung
in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen
mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Allgemeiner Teil
Vom 01.06.2002
Aufgrund von § 51 Abs.1 Satz 2 und § 53a Abs.2 des Universitätsgesetzes vom 01.02.2000 (GBl. v. 28.03.2000) hat der Senat der Universität Stuttgart in seiner Sitzung am 20.02.2002 den nachstehenden Allgemeinen Teil der Prüfungs- und Studienordnung für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts beschlossen.
Der Rektor hat seine Zustimmung am 01.05.2002, Az. 7831.178-0, erteilt.
Inhaltsübersicht
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 1 Struktur des
Studiengangs
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
§ 3 Fächer und Fächerkombinationen
§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
§ 5 Prüfungsaufbau.
§ 6 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen
§ 11 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerrinnen
bzw. Beisitzer
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 17 Bestehen und Nichtbestehen
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
Zweiter Teil. Orientierungsprüfung und Bachelor-Vorprüfung
§ 21 Zweck der Orientierungsprüfung
§ 22 Zweck der Bachelor-Vorprüfung
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 24 Zweck der Bachelor-Prüfung
§ 25 Bachelor-Arbeit
§ 26 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
§ 27 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde
Vierter Teil. Schlussbestimmungen
§ 28 In-Kraft-Treten
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 1 Struktur des Studiengangs
Der Bachelor-Studiengang für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge an der Universität Stuttgart wird mit einer Bachelor-Prüfung abgeschlossen. Diese wird durch den Erwerb von Leistungspunkten erbracht. Dieser Bachelor-Studiengang gliedert sich in einen Kernbereich (wissenschaftliches Hauptfach) und in einen Ergänzungsbereich. Der Ergänzungsbereich enthält ein wissenschaftliches Nebenfach sowie Lehrveranstaltungen zur Vermittlung überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen (social skills) im Sinne von § 4.
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der praktischen Tätigkeit und der Zeit für das Ablegen der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren; sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten
(2) Ein Bachelor-Studiengang gliedert sich in drei Studienjahre von je zwei Semestern. Das erste Studienjahr wird mit der Orientierungsprüfung, das zweite mit der Bachelor-Vorprüfung, und das dritte mit der Bachelor-Prüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot für den Bachelor-Studiengang erstreckt sich über sechs Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Pflicht- und Wahlpflichtbereich), und außerdem Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelor-Grades zu erbringenden Leistungspunkte im Pflicht- und Wahlpflichtbereich eines Bachelor-Studiengangs beträgt 180 Leistungspunkte, von denen 100 auf das Hauptfach, 40 auf das Nebenfach, 20 auf die überfachlichen berufsfeldorientierten Qualifikationen und 20 auf die Bachelor-Arbeit entfallen.
(4) Leistungspunkte können nur durch das Ablegen von Studien- oder Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens ausreichend bzw. bestanden bewertet werden. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Studien- und Prüfungsleistungen wird im fachspezifischen Teil dieser Ordnung (Teil B) geregelt.
§ 3 Fächer und Fächerkombinationen
(1) Es können folgende Fächer als Hauptfach gewählt werden:
Anglistik
Galloromanistik
Geographie
Germanistik
Geschichte
Geschichte der Naturwissenschaften und Technik
Italianistik
Kunstgeschichte
Linguistik
Pädagogik
Philosophie
Sozialwissenschaft
Sportwissenschaft.
(2) Als Nebenfach können folgende Fächer gewählt werden
Anglistik
Bauingenieurwesen
Betriebswirtschaftslehre
Chemie
Elektrotechnik und Informationstechnik
Galloromanistik
Geographie
Geologie und Paläontologie
Germanistik
Geschichte
Geschichte der Naturwissenschaften und Technik
Informatik
Italianistik
Kunstgeschichte
Linguistik
Maschinenwesen
Mathematik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politikwissenschaft
Soziologie
Sportwissenschaft
Volkswirtschaftslehre.
(3) Kombinationsverbote richten sich nach der folgenden Tabelle. Gekennzeichnete Felder bedeuten den Ausschluss der zugehörigen Kombinationen von Hauptfach und Nebenfach.
|
Hauptfach Nebenfach |
Ang- |
Galloro-manistik | Geo- graphie |
Germa- nistik |
Ge-schichte |
Ge- schichte d. Nat. u. T. |
Italia- nistik |
Kunst- ge- schichte |
Lin-guistik | Päda-gogik | Philo-sophie |
Sozial- wissen- schaft |
Sport- wissen-schaft |
| Anglistik |
X |
||||||||||||
| Galloromanistik |
X |
||||||||||||
| Geographie |
X |
||||||||||||
| Germanistik |
X |
||||||||||||
| Geschichte |
X |
||||||||||||
|
Geschichte
d. |
X |
||||||||||||
| Italianistik |
X |
||||||||||||
| Kunstgeschichte |
X |
||||||||||||
| Linguistik |
X |
||||||||||||
| Pädagogik |
X |
||||||||||||
| Philosophie |
X |
||||||||||||
| Sportwissenschaft |
|
X |
|||||||||||
| Bauingenieurwesen | |||||||||||||
| Betriebswirtschaftslehre | |||||||||||||
| Chemie | |||||||||||||
| Elektrotechnik u. Informationstechnik | |||||||||||||
| Geologie und Paläontologie | |||||||||||||
| Informatik | |||||||||||||
| Maschinenwesen | |||||||||||||
| Mathematik | |||||||||||||
| Physik | |||||||||||||
| Politikwissenschaft |
X |
||||||||||||
| Soziologie |
X |
||||||||||||
| Volkswirtschaftslehre |
(4) Als Nebenfach kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch ein anderes Fach als die in Absatz 2 genannten gewählt werden, soweit an der Universität Stuttgart für dieses Fach ein Diplom-, Magister- oder ein Lehramtsstudiengang im Haupt- oder Nebenfach eingerichtet ist. Für Fächer, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit der Universität Stuttgart an anderen Universitäten oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen studiert werden können, gilt Satz 1 entsprechend. In den Fällen nach Satz 1 und 2 muss ein Studienplan, der insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Ordnung regelt, vom Prüfungsausschuss des Hauptfaches im Benehmen mit der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des jeweiligen Faches genehmigt werden. Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem Lehramts- oder Diplomstudiengang bereits erbracht worden sind, werden nach § 18 angerechnet.
§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen
Der Bereich zur Vermittlung überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen umfasst 20 Leistungspunkte. Diese können erbracht werden
1. in der Form eines Praktikums und/oder eines Projektseminars aus dem wissenschaftlichen Hauptfach mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind, im Gesamtumfang von maximal 15 Leistungspunkten,
2. in der Form von Lehrveranstaltungen, die weder dem wissenschaftlichen Hauptfach noch dem wissenschaftlichen Nebenfach entnommen sind, im Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten.
Das Nähere wird im fachspezifischen Teil dieser Ordnung (Teil B) beim jeweiligen Hauptfach geregelt.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
§ 5 Prüfungsaufbau
(1) Der Bachelor-Prüfung geht die Bachelor-Vorprüfung voraus. Der Bachelor-Vorprüfung geht die Orientierungsprüfung voraus.
(2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens 28 Leistungspunkte im Hauptfach und mindestens 8 Leistungspunkte im Nebenfach erworben wurden. Das Nähere regelt der fachspezifische Teil.
(3) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Leistungspunkte im Hauptfach, mindestens 20 Leistungspunkte im Nebenfach und mindestens 10 Leistungspunkte in den überfachlichen berufsfeldorientierten Qualifikationen erworben wurden. Das Nähere regelt der fachspezifische Teil.
(4) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 100 Leistungspunkte im Hauptfach, mindestens 40 Leistungspunkte im Nebenfach und mindestens 20 Leistungspunkte im Bereich der überfachlichen berufsfeldorientierten Qualifikationen erworben wurden und die Bachelor-Arbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde (20 Leistungspunkte). Das Nähere regelt der fachspezifische Teil.
§ 6 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gewährt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dem Prüfling auf dessen schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist, innerhalb der die Orientierungsprüfung abzulegen ist.
(2) Die Bachelor-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzulegen. Ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Voraussetzung für das Ablegen der Bachelor-Vorprüfung ist eine bestandene Orientierungsprüfung.
(3) Soweit für das Ablegen der Bachelor-Vorprüfung Fremdsprachenkenntnisse, die über die Schulsprache Englisch hinausgehen, nachzuweisen sind, und diese nicht bereits im Reifezeugnis ausgewiesen sind, werden die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen um ein Semester je Sprache, insgesamt jedoch nicht um mehr als zwei Semester verlängert.
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
1.
mündliche Prüfungen (§ 8),
2. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 9),
3. studienbegleitende Prüfungen (§ 10)
4. die Bachelor-Arbeit
(§ 25)
soweit in den fachspezifischen Teilen dieser Ordnung nicht andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistungen vorgesehen sind.
(2) Macht ein Prüfling durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass er ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet ihm die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 8 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Nach Maßgabe des fachspezifischen Teils (Teil B) kann dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, als Gegenstand mündlicher Prüfungen eingegrenzte Themen (Spezialgebiete) zu benennen.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers entweder in Gruppenprüfungen oder in Einzelprüfungen erbracht. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 hört die Prüferin bzw. der Prüfer im Falle einer Kollegialprüfung die anderen daran mitwirkenden Prüfer bzw. Prüferinnen an, andernfalls die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(4) Studierende des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerrinnen bzw. Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In Klausurarbeiten und in sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Dem Prüfling können mehrere Aufgaben gestellt werden, von denen er eine zur Bearbeitung auswählt.
(2) Klausuren und schriftliche Arbeiten, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten, von denen eine bzw. einer eine Professorin bzw. ein Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier einem Monat abgeschlossen sein.
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen
Die Anforderungen in studienbegleitenden Prüfungen sind vom Prüfer spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung schriftlich bekannt zu machen.
§ 11 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Zu einer der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. die jeweiligen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach dem Teil B dieser Ordnung erfüllt
3. zur Zeit der Meldung zur Prüfung an der Universität Stuttgart für den betreffenden Bachelor-Studiengang zugelassen und immatrikuliert ist,
4. die in den fachspezifischen Teilen dieser Ordnung für die betreffenden Fächer gegebenenfalls vorgeschriebenen Sprachkenntnisse nachweist,
5. den Prüfungsanspruch im betreffenden Bachelor-Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat.
Als verwandte Studiengänge gelten insbesondere die gleichnamigen Lehramts-, Diplom- und Magisterstudiengänge, wobei die Teilstudiengänge Deutsch und Germanistik, Englisch und Anglistik, Französisch und Galloromanistik, Italienisch und Italianistik sowie Linguistik und Computerlinguistik als gleichnamig gelten. Über weitere als verwandt geltende Studiengänge entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung zur ersten Teilprüfung der Bachelor-Prüfung setzt das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung in dem jeweiligen Fach voraus.
(3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. In ihm sind die Fächer des Studiengangs anzugeben und gegebenenfalls die vom Prüfling vorgeschlagenen Prüferinnen oder Prüfer zu benennen.
Dem Antrag sind - soweit der Universität Stuttgart noch nicht vorliegend - beizufügen:
1. das Studienbuch oder die an seine Stelle getretenen Unterlagen,
2. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
3. gegebenenfalls die Nachweise der im fachspezifischen Teil (Teil B) dieser Ordnung vorgeschriebenen Sprachkenntnisse, falls diese nicht bereits durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen sind,
4. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits in einem der gewählten Fächer
- eine Orientierungsprüfung, Bachelor-Vorprüfung oder Bachelor-Prüfung in einem Studiengang nach dieser Ordnung oder
- eine Bachelor-Vorprüfung, Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung oder die entsprechenden Prüfungen in einem herkömmlichen Magisterstudiengang, einem Diplom- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) endgültig nicht bestanden hat;5. eine Erklärung darüber, dass der Prüfling nicht endgültig den Prüfungsanspruch verloren hat und dass er sich nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eines Studiengangs nach dieser Ordnung befindet.
(4) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(5) Über die Zulassung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde.
(6) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen gemäß Abs. 3 unvollständig sind oder
3. der Prüfling in denselben Fächern die Prüfung, deren Zulassung er beantragt, in einem Studiengang nach dieser Ordnung oder entsprechende Prüfungen in einem herkömmlichen Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität bekannt gegeben.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Für jedes Hauptfach wird vom Fakultätsrat der zuständigen Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet. Für die Nebenfächer ist der Prüfungsausschuss für den betreffenden bzw. affinen Diplom- oder Magisterstudiengang zuständig. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses, die stellvertretend vorsitzende Person, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der zuständigen Fakultät bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1. zwei Professorinnen bzw. Professoren,
2. ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes,
3. ein Student bzw. eine Studentin (mit beratender Stimme).
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Prüfungsausschuss kann nur eine Professorin oder ein Professor führen. Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus kann der Ausschuss der bzw. dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben widerruflich übertragen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Arbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor-Arbeit informiert werden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sie vertretenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, hat sie die vorsitzende Person zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner vorsitzenden Person sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen diese Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.
§ 13 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der vorsitzenden Person übertragen.
(2) Befugt zur Abnahme von Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten, Privatdozentinnen bzw. -dozenten und Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes, denen der zuständige Fakultätsrat aufgrund langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit nach § 50 Abs. 4 Satz 3 UG die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Oberassistentinnen bzw. -assistenten, sonstige Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn Prüferinnen bzw. Prüfer nach Satz 1 nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin muss mindestens die einen herkömmlichen Magisterstudiengang oder einen Studiengang nach dieser Ordnung mit dem betreffenden Fach als Hauptfach abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(3) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht werden, wird zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt, wer die jeweilige Lehrveranstaltung geleitet hat.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
| 2 = gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
| 3 = befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| 4 = ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
| 5 = nicht ausreichend |
= | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.
(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach den fachspezifischen Vorschriften in Teil B gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Fachnoten lauten:
| Bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = | sehr gut, |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend, |
| bei einem Durchschnitt über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
(4) Sofern Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; dabei gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ist bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich; dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt schriftlich zu erklären. Die für einen späteren Rücktritt und das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind in allen anderen Fällen der vorsitzenden Person des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer vom Prüfling überwiegend allein zu versorgenden pflegebedürftigen Person gleich. Bei Krankheit des Prüflings oder eines von ihm allein zu versorgenden Kindes, wie auch im Falle einer sonstigen pflegebedürftigen Person im Sinne des Satzes 3, kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden.
Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 Minuten Dauer statt, nach der von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als "ausreichend" (4,0) nicht möglich.
(2) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Fall gilt §15 Abs. 1 entsprechend.
(3) Prüfungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, können nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung von Prüfungen der Bachelor-Vorprüfung ist in höchstens drei Prüfungen zulässig. Eine zweite Wiederholung von Prüfungen der Bachelor-Prüfung ist in höchstens einer Prüfung je Fach zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen und in verwandten Studiengängen sind anzurechnen. Eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist ausgeschlossen.
§ 17 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens ausreichend (4,0) ist. Die Orientierungsprüfung, die Bachelor-Vorprüfung und die Bachelor-Prüfung ist jeweils bestanden, wenn die in § 5 genannten Leistungspunkte nach den Vorgaben des fachspezifischen Teils (Teil B) dieser Ordnung erworben sind.
(2) Hat der Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, so wird ihm hierüber Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
(3) Hat ein Prüfling die Orientierungsprüfung, die Bachelor-Vorprüfung, oder die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf seinen Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in denselben Fächern eines herkömmlichen Magister- oder Lehramtsstudiengangs oder eines Bachelor- oder Master-Studiengangs an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden nach Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des betreffenden Faches nach dieser Ordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Soweit die anzurechnende Zwischenprüfung Prüfungsleistungen nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Orientierungs- oder der Bachelor-Vorprüfung, nicht aber der Bachelor-Prüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Leistungspunkte der Bachelorprüfung (35 Leistungspunkte) oder die Bachelor-Arbeit anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Fächern eines Studiengangs nach dieser Ordnung, in einem herkömmlichen Magisterstudiengang oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Nach Gleichwertigkeitsprüfung erkennt der Prüfungsausschuss die in einem Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Prüfungsleistungen von Studierenden an, die das Nebenfach ihres Bachelor-Studiengangs bereits mit der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgeschlossen haben. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 u. 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach den in den §§ 14, 23 und 26 angegebenen Verfahren in die Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1-4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 19 Ungültigkeit von Prüfung en
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend § 15 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für nicht ausreichend (5.0) und die Orientierungsprüfung, die Bachelor-Vorprüfung oder die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung für nicht ausreichend (5,0) und die Orientierungsprüfung, die Bachelor-Vorprüfung, oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Ein entsprechender Antrag ist schriftlich bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu stellen.
Zweiter Teil. Orientierungsprüfung und Bachelor-Vorprüfung
§ 21 Zweck der Orientierungsprüfung
Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können.
Weiterhin sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium in der von ihnen gewählten Fächerkombination gewachsen sind und dass sie insbesondere die sprachlichen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.
§ 22 Zweck der Bachelor-Vorprüfung
Mit der Bachelor-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel des zweiten Studienjahres erreicht haben und damit in den von ihnen studierten Fächern die Grundkenntnisse, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um ihren Bachelor-Studiengang erfolgreich abschließen zu können.
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote der Bachelor-Vorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 75% und das Nebenfach mit einem Gewicht von 25% eingehen.
(2) Über die bestandene Bachelor-Vorprüfung ist vom Prüfungsamt unverzüglich, möglichst innerhalb von einem Monat ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 24 Zweck der Bachelor-Prüfung
Die Bachelor-Prüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss des Bachelor-Studiengangs. Mit ihr weisen die Studierenden nach,
- dass sie in ihrem Hauptfach über ein breites Grundwissen sowie über vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten verfügen und das methodische Instrumentarium dieses Fachs in dem Maße beherrschen, das für die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in verschiedenen Praxisfeldern notwendig ist,
- dass sie in ihrem Nebenfach außer Grundkenntnissen über eine systematische Orientierung verfügen und das wesentliche methodische Instrumentarium beherrschen,
- und dass sie überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikation erworben haben.
§ 25 Bachelor-Arbeit
(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus seinem Hauptfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Das Thema der Bachelor-Arbeit ist dem Hauptfach zu entnehmen. Zur Vergabe und Betreuung der Bachelor-Arbeit ist als Prüfende(r) jeder Professor bzw. Professorin, Hochschul- oder Privatdozent bzw. -dozentin berechtigt, ferner jede(r) wissenschaftliche Mitarbeiter/-in, dem/der der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis gemäß § 13 übertragen hat. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelor-Arbeit zu machen.
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn im Hauptfach mindestens 70 Leistungspunkte erworben wurden; es muss spätestens einen Monat nach dem Erwerb von 160 Leistungspunkten bei der Prüferin bzw. dem Prüfer beantragt werden. Nach der Vergabe des Themas durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Arbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Bachelor-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelor-Arbeit beträgt sechs Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind vom Betreuer bzw. der Betreuerin so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Prüflings aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens zwei Wochen verlängert werden.
(6) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Bachelor-Arbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelor-Arbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
(7) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelor-Arbeit in 2 gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern,
1. dass er seine Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,
2. dass er keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,
3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist.
(8) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder von einer Prüferin und einem Prüfer bewertet. Eine bzw. einer davon ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Bachelor-Arbeit. Sie bewerten die Bachelor-Arbeit unabhängig voneinander mit einer der in § 14 genannten Noten. Die Note der Bachelor-Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach zwei Monaten endgültig abzuschließen.
(9) Die Bachelor-Arbeit kann bei einer Benotung mit nicht ausreichend (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 26 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Die Fachnoten des Hauptfaches und des Nebenfaches in der Bachelor-Prüfung ergeben sich aus dem Durchschnitt der nach den Vorschriften des fachspezifischen Teils (Teil B) gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, die nach der Bachelor-Vorprüfung abgelegt wurden.
(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten des Hauptfaches, des Nebenfaches und der Bachelor-Arbeit, wobei das Hauptfach mit einem Gewicht von 50%, das Nebenfach mit einem Gewicht von 25% und die Bachelor-Arbeit mit einem Gewicht von 25% eingehen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 14 entsprechend. Wenn die Fachnoten und die Note für die Bachelor-Arbeit je mindestens 1,2 lauten, wird die Gesamtnote mit Auszeichnung bestanden erteilt.
(3) Hat der Prüfling die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Gesamtnote die einzelnen Fachnoten eingetragen. Auf Antrag des Prüflings wird auch die im Bachelor-Studiengang bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Studiendauer im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis wird von den vorsitzenden Personen der zuständigen Prüfungsausschüsse unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 27 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der Hochschulgrad einer bzw. eines Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.) verliehen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelor-Prüfung erhält der Prüfling eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades nach Absatz 1 beurkundet. Auf Antrag wird auch eine englische Übersetzung der Urkunde ausgehändigt.
(3) Die Bachelor-Urkunde wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des Hauptfaches und der Dekanin bzw. dem Dekan der entsprechenden Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
Vierter Teil. Schlussbestimmungen
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 01.10.2002 in Kraft.
Stuttgart, den 01.06.2002
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für die Akademische
Abschlussprüfung in den geistes-
und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss
Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Besonderer Teil
Vom 09. Juli 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 53a Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 01.02.2000 (GBl. v. 28.03.2000) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15.05.2002, am 17.07.2002, am 21.05.2003 und am 18.02.2004 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen.
Der Rektor hat seine Zustimmung am 09. Juli 2004, Az.: 7831.176-1, erteilt.
Inhaltsverzeichnis
1. Anglistik (Hauptfach/ Nebenfach)
2. Bauingenieurwesen (Nebenfach)
3. Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach)
4. Chemie (Nebenfach)
5. Deutsch als Fremdsprache (Hauptfach/ Nebenfach)
6. Elektrotechnik und Informationstechnik (Nebenfach)
7. Germanistik (Literaturwissenschaft) (Hauptfach/ Nebenfach)
8. Geschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
9. Geschichte der Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach/ Nebenfach)
10. Informatik (Nebenfach)
11. Kunstgeschichte (Hauptfach/ Nebenfach)
12. Linguistik (Hauptfach/ Nebenfach)
13. Maschinenwesen (Nebenfach)
14. Mathematik (Nebenfach)
15. Pädagogik/ Berufspädagogik (Hauptfach/ Nebenfach)
16. Philosophie (Hauptfach/ Nebenfach)
17. Physik (Nebenfach)
18. Politikwissenschaft (Nebenfach)
19. Romanistik (Französisch) (Hauptfach/ Nebenfach)
20. Romanistik (Italienisch) (Hauptfach/ Nebenfach)
21. Sozialwissenschaften (Hauptfach)
22. Soziologie (Nebenfach)
23. Sportwissenschaft (Hauptfach/ Nebenfach)
24. Volkswirtschaftslehre (Nebenfach)
1. Anglistik
I. Die Prüfungen im Hauptfach Anglistik
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Fakultätsrat der Fakultät 9 (Philosophisch-Historische Fakultät) wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | |||
| Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Anglistik | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (SB = studienbegleitend) vorgeschrieben: | ||
| Basismodul Literaturwissenschaft: | |||
| Grundkurs Literaturwissenschaft Anglistik/ Amerikanistik (SB) | (4 LP) | ||
| Proseminar G2 (SB) | (3 LP) | ||
| Essay Writing I (SB) | (3 LP) | ||
| Vorlesung (mit 20-minütiger Klausur) | (3 LP) | ||
| Basismodul Sprachwissenschaft: | |||
| Grundkurs Sprachwissenschaft (SB) | (4 LP) | ||
| Introduction to Phonetics and Phonology (SB) | (3 LP) | ||
| English Grammar (SB) | (3 LP) | ||
| Basics of Sentence Structure (SB) | (3 LP) | ||
| Basismodul Sprachpraxis: | |||
| Written Communication (SB) | (1 LP) | ||
| Phraseology (SB) | (2 LP) | ||
| Translation (SB) | (2 LP) | ||
| Translation (SB) | (2 LP) | ||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 32 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Anglistik | ||
|
(1)
|
Das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung setzt voraus, dass das Latinum oder eine andere Fremdsprache des Bewerbers (Grundkursniveau des Abiturs) nachgewiesen wird. Die andere Fremdsprache sollte eine romanische Sprache sein; auch Russisch wird anerkannt. | ||
| (2) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht: | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| Lehrveranstaltungen der Anglistik/ Amerikanistik im Gesamtvolumen von mindestens 60 LP; dabei handelt es sich um die Pflichtveranstaltungen für das 1. und 2. Studienjahr. Pflichtveranstaltungen im zweiten Studienjahr sind: | |||
| Aufbaumodul 1 Literaturwissenschaft: | |||
| Proseminar G3 (SB) | (3 LP) | ||
| Proseminar G4 (SB) | (5 LP) | ||
| Essay Writing II (SB) | (3 LP) | ||
| Aufbaumodul Sprachwissenschaft: | |||
| Proseminar G3 (SB) | (3 LP) | ||
| Proseminar G3 (SB) | (3 LP) | ||
| Proseminar G4 (SB) | (5 LP) | ||
| Aufbaumodul Sprachpraxis | |||
| Translation (SB) | (2 LP) | ||
| Translation (SB) | (2 LP) | ||
| Wortschatzarbeit (SB) | (1 LP) | ||
| Business Englisch (SB) | (1 LP) | ||
| c) aus 50 % des Basis-/Aufbaumoduls Cultural Studies | |||
| Ü-Vorlesung (mit 20-minütiger Klausur) | (2 LP) | ||
| CS-Seminar (SB) | (2 LP) | ||
| CS-Seminar (SB) | (2 LP) | ||
| d) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden. | |||
|
(3)
|
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a - c genannten Prüfungsleistungen mindestens 66 Leistungspunkte und mit den in Abs. 2d genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4)
|
Die Note der Vorprüfung ergibt sich aus der Durchschnittsnote des zweiten Studienjahres. Für die Ermittlung der Note des zweiten Studienjahres werden folgende Veranstaltungen zu gleichen Teilen zugrundegelegt: Proseminar G3 (Literaturwissenschaft), Proseminar G4 (Literaturwissenschaft), Proseminar G3 (Sprachwissenschaft), Proseminar G4 (Sprachwissenschaft), 1 CS-Seminar. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Anglistik | ||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Anglistik. | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| Translation (für Examenskandidaten) (SB) | (2 LP) | ||
| Hauptseminar Literaturwissenschaft (SB) | (6 LP) | ||
| Hauptseminar Sprachwissenschaft (SB) | (6 LP) | ||
| Hauptseminar Cultural Studies (SB) | (6 LP) | ||
| b) aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten, davon in Literaturwissenschaft/Cultural Studies 15 Minuten und in Sprachwissenschaft 15 Minuten.(14 LP) | |||
| c) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Sie kann auch in englischer Sprache abgefasst werden. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| d) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; dabei werden die im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung in derartigen Veranstaltungen erworbenen Leistungspunkte (vgl. § 3, Abs. 2 d) mitgerechnet. | |||
|
(3)
|
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a und 2b genannten Prüfungsleistungen mindestens 34 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2d genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2c) erworben wurden. | ||
|
(4)
|
Für die Ermittlung der Fachnote der Bachelor-Prüfung werden studienbegleitende Leistungen (Hauptseminar Literaturwissenschaft (20 %), Hauptseminar Sprachwissenschaft (20 %), Hauptseminar Cultural Studies (20 %), Translation für Examenskandidaten (10 %), alle Abs. 2a) zu insgesamt 70 %, die mündliche Prüfung (Abs. 2b) zu 30 % gewichtet. | ||
| § 5 | Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen | ||
|
(1)
|
Im Rahmen der Bachelor-Studiums im Hauptfach Anglistik müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fache). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung, 2 SWS, erworben werden 2,5 Leistungspunkte). | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Anglistik oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 b) | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Anglistik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 5 Leistungspunkte erworben; | |||
| oder | |||
| c) die Ableistung eines Praktikums bzw. eines Auslandsaufenthaltes (z.B. German Assistant an einer englischen Schule). Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums einschließlich des zugehörigen und als bestanden bewerteten Berichts erbringt 2,5 Leistungspunkte. | |||
| II. Die Prüfungen im Nebenfach Anglistik | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss des Hauptfachs Anglistik identisch. | |||
| § 2 | Orientierungsprüfung im Nebenfach Anglistik | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| Modul 1 : Literaturwissenschaft | |||
| Grundkurs Literaturwissenschaft (SB) | (4 LP) | ||
| Proseminar G2 (SB) | (3 LP) | ||
| Modul 1: Sprachwissenschaft | |||
| Grundkurs Sprachwissenschaft (SB) | (4 LP) | ||
| Englisch Grammar (SB) | (3 LP) | ||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 14 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Anglistik | ||
|
(1) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Anglistik setzt voraus, dass das Latinum oder eine andere Fremdsprache des Bewerbers nachgewiesen wird. Letztere sollte eine romanische Sprache sein; als andere Fremdsprache wird auch Russisch anerkannt. | ||
| (2) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| Modul 2: Literaturwissenschaft | |||
| Proseminar G3 (SB) | (3 LP) | ||
| Essay Writing (SB) | (3 LP) | ||
| Modul 2: Sprachwissenschaft | |||
| Proseminar G3 (SB) | (3 LP) | ||
| Translation (SB) | (2 LP) | ||
|
(3) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a -b genannten Prüfungleistungen 25 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als Durchschnitt (je 25 %) aus den Noten der Teilprüfungen (vgl. § 3 Abs. 2b) | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Anglistik | ||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Anglistik. | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| Modul 3: Literaturwissenschaft | |||
| Proseminar Theorie G4 (SB) | (5 LP) | ||
| Cultural Studies Seminar (SB) | (2 LP) | ||
| Modul 3: Sprachwissenschaft | |||
| Proseminar G4 (SB) | (5 LP) | ||
| Englisch Grammar (SB) | (3 LP) | ||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Anglistik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 15 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2. Die G4-Seminare werden je mit 30 % gewichtet, die anderen Veranstaltungen mit jeweils 20 %. | ||
| 2. Bauingenieurwesen (Nebenfach) | |||
| 3. Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für Wirtschaftswissenschaften identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - 8 Leistungspunkte durch eine zweistündige Klausur über zwei der folgenden drei Fächer aus BWL 1: | |||
|
Entscheidungsorientierte Betriebswirtschaftslehre
(obligatorisch) (4 Leistungspunkte) sowie Produktionsmanagement für Güter und Dienstleistungen oder Marketing (jeweils 4 Leistungspunkte). |
|||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 8 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - 4 Leistungspunkte durch eine zweistündige Klausur in Finanzbuchhaltung | |||
| sowie | |||
| - 8 Leistungspunkte durch eine zweistündige Klausur über die zwei folgenden Fächer aus BWL 2: | |||
| Kosten- und Leistungsrechnung und | |||
| Personalmanagement/Organisation | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a - b genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
Die Fachnote ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1b). Die Noten der Teilprüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre. | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - 8 Leistungspunkte durch eine zweistündige Klausur über zwei der folgenden drei Fächer aus BWL 3: | |||
| Bilanzierung | |||
| Finanzierung und Investition | |||
| Wirtschaftsinformatik | |||
| - in einer speziellen Betriebswirtschaftslehre 8 Leistungspunkte durch eine 180 minütige Klausur über zwei Lehrveranstaltungen (4 SWS) sowie 4 Leistungspunkte durch eine Seminarleistung. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als der mit den Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2. Die Noten der Teilprüfungen werden mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichtet. | ||
| 4. | Chemie | ||
| 5. | Deutsch als Fremdsprache | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
|
(1) |
Der Fakultätsrat der Fakultät 9 wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | ||
|
(2) |
Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | ||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| 1. Semester (WS) | |||
| 1. Einführung in das Fach DaF + Tutorium | 6 LP | ||
| 2. Grundkurs Linguistik (Germanistik) + Tutorium | 6 LP | ||
| 3. Softwarelabor I (Computerlinguistik) | 2 LP | ||
| 4. Lehrveranstaltung aus dem Bereich | |||
| Wissenschaftssprache (I) an der Abteilung | |||
| Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
| 2. Semester (SS) | |||
| 1. Lehrveranstaltung im Bereich DaF + Tutorium | 6 LP | ||
| 2. Einführung in die Linguistik für Computerlinguisten | 6 LP | ||
| 3. Lehrveranstaltung aus dem Bereich | |||
| Fachsprache (II) an der Abteilung | |||
| Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
| 4. Lehrveranstaltung für den | |||
| Bereich Sprachpraxis / Kontrastsprache | |||
| an der Abteilung Fremdsprachen | |||
| am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 32 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine mindestens 45minütige schriftliche oder durch eine 15minütige mündliche Prüfung - einzeln oder in Gruppen - am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | |||
| 3. Semester (WS) | |||
| 1. Vorlesung DaF oder Literatur oder Linguistik | 2 LP | ||
| 2. Lehrveranstaltung zum Thema Medien | 4 LP | ||
| 3. Grundkurs Literaturwissenschaft (Teil 1) + Tutorium | 6 LP | ||
| 4. Lehrveranstaltung aus dem Bereich | |||
| Deutschlandkunde (III) an der Abteilung | |||
| Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
| 4. Semester (SS) | |||
| 1. Lehrveranstaltung im Bereich DaF | 4 LP | ||
| 2. Computerunterstützter Unterricht für DaF (Computerlinguistik) | 2 LP | ||
| 3. Literatur (SII / NDL) | 4 LP | ||
| 4. Fachdidaktik (SII / NDL) | 4 LP | ||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 5, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden. | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a - b genannten Prüfungsleistungen mindestens 60 Leistungspunkte und mit den in Abs. 1c genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen (vgl. § 2, Abs. 1 und § 3, Abs. 1b). Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF). | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| a) aus Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| 5. Semester (WS) | |||
| 1. Lehrveranstaltung im Bereich DaF | 5 LP | ||
| 2. Linguistik (Germanistik) (SIII) | 6 LP | ||
| 3. Literatur (SIII / NDL) | 6 LP | ||
| 4. Fachdidaktik (SIII / NDL) | 5 LP | ||
| 6. Semester (SS) | |||
| 1. Lehrveranstaltung im Bereich DaF | 6 LP | ||
| 2. Linguistik (Germanistik) (SIII) | 6 LP | ||
| 3. Literatur (SIII / NDL) | 6 LP | ||
| b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25) Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen 40 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2b) erworben wurden. | ||
| Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2a. Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | |||
| § 5 | Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen | ||
|
(1) |
Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind | ||
| - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden 2,5 Leistungspunkte). | |||
| - die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; erworben werden 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne Absatz 2, 2. Spiegelstrich; | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Deutsch als Fremdsprache (DaF) mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 5 Leistungspunkte erworben. | |||
| oder | |||
| c) die Ableistung eines Praktikums bei z.B. Sprachschulen, Goethe-Institut, Presse-/(Schul-)Buchverlag, öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, städtisches Kulturamt, kulturelle Einrichtungen/ Veranstaltungen des Landes. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass der Praktikant/ die Praktikantin aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Der Praktikant/ die Praktikantin legt dem Prüfungsausschuss über da s Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums bringt 2,5 Leistungspunkte, sofern der Bericht mit bestanden bewertet wird. | |||
| II. Die Prüfungen im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Deutsch als Fremdsprache (DaF) im Hauptfach identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind folgende Veranstaltungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| 1. und 2. Semester | |||
| 1. Einführung in das Fach DaF + Tutorium | 6 LP | ||
| 2. Grundkurs Linguistik (Germanistik) + Tutorium | 6 LP | ||
| 3. Lehrveranstaltung aus dem Bereich | |||
| Wissenschaftssprache (I) oder Fachsprache (II) | |||
| oder Deutschlandkunde (III) an der Abteilung | |||
| Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 14 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine mindestens 45minütige schriftliche oder durch eine 15minütige mündliche Prüfung - einzeln oder in Gruppen - am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | |||
| 3. und 4. Semester | |||
| 1. Vorlesung DaF oder Literatur oder Linguistik | 2 LP | ||
| 2. Grundkurs Literaturwissenschaft (Teil 1) + Tutorium | 6 LP | ||
| 3. Lehrveranstaltung aus dem Bereich | |||
| Wissenschaftssprache (I) oder Fachsprache (II) | |||
| oder Deutschlandkunde (III) an der Abteilung | |||
| Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum | 2 LP | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a - b genannten Prüfungsleistungen mindestens 24 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1b). Deren Gewicht entspricht der Anzahl der jeweils damit erworbenen Leistungspunkte. | ||
|
§ 4 |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF). | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im Einzelnen sind folgende Veranstaltungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| 5. und 6 . Semester | |||
| 1. Lehrveranstaltung im Bereich DaF | 5 LP | ||
| 2. Fachdidaktik (SIII / NDL) | 5 LP | ||
| 3. Literatur (SIII / NDL) oder Linguistik (Germanistik) (SIII) | 6 LP | ||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen mindestens 16 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2. Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | ||
| 6. | Elektrotechnik und Informationstechnik (Nebenfach) | ||
| 7. | Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
|
(1) |
Der Fakultätsrat der Fakultät 9 (Philosophisch-Historische Fakultät) wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | ||
|
(2) |
Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | ||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend, außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine 45minütige schriftliche oder durch eine 20minütige mündliche Prüfung am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | ||
| Seminare der Stufe I (jeweils mit obligatorischem Tutorium) | |||
| - Grundkurs Literaturwissenschaft [2semestrig] (10 Leistungspunkte) | |||
| - Mediävistik I (5 LP) | |||
| - Grundkurs Linguistik (5 LP) | |||
| Vorlesungen (je 2 LP): | |||
| - Neuere deutsche Literatur (in Verbindung mit dem Grundkurs) | |||
| - Mediävistik | |||
| Übungen/Kurse/Kolloquien (je 3 LP) nach Wahl | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
|
(1) |
Die Bachelor-Vorprüfung setzt den Nachweis von Kenntnissen in mindestens zwei Fremdsprachen voraus, die den in einem deutschen Reifezeugnis nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnissen entsprechen und die dazu befähigen, poetische Texte und wissenschaftliche Fachliteratur zu erarbeiten. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch, die andere kann Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Russisch sein. | ||
| (2) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend, außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine 45minütige schriftliche oder durch eine 20minütige mündliche Prüfung am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | |||
| Seminare der Stufe II (je 4 LP) | |||
| - Proseminar Neuere deutsche Literatur | |||
| - Mediävistik II | |||
| - Proseminar Linguistik | |||
| Seminar der Stufe III (6 LP) zur neueren deutschen Literatur. Eines der vorgeschriebenen Seminare der Stufe III (vgl. auch § 4 Abs. 2a) muss literatur-/kultur-/medientheoretisch orientiert sein. | |||
| Vorlesungen (je 2 LP) oder Übungen/Kurse/Kolloquien (je 3 LP) nach Wahl. Zwei dieser Vorlesungen / Übungen / Kurse / Kolloquien können in anderen Fächern der Fakultät 9 (nicht im Nebenfach) gewählt werden. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a - b genannten Prüfungsleistungen mindestens 60 Leistungspunkte und mit den in Abs. 2c genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2b). Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend, außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine 45minütige schriftliche oder durch eine 20minütige mündliche Prüfung am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | |||
| Seminare der Stufe III (je 6 LP). Eines der vorgeschriebenen Seminare der Stufe III (vgl. auch § 3 Abs. 2b) muss literatur-/kultur-/medientheoretisch orientiert sein: | |||
| - Neuere deutsche Literatur | |||
| - Mediävistik | |||
| - nach Wahl aus Romanistik oder Anglistik/Amerikanistik | |||
| Vorlesungen (je 2 LP) oder Übungen/Kurse/Kolloquien (je 3 LP) nach Wahl. Drei dieser Vorlesungen / Übungen / Kurse / Kolloquien können in anderen Fächern der Fakultät 9 (nicht im Nebenfach) gewählt werden. | |||
| b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil § 25). Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; dabei werden die im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung in derartigen Veranstaltungen erworbenen Leistungspunke (vgl. § 3 Abs. 2c) mitgerechnet. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunke (vgl. Abs. 2b) erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2a. Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | ||
| § 5 | Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen | ||
|
(1) |
Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Germanistik (Literaturwissenschaft) müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind | ||
| - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden 2,5 Leistungspunkte). | |||
| - die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Germanistik (Literaturwissenschaft) oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne Absatz 2, 2. Spiegelstrich. | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Germanistik (Literaturwissenschaft) mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 4 Leistungspunkte erworben; | |||
| oder | |||
| c) die Ableistung eines Praktikums bei z.B. Presse-/(Schul-)Buchverlag, öffentlich-rechtlicher Sendeanstalt, städtischem Kulturamt, kultureller Einrichtung oder Veranstaltung des Landes. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über Art und Inhalte der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Die Praktikantin oder der Praktikant legt dem Prüfungsausschuss über das Praktikum spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung einen ausführlichen schriftlichen Bericht vor. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte, sofern der Bericht als bestanden bewertet wird. | |||
| I. Die Prüfungen im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss Germanistik (Literaturwissenschaft) identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend) vorgeschrieben: | ||
| Seminare der Stufe I (jeweils mit obligatorischem Tutorium) | |||
| - Grundkurs Literaturwissenschaft [2semestrig] (10 LP) | |||
| - Mediävistik I (5 LP) | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend, außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine 45minütige schriftliche oder durch eine 20minütige mündliche Prüfung am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | |||
| Seminare der Stufe II (je 4 LP) | |||
| - Proseminar Neuere deutsche Literatur | |||
| - Mediävistik II | |||
| Vorlesung (2 LP) oder Übung/Kurs/Kolloquium (3 LP) nach Wahl | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a - b genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1b). Deren Gewicht entspricht der Anzahl der jeweils damit erworbenen Leistungspunkte. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft). | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen (studienbegleitend, außer bei Vorlesungen: dort werden die Leistungspunkte entweder durch eine 45minütige schriftliche oder durch eine 20minütige mündliche Prüfung am Ende der Vorlesung erworben) vorgeschrieben: | ||
| Zwei Seminare der Stufe III (je 6 LP), mindestens eines aus dem Gebiet der neueren deutschen Literatur | |||
| Vorlesungen (2 LP) oder Übungen/Kurse/Kolloquien (je 3 LP) nach Wahl | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Germanistik (Literaturwissenschaft) ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen mindestens 15 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
Die Fachnote ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus den Noten der Teilprüfungen nach Abs. 2. Deren Gewicht entspricht der Anzahl der damit jeweils erworbenen Leistungspunkte. | ||
| 6. | Geschichte | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
|
(1) |
Der Fakultätsrat der Fakultät 9 wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | ||
|
(2) |
Die vorsitzende Person und die stellvertretende vorsitzende Person werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | ||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - eine Vorlesung aus dem Bereich der Neueren Geschichte mit 15minütiger mündlicher Abschlussprüfung (2 SWS; erworben werden 5 Leistungspunkte), | |||
| - eine Vorlesung aus dem Bereich der Mittleren Geschichte mit 15-minütiger mündlicher Abschlussprüfung (2 SWS; 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Neuerer Geschichte (4 SWS; 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Lektürekurs (mit Abschlussklausur) in Neuerer Geschichte (2 SWS; 10 Leistungspunkte), | |||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Alter Geschichte (4 SWS; 5 Leistungspunkte). | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 30 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte | ||
|
(1) |
Das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung setzt den Nachweis des Latinums oder entsprechender Lateinkenntnisse voraus. | ||
| (2) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2, letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - ein Lektürekurs in Alter Geschichte (2 SWS; erworben werden 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Mittlerer Geschichte (4 SWS; 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Lektürekurs (mit Abschlussklausur) in Mittlerer Geschichte (2 SWS; 10 Leistungspunkte), | |||
| c) aus der Teil-Vorprüfung in Alter Geschichte. Diese besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer. In der Klausur wird die Übersetzung und Interpretation eines Quellentextes in lateinischer Sprache verlangt, in der mündlichen Prüfung die Beantwortung von Fragen zum Stoff des Proseminars und zweier besuchter Vorlesungen sowie von Sachfragen zur Alten Geschichte. Mit dem Bestehen der Teilprüfung in Alter Geschichte werden insgesamt (einschließlich der Punkte für Proseminar und Lektürekurs) 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| d) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a - c genannten Prüfungsleistungen mindestens 60 Leistungspunkte und mit den unter Abs. 2d genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Note der Teilprüfung in Alter Geschichte sowie die Noten der Vorlesungsprüfung, des Proseminars und der Lektürekurs-Klausur in Mittlerer und Neuerer Geschichte (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2b) jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leistungspunkte (insgesamt 60) ein. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte | ||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte. | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| (a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - eine Exkursion mit Referat (mindestens 2-tägig; 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Hauptseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Neuerer Geschichte (2 SWS; 10 Leistungspunkte), | |||
| - ein Hauptseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Mittlerer Geschichte (2 SWS; 10 Leistungspunkte), | |||
| - ein Hauptseminar (mit Referat und Hausarbeit) in Alter Geschichte (2 SWS; 10 Leistungspunkte); | |||
| das Hauptseminar, in dessen Zusammenhang die Bachelor-Arbeit entsteht (s. unten unter b), bleibt ohne Punktewertung; mit der Bachelor-Arbeit werden 20 Leistungspunkte erworben; | |||
| - eine Vorlesung nach Wahl aus dem Bereich der Alten, Mittleren oder Neueren Geschichte (2 SWS) mit einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer unmittelbar nach Abschluss der Vorlesung (15 Leistungspunkte); die Vorlesung darf nicht aus dem Teilbereich der Geschichte stammen, dem das Thema der Bachelor-Arbeit entnommen ist. | |||
| Die Prüfung kann nach Wahl der Kandidaten ersetzt werden durch einen 15-minütigen Vortrag über ein frei gewähltes Thema aus dem Stoff der Vorlesung und einer anschließenden 15-minütigen Befragung zu Vortrag und Vorlesung. | |||
| (b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Sie ist im Anschluss an eines der oben unter a) geforderten Hauptseminare anzufertigen und soll inhaltlich mit dem Thema dieses Seminars zusammenhängen; mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| (c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 5, Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; dabei werden die im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung in derartigen Veranstaltungen erworbenen Leistungspunke (vgl. § 3 Abs. 2d) mitgerechnet. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunke (vgl. Abs. 2b) erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Note der mündlichen Prüfung im Anschluss an die Vorlesung und die Noten der beiden nicht mit der Bachelor-Arbeit zusammenhängenden Hauptseminare mit gleichem Gewicht ein. | ||
| § 5 | Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen | ||
|
(1) |
Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Geschichte müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind | ||
| - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung; 2 SWS; erworben werden 2,5 Leistungspunkte). | |||
| - die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Geschichte oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten wird. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Abs.2, 2. Spiegelstrich; | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Geschichte mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 10 Leistungspunkte erworben; | |||
| oder | |||
| c) die Ableistung eines Praktikums an einem Archiv, einem Museum, einer wissenschaftlichen Bibliothek, einer Schule, bei einem Verlag oder in der Redaktion einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt, einer Zeitung bzw. Zeitschrift. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass der Praktikant/die Praktikantin aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte. | |||
| II. Die Prüfungen im Nebenfach Geschichte | |||
| § 1 | Der Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für das Hauptfach Geschichte identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Geschichte | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Neuerer Geschichte (4 SWS; erworben werden Leistungspunkte), | |||
| - eine Vorlesung aus dem Bereich der Mittleren Geschichte mit 15-minütiger mündlicher Abschlussprüfung (2 SWS; 5 Leistungspunkte). | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Geschichte | ||
|
(1) |
Das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung setzt den Nachweis des Latinums oder entsprechender Lateinkenntnisse voraus. | ||
| Die Bachelor-Vorprüfung besteht | |||
| (a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2, letzter Satz); | |||
| (b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - eine Vorlesung aus dem Bereich der Neueren Geschichte mit 15-minütiger mündlicher Abschlussprüfung (2 SWS; erworben werden 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Alter Geschichte (4 SWS; 5 Leistungspunkte). | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a - b genannten Prüfungsleistungen 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Noten der Vorlesungsprüfung in Neuerer Geschichte (siehe oben, Abs. 2b), des Proseminars in Neuerer Geschichte und der Vorlesungsprüfung in Mittlerer Geschichte (siehe oben § 2 Abs. 1) mit gleichem Gewicht ein. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Geschichte | ||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Geschichte. | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - ein Lektürekurs (mit Abschlussklausur) in Neuerer Geschichte (2 SWS; erworben werden 10 Leistungspunkte), | |||
| - ein Proseminar (mit Tutorium) in Mittlerer Geschichte (4 SWS; 5 Leistungspunkte), | |||
| - ein Lektürekurs in Alter Geschichte (2 SWS; 5 Leistungspunkte). | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Geschichte ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Noten des in Abs. 2 genannten Lektürekurses in Neuerer Geschichte und des dort genannten Proseminars in Mittlerer Geschichte mit dem Gewicht der mit ihnen jeweils erworbenen Leistungspunkte ein. | ||
| 9. | Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
|
(1) |
Der Fakultätsrat der Philosophisch-Historischen Fakultät (Fakultät 9) wählt nach Maßgabe de § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | ||
|
(2) |
Die vorsitzende Person und die stellvertretende vorsitzende Person werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | ||
| § 2 | Wahlpflichtbereiche | ||
|
(1) |
Das Studium des Hauptfachs GNT umfasst neben den Pflichtbereichen der Wissenschaft- und Technikgeschichte zwei Wahlpflichtbereiche. Die Wahl dieser Bereiche ist abhängig vom gewählten Nebenfach. Wird als Nebenfach (i) ein mathematisches, natur- oder ingenieurwissenschaftliches Fach, das an der Universität Stuttgart angeboten wird, oder (ii) Geschichte oder (iii) Philosophie gewählt, so bilden jeweils die beiden anderen Fächer die Wahlpflichtbereiche. Wird als Nebenfach Kunstgeschichte gewählt, so bilden (i) und (ii) die Wahlpflichtbereiche. | ||
|
(2) |
Die während des gesamten Studiums belegten Wahlpflichtveranstaltungen müssen in jedem der beiden Wahlpflichtbereiche mindestens 6 SWS umfassen. In Bereich (i) sind diese 6 SWS im selben Fach zu wählen. In Geschichte sind mindestens 4 SWS im selben Teilgebiet (Alte Geschichte, Mittlere Geschichte oder Neuere Geschichte) zu wählen. In Philosophie sind mindestens 4 SWS im Bereich Technikphilosophie und Wissenschaftstheorie zu wählen. In jedem Wahlpflichtbereich müssen mindestens 2 SWS praktische Anteile besitzen, d.h. durch Übungen, Seminare, Lektürekurse, Praktika o. ä. abgedeckt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche wird durch studienbegleitende Prüfungsleistungen nachgewiesen. Pro SWS einer solchen Lehrveranstaltung werden 2 Leistungspunkte erworben. | ||
| § 3 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| a) Zwei Kursvorlesungen in Wissenschaft- oder Technikgeschichte (je 2 SWS ). Der Stoff beider Vorlesungen ist Gegenstand einer 20-minütigen mündlichen Prüfung im Anschluss an die zweite Vorlesung. Die Prüfung wird nicht benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben. | |||
| b) Ein Lektürekurs mit benoteter 90-minütiger Klausur (2 SWS, 8 Leistungspunkte) | |||
| c) Ein Proseminar I mit Tutorium zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbeiten (4 SWS, studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 Leistungspunkte) | |||
| d) Ein Proseminar II zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbeiten ( 2 SWS, studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 Leistungspunkte) | |||
| e) Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (je 4 Leistungspunkte). Die Einschränkungen von § 2 sind zu beachten. | |||
|
(2 |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 28 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - Zwei Kursvorlesungen in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (je 2 SWS). Der Stoff beider Vorlesungen ist Gegenstand einer 20-minütigen mündlichen Prüfung im Anschluss an die zweite Vorlesung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 8 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Ein Lektürekurs mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (studienbegleitende Prüfungsleistung, ohne Klausur, 2 SWS, 4 Leistungspunkte) | |||
| - Ein wissenschafts- oder technikhistorisches Seminar mit Referat und benoteter schriftlicher Hausarbeit (im 4. Semester, 2 SWS, 8 Leistungspunkte) | |||
| - Eine fachbezogene praktische Übung oder ein mehrtägige Exkursion, jeweils mit Referat (2 SWS, 4 Leistungspunkte) | |||
| - Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (je 4 Leistungspunkte). Die Einschränkungen von § 2 sind zu beachten. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 6 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden. | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a-b genannten Prüfungsleistungen mindestens 60 Leistungspunkte und mit den in Abs. 1c genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
In die Fachnote gehen die Noten der benoteten Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1b jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leistungspunkte ein. In Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche ggf. erworbene Noten bleiben dabei außer Betracht. | ||
| § 5 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | ||
|
(1) |
Die Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS). Im Anschluss an die Vorlesung findet eine 30-minütige mündliche Prüfung statt. Das thematische Umfeld der Bachelor-Arbeit darf dabei nicht berücksichtigt werden. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Prüfung ersetzt werden durch einen 15-minütige Vortrag über ein Thema aus dem Gebiet der Vorlesung und eine anschließende 15-minütige Befragung zu Vortrag und Vorlesung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 12 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Eine Spezialvorlesung mit 15-minütiger, benoteter mündlicher Prüfung (2 SWS, 8 Leistungspunkte) | |||
| - Ein Seminar mit Referat und benoteter schriftlicher Hausarbeit (2 SWS, 8 Leistungspunkte). Wurde im zweiten Studienjahr ein wissenschaftshistorisches Seminar besucht, so ist im dritten Jahr ein technikhistorisches Seminar zu wählen und umgekehrt. | |||
| - Eine mehrtägige Exkursion oder eine fachbezogene praktische Übung, jeweils mit Referat (2 SWS, 4 Leistungspunkte). Dabei ist jene Veranstaltungsart zu wählen, die im zweiten Studienjahr gemäß § 4 Abs. 1b nicht gewählt wurde. | |||
| - Zwei Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche im Umfang von jeweils mindestens 2 SWS mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (je 4 Leistungspunkte). Die Einschränkungen von § 2 sind zu beachten. | |||
| b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25). Sie ist im thematischen Anschluss an eine wissenschafts- oder technikhistorische Lehrveranstaltung des zweiten oder dritten Studienjahres anzufertigen. Mit der Bachelor-Arbeit werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| c) Aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 6 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierten Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; dabei werden die im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung in derartigen Veranstaltungen erworbenen Leistungspunkte (vgl. § 4 Abs. 1c) mitgerechnet. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2a genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leistungspunkte, mit den in Abs. 2c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2b) erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Noten der in Abs. 2a genannten benoteten Prüfungsleistungen mit dem Gewicht der mit ihnen jeweils erworbenen Leistungspunkte ein. In Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche ggf. erworbene Noten bleiben dabei außer Betracht. | ||
| § 6 | Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen | ||
|
(1) |
Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierten Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1,9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (Pflichtveranstaltung, 2 SWS, erworben werden 2,5 Leistungspunkte). | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten wird. In Frage kommen dabei vor allem Lehrveranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weitere überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinn von Absatz 2b. | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Geschichte der Naturwissenschaft und Technik mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihm werden 7,5 Leistungspunkte erworben; | |||
| oder | |||
| c) die Ableistung eines Praktikums in einem Archiv, einem Museum, einer wissenschaftlichen Bibliothek, einer Schule, einem Verlag, in der Redaktion einer Zeitung oder Medienanstalt oder in einem Industrieunternehmen. Ein Zeugnis der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bescheinigen, dass die Praktikantin/der Praktikant aus persönlicher Erfahrung praktische Kenntnis der charakteristischen Elemente des jeweiligen Berufsfeldes erhielt. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses vor Praktikumsbeginn zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte. | |||
| I. Die Prüfungen im Nebenfach Geschichte der Naturwissenschaften und Technik (GNT) | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss für das Hauptfach GNT identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach GNT | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird nicht benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Ein Proseminar I mit Tutorium zur Einführung in das wissenschafts- und technikhistorische Arbeiten (studienbegleitende Prüfungsleistung, 4 SWS, 4 Leistungspunkte). | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 8 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach GNT | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Ein Proseminar II mit benoteter Hausarbeit (2 SWS, 4 Leistungspunkte). | |||
| - Eine Lehrveranstaltung mit praktischen Anteilen (Übung, Seminar, Praktikum usw.) in einem mathematischen, naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fach, das an der Universität Stuttgart angeboten wird, mit Nachwies der erfolgreichen Teilnahme (studienbegleitende Prüfungsleistung, 2 SWS, 4 Leistungspunkte). | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach GNT ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1a-b genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
In die Fachnote gehen die Noten der benoteten Prüfungsleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1b, erster und zweiter Spiegelstrich, jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leistungspunkte ein. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach GNT | ||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach GNT. | ||
|
(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - Eine Kursvorlesung in Wissenschafts- oder Technikgeschichte (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Eine Spezialvorlesung (2 SWS) mit anschließender 15-minütiger mündlicher Prüfung. Die Prüfung wird benotet. Durch ihr Bestehen werden 4 Leistungspunkte erworben. | |||
| - Ein Lektürekurs (studienbegleitende Prüfungsleistung, ohne Klausur, 2 SWS, 4 Leistungspunkte). | |||
| - Ein wissenschafts- oder technikhistorisches Seminar mit benoteter schriftlicher Hausarbeit (2 SWS, 8 Leistungspunkte). | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach GNT ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 20 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Noten der in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen mit dem Gewicht der mit ihnen jeweils erworbenen Leistungspunkte ein. | ||
| 10. | Informatik (Nebenfach) | ||
| 11. | Kunstwissenschaft | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Kunstwissenschaft | |||
| §1 | Prüfungsausschuss | ||
|
(1) |
Der Fakultätsrat der Fakultät 9 wählt nach Maßgabe des § 12 des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. | ||
|
(2) |
Der/die Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät 9 gewählt. Beide müssen Professorinnen bzw. Professoren sein. | ||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Fach Kunstwissenschaft | ||
|
(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - 20 Leistungspunkten aus 4 Proseminaren der Module Ikonographie, Formenlehre, Quellenkunde und Topographie, erworben durch Referat, Hausarbeit bzw. Klausur oder vergleichbaren schriftlichen Leistungen in den jeweiligen Lehrveranstaltungen (studienbegleitende Prüfungen im Sinne von § 10 Allgemeiner Teil), sowie | |||
| - 3 Vorlesungen | |||
| - 3 Leistungspunkten aus zwei Tagen Exkursion mit Referat | |||
| - 5 Leistungspunkten aus einer bestandenen 60-minütigen Klausur über den Inhalt einer vor Beginn des Semesters als prüfungsrelevant angekündigten Lehrveranstaltung des Instituts für Kunstgeschichte. | |||
|
(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen insgesamt 28 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Kunstwissenschaft | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2, letzter Satz); | |||
| b) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - je 5 Leistungspunkte aus 2 Proseminaren durch studienbegleitende Prüfungen | |||
| - 5 Leistungspunkte aus einem Seminar für alle Studienabschnitte | |||
| - 3 Vorlesungen | |||
| - 3 Leistungspunkte aus 3 Tagen Exkursion mit Referat | |||
| - 14 Leistungspunkte für eine bestandene 45-minütige mündliche Prüfung über den Inhalt von sechs von der Kandidatin/dem Kandidaten gehörten Vorlesungen und über Kenntnisse der Topographie. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden, d.h. den "alternativen" Scheinen und dem Nachweis über mindestens vier Wochen Praktikum einschließlich eines Praktikumsberichtes. | |||
|
(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Kunstwissenschaft ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 a-b genannten Prüfungsleistungen mindestens 60 Leistungspunkte und mit den in Abs. 1 c genannten Leistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
|
(3) |
In die Fachnote geht zu 50 % das arithmetische Mittel der benoteten Leistungsnachweise des 1. und 2. Studienjahrs (studienbegleitende Prüfungen aus Seminaren, Klausuren und Exkursionsreferaten) sowie zu 50 % die Note der mündlichen Bachelor-Vorprüfung (nach § 3 Abs. 1 b), 5. Spiegelstrich) ein. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach | ||
|
(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Hauptfach Kunstwissenschaft. | ||
| (2) | Die Bachelor-Prüfung besteht | ||
| a) aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - 10 Leistungspunkte aus einem von 2 Hauptseminaren (das Hauptseminar, in dessen Zusammenhang die Bachelor-Arbeit entsteht, bleibt ohne Punktbewertung) | |||
| - 10 Leistungspunkte aus einem Seminar für alle Studienabschnitte | |||
| - 3 Vorlesungen | |||
| - 4 Leistungspunkte aus 4 Tagen Exkursion mit Referat | |||
| - 16 Leistungspunkte aus einer 60-minütigen mündlichen Prüfung über größere Zusammenhänge der Kunstgeschichte, die Gegenstand des Studiums und der von der/ dem Kandidatin/en gehörten Vorlesungen waren, | |||
| b) aus der Bachelor-Arbeit (vgl. Allgemeiner Teil, § 25), die aus einem der Hauptseminare hervorgeht, ca. 40 Seiten umfasst und inhaltlich mit dem Thema dieses Seminars zusammenhängt. Mit ihr werden 20 Leistungspunkte erworben. | |||
| c) aus Leistungen im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, die in den in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführten berufsfeldorientierenden Veranstaltungen bzw. Praktika unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen erworben werden; dabei werden die im Rahmen der Bachelor-Vorprüfung in derartigen Veranstaltungen erworbenen Leistungspunkte (vgl. § 3 Abs. 1 c) mitgerechnet. Von diesen 20 Leistungspunkten sind 10 bis zur Bachelor-Vorprüfung zu erbringen. | |||
|
(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach Kunstwissenschaft ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 a genannten Prüfungsleistungen mindestens 40 Leistungspunkte, mit den in Absatz 2 c genannten Prüfungsleistungen mindestens 20 Leistungspunkte und mit der Bachelor-Arbeit 20 Leistungspunkte (vgl. Abs. 2 b) erworben wurden. | ||
|
(4) |
In die Fachnote gehen die Noten der mündlichen Prüfung, des zweiten Hauptseminars, des Seminars für alle Studienabschnitte und des benoteten Referates der Exkursion jeweils mit dem Gewicht der durch sie erworbenen Leistungspunkte ein. | ||
| § 5 | Überfachliche berufsfeldorientierende Qualifikationen | ||
|
(1) |
Im Rahmen des Bachelor-Studiums im Hauptfach Kunstwissenschaft müssen in Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von überfachlichen, berufsfeldorientierenden Qualifikationen dienen, bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung mindestens 20 Leistungspunkte erworben werden, davon bis zum Abschluss der Bachelor-Vorprüfung mindestens 10 Leistungspunkte. | ||
| (2) | Bindend vorgeschrieben sind: | ||
| - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften (alternatives Fach). Lehrveranstaltungen, die von den Fakultäten 1, 9 und 10 angeboten werden, kommen dafür nicht in Frage (fachfremder Schein, 2 SWS, 2, 5 Leistungspunkte) | |||
| - die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltung (2 SWS; 2,5 Leistungspunkte), die nicht im Fach Kunstwissenschaft oder im wissenschaftlichen Nebenfach angeboten werden. In Frage kommen dabei vor allem Veranstaltungen mit besonders ausgewiesenem Praxisbezug aus dem Lehrprogramm der übrigen am Bachelor-Studiengang beteiligten Fächer. | |||
|
(3) |
Zum Erwerb weiterer überfachlicher berufsfeldorientiernder Qualifikationen und der übrigen einschlägigen Leistungspunkte stehen drei Möglichkeiten offen: | ||
| a) die erfolgreiche Teilnahme an weiteren einführenden oder praktische Fähigkeiten vermittelnden Lehrveranstaltungen im Sinne von Absatz 2, 2. Spiegelstrich | |||
| b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektseminar im Fach Kunstwissenschaft mit hohen praktischen Anteilen, wobei die Leistungen im Team zu erbringen sind; mit ihr werden 10 Leistungspunkte erworben | |||
| oder | |||
| c) ein Praktikum an einer Stelle zu machen, die eine Beschäftigung im Zusammenhang mit möglichen Berufsfeldern von B.A.-Absolventen Kunstwissenschaft sicherstellen kann. Eine Bescheinigung der betreffenden Institution muss Auskunft über die Dauer des Praktikums sowie über die Art der Beschäftigung geben und bestätigen, dass der Praktikant/die Praktikantin durch persönliche Erfahrung charakteristische Elemente des jeweiligen Berufsfeldes kennen gelernt hat. Das Praktikum ist durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder eine/en der Lehrenden des Institutes zu genehmigen. Jede Woche eines ganztägigen Praktikums erbringt 2,5 Leistungspunkte. Bei geringerer Stundenanzahl am Tag ist eine Umrechnung möglich. Zu jedem Praktikum ist von der/dem Studierenden ein kurzer Praktikumsbericht zu verfassen. | |||
| I. Die Prüfungen im Nebenfach Kunstwissenschaft | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
| Der Prüfungsausschuss ist mit dem Prüfungsausschuss des BA-Hauptfaches Kunstwissenschaft identisch. | |||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft | ||
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(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des ersten Studienjahrs erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - je 5 Leistungspunkte von zwei Proseminaren aus den Modulen Ikonographie, Formenlehre oder Quellenkunde (studienbegleitend) | |||
| - 2 Vorlesungen. | |||
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(2) |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn mit den in Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen mindestens 10 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
| § 3 | Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft | ||
| (1) | Die Bachelor-Vorprüfung besteht | ||
| a) aus den im Rahmen der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen (vgl. Allgemeiner Teil, § 6 Abs. 2 letzter Satz) | |||
| b) aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des zweiten Studienjahrs erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | |||
| - 5 Leistungspunkten aus einem Seminar der Module Ikonographie, Quellenkunde oder Formenlehre | |||
| - 2 Vorlesungen | |||
| - 7 Leistungspunkte aus einer bestandenen 30-minütigen mündlichen Prüfung über das Themengebiet von 4 gehörten Vorlesungen. | |||
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(2) |
Die Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft ist bestanden, wenn mit den Abs. 1 a-b genannten Prüfungsleistungen mindestens 22 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
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(3) |
In die Fachnote gehen zu 50 % das arithmetische Mittel der benoteten Leistungsnachweise des 1. und 2. Studienjahres (aus Seminaren und Exkursionsreferat) und zu 50 % die mündliche Prüfung ein. | ||
| § 4 | Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft | ||
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(1) |
Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Bachelor-Vorprüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft. | ||
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(2) |
Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des dritten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||
| - 5 Leistungspunkte aus 1 Proseminar | |||
| - 3 Vorlesungen | |||
| - 5 Leistungspunkte aus 1 Seminar für alle Studienabschnitte | |||
| - 2 Leistungspunkten aus 2 Tagen Exkursion mit Referat | |||
| - 6 Leistungspunkten aus einer bestandenen 30-minütigen mündlichen Prüfung über größere Zusammenhänge der Kunstgeschichte, die Teil des Studiums der/des Kandidatin/en waren. | |||
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(3) |
Die Bachelor-Prüfung im Nebenfach Kunstwissenschaft ist bestanden, wenn mit den in Abs. 2 genannten Prüfungsleistungen 18 Leistungspunkte erworben wurden. | ||
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(4) |
In die Fachnote gehen die Leistungen der studienbegleitenden Prüfungen (aus einem Proseminar und einem Seminar für alle Studienabschnitte sowie das Referat der Exkursion) und die Note der mündlichen Bachelor-Prüfung mit dem Gewicht der jeweils durch sie erworbenen Leistungspunkte ein. | ||
| 12. | Linguistik | ||
| 13. | Maschinenwesen (Nebenfach) | ||
| 14. | Mathematik (Nebenfach) | ||
| 15. | Pädagogik/ Berufspädagogik | ||
| I. Die Prüfungen im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik | |||
| § 1 | Prüfungsausschuss | ||
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(1) |
Der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Fakultät 10) wählt nach Maßgabe des Allgemeinen Teils die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen. | ||
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(2) |
Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Fakultät 10 gewählt. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. | ||
| § 2 | Die Orientierungsprüfung im Hauptfach Pädagogik/Berufspädagogik | ||
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(1) |
Die Orientierungsprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienjahres erbracht werden müssen. Im einzelnen sind die folgenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen vorgeschrieben: | ||