Stand 28.10.2004
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 16. September 2004
Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement
Vom 20. September 2004
Anlage 1: Pflichtfächer der Diplomprüfung
Anlage 2: Hauptfächer der Diplomprüfung
Prüfungs- und Studienordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Allgemeiner Teil
Vom 01.06.2002
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für die Akademische Abschlussprüfung in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Besonderer Teil
Vom 09. Juli 2004
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Maschinenwesen
Vom 16. September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 09.06.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 16.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat seine Zustimmung am 16.09.2004, Az.: 7831.171-M-01, erteilt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenwesen beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
Der Diplomstudiengang Maschinenwesen besteht zum einen aus der Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau, in der nach dem Vordiplom eine große Auswahl an Pflicht- und Hauptfächern aus den Gebieten der Konstruktions- und Fertigungstechnik, der Energietechnik und Verfahrenstechnik u. a. besteht. Zum anderen sind für diejenigen Studierenden, die sich schon für ein besonderes, engeres Berufsfeld entschieden haben, die speziellen Studienrichtungen Mikrosystem- und Feinwerktechnik, Produktentwicklung und Konstruktionstechnik, Produktionstechnik sowie Modellierung und Simulation im Maschinenbau zusammengestellt und in dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben worden. Die Wahl dieser Studienrichtungen erfolgt nach dem vierten Semester.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Maschinenwesen. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung, auch in den Fällen, für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät für Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
(3) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seiner vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Prüfende und Beisitzende
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenwesen oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
§ 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Studienzeiten in einem Studiengang Maschinenwesen oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Maschinenwesen der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Maschinenwesen an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der jeweiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
(7) Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Maschinenwesen werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt.
II. Struktur von Studium und Prüfungen
§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 162 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten.
(4) Das Grundstudium enthält weitgehend einheitliche Grundlagenfächer. Das Hauptstudium bietet die fünf Studienrichtungen
Allgemeiner Maschinenbau - Mechanical Engineering
Mikrosystem- und Feinwerktechnik - Microsystems and Precision Engineering
Produktentwicklung und Konstruktionstechnik - Product Development and Design
Produktionstechnik - Production Technology
Modellierung und Simulation im Maschinenbau- Computational Science and Engineering
(5) Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. im Diplomstudiengang Maschinenwesen an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und
2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21),
3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Maschinenwesen oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Maschinenwesen verlangt werden.
Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Fahrzeug- und Motorentechnik, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technologiemanagement.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder ein Diplomprüfung im Diplomstudiengang Maschinenwesen oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben.
§ 7 Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Hauptfachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen.
(2) Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren zu können.
Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre
erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
(4) Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen.
(5) Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden.
(6) Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben.
(7) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht.
(8) Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die "Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen.
(9) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(11) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
§ 8 Arten der Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind
1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen;
2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen.
(2) Prüfungsleistungen sind
1. Fachprüfungen
1.1 schriftliche Prüfungen
1.2 mündliche Prüfungen
2. Studienarbeiten
3. Diplomarbeit
(3) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 9 Schriftliche Prüfungen
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfung höchstens zwei Stunden.
(3) Schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 10 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person.
(3) Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 | = sehr gut | |
| = eine hervorragende Leistung; | ||
| 2 | = gut | |
| = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||
| 3 | = befriedigend | |
| = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | ||
| 4 | = ausreichend | |
| = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | ||
| 5 | = nicht ausreichend | |
| = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich.
(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet bei einem
Durchschnitt
bis 1,5
= sehr gut
über 1,5 bis 2,5
= gut
über 2,5 bis 3,5
= befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0
= nicht ausreichend
§ 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis mit Erfolg bestanden erteilt wurde.
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde.
(3) Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind.
(5) Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z. B. Aushang).
(6) Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.
§ 13 Wiederholung und Freiversuch
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regelt (3, 4 und 8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9).
(2) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(3) Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung (§ 7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen, dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann. Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden die Zweitwiederholungsprüfungen mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich.
(4) Wird in der Diplomprüfung die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz 1 .
(5) Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können.
(6) Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters vollständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind.
(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.
(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 15 Zusatzfächer
Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt.
III. Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachgewiesen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen:
Höhere Mathematik I + II
Übungen
Technische Thermodynamik I +
II
Übungen
Elektrotechnisches Praktikum
Praktikum
Werkstoffkunde I + II
Praktikum
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern:
Höhere Mathematik I + II und III und Numerik (*)
Technische Mechanik I und II (*)
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV (*)
Technische Thermodynamik I + II
Einführung in die Elektrotechnik I + II
Werkstoffkunde I + II
Fertigungslehre mit Einführung in die Fabrikorganisation
Grundlagen der Informatik I + II
(2) Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das sechswöchige Vorpraktikum gemäß Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen (§ 7 Abs. 8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen:
Naturwissenschaften (Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) (*)
Technische Mechanik III
Übungen in Konstruktionslehre I+II und III+IV
Nichttechnisches Fach
Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein.
(3) Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden.
§ 19 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung
(1) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung " verliehen.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung erbracht worden ist.
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Maschinenwesens anzuwenden.
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Maschinenwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24.
(2) Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehen Vordruck (Übersichtsplan) seine Pflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen.
§ 22 Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium umfasst acht Pflichtfächer, Messtechnik, ein nichttechnisches Fach, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit.
(2) Jedes Pflichtfach umfasst Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Die Pflichtfächer sind in Gruppen gegliedert und zusammen mit Messtechnik (Gruppe 1) und dem nichttechnischen Fach (Gruppe 10) in Anlage 1 aufgeführt. Jedes Pflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen beschließt die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Pflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten.
(3) Jedes Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantwortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachprüfung soll vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Studienbegleitende Leistungen (Scheine) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen und/oder Praktika zu erbringen
Messtechnik Vorlesung / Praktikum
Nichttechnisches Fach Vorlesung
(5) Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in Pflichtfächern.
(6) Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und den Leistungsnachweis im nichttechnischen Fach. Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden.
(7) Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit.
§ 23 Studienarbeiten
(1) In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen.
(2) Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(4) Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein.
(5) Die Studienarbeiten können folgender Art sein:
1. experimentelle Arbeit,
2. konstruktive Arbeit,
3. theoretische Arbeit.
Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein.
(6) Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die theoretische Vorbereitung des Experiments,
3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments,
4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung.
(7) Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte,
3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise.
(8) Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
3. die Formulierung der gewählten Vorgehensweise bzw. Methode,
4. die Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse sowie deren kritische Würdigung
(9) Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
§ 24 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer
1. alle Fachprüfungen nach § 22(1) bestanden hat,
2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und
3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat.
(2) Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit.
(3) Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
§ 25 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Maschinenwesen selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.
(2) Die Diplomarbeit kann von allen im Maschinenwesen an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann und die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden.
(3) Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern.
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet.
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen:
- Pflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS
- Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS
- Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS
- Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS
Im Übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung" verliehen.
(3) Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung. In das Zeugnis werden die gewählte Studienrichtung, die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw. der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Maschinenwesen vom 05.08.2003 außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium des Maschinenwesens an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 05.08.2003 ablegen.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 05.08.2003 ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009.
(4) Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben.
Stuttgart, den 16. September 20043
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
Rektor
Die Pflichtfächer sind für jede Studienrichtung zusammen mit Messtechnik und dem nichttechnischen Fach in Gruppen zusammengefasst. Jede Gruppe kann eine Lehrveranstaltung (Pflichtfach) oder mehrere alternativ zu wählende Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtfächer) umfassen (diese Fächer werden einheitlich als Pflichtfächer bezeichnet). Die Lehrveranstaltung(en) jeder Gruppe werden von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt.
Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau - Mechanical Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Strömungsmechanik
Gruppe 3 Maschinendynamik und Wärmeübertragung
Gruppe 4: Werkstoffe und Festigkeit
Gruppe 5: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 6: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 7: Konstruktions- und Fertigungstechnik
Gruppe 8: Energie- und Verfahrenstechnik
Gruppe 9: Modellierung und Simulation
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Mikrosystem- und Feinwerktechnik - Microsystems and Precision Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Produktentwicklung und Konstruktionstechnik - Product Development and Design
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Produktionstechnik - Manufacturing Technology
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Fluid- und Festkörpermechanik
Gruppe 3: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 4: Fabrikbetriebslehre und Arbeitswissenschaft
Gruppe 5: Produktionsorientiertes Fach einsschl. Werkstoffe
Gruppe 6: Konstruktionsorientiertes Fach einschl. Festigkeit
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
Studienrichtung Modellierung und Simulation im Maschinenbau - Computational Science and Engineering
Gruppe 1: Messtechnik
Gruppe 2: Strömungsmechanik
Gruppe 3 Maschinendynamik und Wärmeübertragung
Gruppe 4: Werkstoffe und Festigkeit
Gruppe 5: Fabrikbetrieb und Arbeitswissenschaft
Gruppe 6: Regelungs- und Steuerungstechnik
Gruppe 7: Pflichtfach 1 der Studienrichtung
Gruppe 8: Pflichtfach 2 der Studienrichtung
Gruppe 9: Freie Pflichtfachgruppe der Studienrichtung
Gruppe 10: Nichttechnisches Fach
In der Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau besteht freie Wahl aus allen Hauptfächern des Diplomstudiengangs Maschinenwesen. Eine Liste dieser Fächer wird von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog veröffentlicht.
Die Wahlmöglichkeiten für Hauptfächer der übrigen Studienrichtungen sind eingeschränkt. Die in der jeweiligen Studienrichtung wählbaren Hauptfächer werden von der Fakultät für Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog veröffentlicht.
Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den
Diplomstudiengang Technologiemanagement.
Vom 20.
September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Senat der Universität Stuttgart am 09.06.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 20.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat seine Zustimmung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG am 20.09.2004, Az.: 7831.171-T-02, erteilt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Technologiemanagement beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
I. Allgemeines
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Technologiemanagement. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen. | |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
|
(1) |
Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung, auch in den Fällen für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät für Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. |
|
(2) |
Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein. |
|
(3) |
Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen. |
|
(4) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. |
|
(5) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
|
(6) |
Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seiner vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
|
(1) |
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben. |
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(2) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Technologiemanagement oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. |
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(3) |
Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
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(1) |
Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. |
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(2)
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Studienzeiten in einem Studiengang Technologiemanagement oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Technologiemanagement der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich. |
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(3)
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Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Technologiemanagement an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der jeweiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. |
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(4)
|
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. |
|
(5)
|
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. |
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(6)
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Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. |
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(7) |
Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Technologiemanagement werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt. |
| II. Struktur von Studium und Prüfungen | |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
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(1) |
Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit. |
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(2) |
Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. |
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(3)
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Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 16 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten. |
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(4) |
Das Grundstudium enthält weitgehend einheitliche Grundlagenfächer. Das Hauptstudium bietet Wahlmöglichkeiten aus dem Maschinenwesen und der Betriebswirtschaft. |
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(5)
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Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden. |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
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(1) |
Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer |
| 1. im Diplomstudiengang Technologiemanagement an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und | |
| 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21), | |
| 3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, | |
| 4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Technologiemanagement oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Technologiemanagement verlangt werden. | |
| Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Maschinenwesen, Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Fahrzeug- und Motorentechnik, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre. | |
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(2) |
Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen: |
| 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen, | |
| 2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums, | |
| 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Technologiemanagement oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. | |
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(3)
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Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden. |
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(4) |
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
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(5)
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Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben. |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung |
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(1)
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Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leitungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leitungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Wahlpflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Hauptfachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen. |
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(2) |
Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren zu können. |
| Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen | |
| Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre | |
| erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. | |
|
(3)
|
Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruches sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. |
|
(4)
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Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen. |
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(5)
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Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden. |
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(6)
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Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben. |
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(7)
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Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht. |
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(8)
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Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die "Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen. |
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(9)
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Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. ) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. |
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(10)
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Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. |
|
(11)
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Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. |
| § 8 | Arten der Studien- und Prüfungsleistungen |
| (1) | Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind |
| 1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen; | |
| 2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen. | |
| (2) | Prüfungsleistungen sind |
| 1. Fachprüfungen | |
| 1.1 schriftliche Prüfungen | |
| 1.2 mündliche Prüfungen | |
| 2. Studienarbeiten | |
| 3. Diplomarbeit. | |
|
(3) |
Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
|
(1) |
In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann. |
|
(2) |
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfung höchstens zwei Stunden. |
|
(3) |
Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
|
(1) |
In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird. |
|
(2) |
Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person. |
|
(3) |
Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten. |
|
(4) |
Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. |
|
(5) |
Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
|
(1) |
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: |
| 1 | = sehr gut | |
| = eine hervorragende Leistung; | ||
| 2 | = gut | |
| = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||
| 3 | = befriedigend | |
| = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | ||
| 4 | =ausreichend | |
| = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | ||
| 5 | = nicht ausreichend | |
| = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. | ||
| Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. | ||
|
(2) |
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich. | |
|
(3) |
Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. | |
Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 1,5
= sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0
= nicht ausreichend.
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
|
(1) |
Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis mit Erfolg bestanden erteilt wurde. |
| (2) | Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde. |
|
(3) |
Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden. |
|
(4) |
Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind. |
|
(5) |
Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z.B. Aushang). |
|
(6) |
Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
|
(1) |
Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regelt (3), (4) und (8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9). |
|
(2)
|
Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. |
|
(3) |
Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung (§7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen, dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann. Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden die Zweitwiederholungsprüfungen mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. |
|
(2) |
Wird in der Diplomprüfung die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit nicht ausreichend bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als ausreichend (4,0) nicht möglich. In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen zu lassen Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz 1. |
|
(5) |
Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können. |
|
(6) |
Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden. |
|
(7) |
Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. |
|
(8) |
Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in den drei Pflichtfächern und zwei Wahlpflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters vollständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind. |
|
(9) |
Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können spätestens am übernächsten Prüfungstermin auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen. |
|
(10) |
Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 8 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet. |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
|
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. |
|
(2)
|
Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. |
|
(3) |
Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreihend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen. |
|
(4) |
Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
|
(5) |
Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. |
| § 15 | Zusatzfächer |
| Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt. | |
| III. Diplom-Vorprüfung | |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachgewiesen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. | |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen: | |
| Höhere Mathematik I + II Übungen | |
|
Technische Thermodynamik I + II Übungen |
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| Elektrotechnisches Praktikum Praktikum | |
| Werkstoffkunde I + II Praktikum | |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| (1) | Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern: |
| Höhere Mathematik I + II und III (*) | |
| Technische Mechanik I und II (*) | |
| Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV (*) | |
| Technische Thermodynamik I + II | |
| Einführung in die Elektrotechnik I + II | |
| Werkstoffkunde I + II | |
| Fertigungslehre | |
| Fachspezifische Orientierung (Betriebswirtschaftlehre) | |
|
(2) |
Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das sechswöchige Vorpraktikum gemäß Praktikumsrichtlinie Maschinenwesen (§ 7 Abs. 8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen: |
| Naturwissenschaften (Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) (*)Technische Mechanik III | |
| Übungen in Konstruktionslehre I + II und III + IV | |
| Grundlagen der Informatik I + II | |
| Alternatives/Nichttechnisches Fach | |
| Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein. | |
|
(3) |
Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden. |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
|
(1) |
Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt. |
|
(2) |
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat Sehr gut mit Auszeichnung verliehen. |
|
(3) |
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. |
|
(4) |
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung erbracht worden ist. |
| IV. Diplomprüfung | |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Technologiemanagements anzuwenden. | |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
|
(1) |
Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Technologiemanagement an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24. |
|
(2) |
Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Übersichtsplan) seine Wahlpflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen. |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
|
(1) |
Das Hauptstudium umfasst drei Pflichtfächer, drei ingenieurwissenschaftliche und zwei betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer, ein alternatives/nichttechnisches Fach, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit. |
|
(2) |
Jedes Pflichtfach umfasst Stoff im Umfang von fünf Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Bei den Pflichtfächern handelt es sich um: |
| 1. Technologiemanagement / Arbeitswissenschaft II | |
| 2. Grundlagen der Logistik / Grundlagen der Materialflusstechnik | |
| 3. Fabrikbetriebslehre I / Investition und Finanzierung | |
| Jedes Wahlpflichtfach umfasst Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Die ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer sind in drei Gruppen gegliedert, die betriebswirtschaftlichen Wahlpflichtfächer in zwei Gruppen (siehe Anlage 1). Jedes Wahlpflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten. | |
|
(3) |
Jedes ingenieurwissenschaftliche Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. |
| Jedes betriebswirtschaftliche Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. | |
| Es kann höchstens eines der beiden Hauptfächer aus der Liste der betriebswirtschaftlichen Hauptfächer gewählt werden. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantwortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachprüfung soll vier Stunden nicht überschreiten. | |
|
(4) |
Studienbegleitende Leistungen (Scheine) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen zu erbringen: |
| Alternatives/Nichttechnisches Fach Vorlesung | |
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(5) |
Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in den drei Pflichtfächern und zwei Wahlpflichtfächern. |
|
(6) |
Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und den Leistungsnachweis im alternativen/nichttechnischen Fach. Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden. |
| (7) | Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit. |
| § 23 | Studienarbeiten |
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(1) |
In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen. |
|
(2) |
Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. |
|
(3) |
Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. |
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(4) |
Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein. |
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(5) |
Die Studienarbeiten können folgender Art aus dem Bereich des Maschinenwesens und der Betriebswirtschaftslehre sein: |
| 1. experimentelle Arbeit, | |
| 2. konstruktive Arbeit, | |
| 3. theoretische Arbeit. | |
| Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein. | |
| (6) | Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die theoretische Vorbereitung des Experiments, | |
| 3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments, | |
| 4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung. | |
| (7) | Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte, | |
| 3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise. | |
| (8) | Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere: |
| 1. Die Beschreibung der Aufgabe, | |
| 2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur, | |
| 3. die Formulierung der gewählten Vorgehensweise bzw. Methode, | |
| 4. die Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse sowie deren kritische Würdigung. | |
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(9) |
Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
| (10) | Es darf höchstens eine der beiden Studienarbeiten aus der Betriebswirtschaftslehre gewählt werden. |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| (1) | Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer |
| 1. alle Fachprüfungen nach § 22 (1) bestanden hat, | |
| 2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und | |
| 3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat. | |
|
(2) |
Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit. |
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(3) |
Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. |
| § 25 | Diplomarbeit |
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(1) |
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Maschinenwesen oder der Betriebswirtschaftslehre selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. |
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(2) |
Die Diplomarbeit kann von allen im Maschinenwesen und der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann und die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden. |
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(3) |
Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin. |
|
(4) |
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
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(5) |
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern. |
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(6) |
Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. |
|
(7) |
Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau oder der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet. |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
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(1) |
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen: |
| - Pflichtfächer gewichtet mit je 5 SWS | |
| - Wahlpflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS | |
| - Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS | |
| - Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS | |
| - Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS. | |
| Im übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend. | |
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(2) |
Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat "Sehr gut mit Auszeichnung" verliehen. |
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(3) |
Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung. In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw. der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern. |
|
(4) |
Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. |
| § 27 | Diplomurkunde |
|
(1) |
Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. |
|
(2) |
Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. |
| V. Schlussbestimmungen | |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
|
(1) |
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
|
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. |
| (3) | Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
|
(4) |
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt. | |
| § 30 | Inkrafttreten |
|
(1) |
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Technologiemanagement vom 30.07.2003 außer Kraft. |
|
(2) |
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium des Technologiemanagements an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 30.07.2003 ablegen. |
|
(3) |
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 30.07.2003 ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009. |
|
(4) |
Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben. |
Stuttgart, den 20.09.2004
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch
(Rektor)
Die Wahlpflichtfächer sind in ingenieurwissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Fächer unterteilt. Es ist aus jeder Gruppe ein Fach zu wählen. Die Lehrveranstaltung(en) jeder Gruppe werden von der Fakultät Maschinenbau bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften festgelegt.
Ingenieurwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:
Gruppe 1: Entwicklung und Konstruktion
Gruppe 2: Informatik, Mess- und Regelungstechnik
Gruppe 3: Energie-, Verfahrens- und Produktionstechnik
Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer:
Die hier gewählten Fächer können nicht als Hauptfach
gewählt werden.
Gruppe 1:
Beschaffungsmanagement
Controlling
Finanzwirtschaft
Marketing und Vertrieb
Organisationslehre
Gruppe 2:
Forschungs- und Entwicklungsmanagement
Personalmanagement
Betriebswirtschaftliche Planung
Wirtschaftsinformatik
Ingenieurwissenschaftliche Hauptfächer
Freie Wahl im Gesamtkatalog aller Studienrichtungen und -gänge des Maschinenwesens im weiteren Sinne; eine Liste dieser Fächer wird von der Fakultät Maschinenbau festgelegt.
Betriebswirtschaftliche Hauptfächer
Es kann höchstens eines der beiden Hauptfächer aus der Liste der betriebswirtschaftlichen Hauptfächer gewählt werden:
Controlling
Finanzwirtschaft
Forschungs- und Entwicklungsmanagement
Marketing / Industriegütermarketing
Betriebswirtschaftliche Organisationslehre
Personalmanagement
Betriebswirtschaftliche Planung
Wirtschaftsinformatik
Studien-
und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik
Vom 17. September 2004
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart am 14.07.2004 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 17.09.2004 die nachstehende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung Fahrzeug- und Motorentechnik beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung am 17.09.2004, Az. 7831.171-F-01 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
Präambel
| I. | Allgemeines |
| § 1 | Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Prüfende und Beisitzende |
| § 4 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| II. | Struktur von Studium und Prüfungen |
| § 5 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots |
| § 6 | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
| § 7 | Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen |
| § 8 | Arten der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Schriftliche Prüfungen |
| § 10 | Mündliche Prüfungen |
| § 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 12 | Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 13 | Wiederholung und Freiversuch |
| § 14 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 15 | Zusatzfächer |
| III. | Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung |
| § 17 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
| § 18 | Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 19 | Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung |
| IV. | Diplomprüfung |
| § 20 | Zweck und Durchführung der Diplomprüfung |
| § 21 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung |
| § 22 | Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung |
| § 23 | Studienarbeiten |
| § 24 | Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit |
| § 25 | Diplomarbeit |
| § 26 | Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung |
| § 27 | Diplomurkunde |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik beschreibt den Aufbau des Studiums und die Struktur und Organisation der Prüfungen. Sie stellt das Regelwerk für eine einheitliche Handhabung und Bewertung des Studiums und der Studienleistungen dar. Sie wendet sich dabei sowohl an die Studierenden, als auch an die Prüfer und Prüferinnen und die entsprechenden Organe der Universität.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten nach der vorliegenden Studien- u. Prüfungsordnung, auch in den Fällen für die keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultät Maschinenbau über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau wählt 3 Professoren und einen Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Ein studentisches Mitglied und sein Stellvertreter, die nur beratende Stimme haben, werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Prüfungsausschuss müssen die Professorinnen bzw. Professoren die Mehrheit haben. Der Prüfungsausschuss wählt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Beide müssen Professoren bzw. Professorinnen sein.
(3) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens halbjährlich. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie kann sich der Hilfe des Dezernates für Studentische Angelegenheiten bedienen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person oder des Zentralen Prüfungsamtes sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser der Rektorin bzw. dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Prüfende und Beisitzende
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel als Prüfende nur Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Hochschul- und Privatdozentinnen befugt. Oberassistenten bzw. Oberassistentinnen, Oberingenieure bzw. Oberingenieurinnen, Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Professoren bzw. Professorinnen und Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfende bestellt werden, wenn ihnen der zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von Studien- und Diplomarbeiten muss einer der Prüfenden Professor bzw. Professorin sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfenden vorher eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestellt die Beisitzenden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Prüfling kann für die mündlichen Prüfungen die prüfende Person oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
§ 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Studienzeiten in einem Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet und gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung ist bis zur Hälfte der Fachprüfungen und Studienarbeiten möglich.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei kann die Hilfe des jeweiligen Fachprofessors bzw. der je-weiligen Fachprofessorin in Anspruch genommen werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten , Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind – und das Prüfungsdatum der externen Prüfung zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zu-lässig.
(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung
(7) Einschlägige Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung für den Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik werden durch das Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannt.
II. Struktur von Studium und Prüfungen
§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 167 Semesterwochenstunden (SWS). Zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden werden angeboten.
(4) Das Grundstudium enthält weitgehend Grundlagenfächer. Im Hauptstudium können verschiedene Hauptfächer gewählt werden.
(5) Lehrveranstaltungen können auch in Englisch abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Ankündigung. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Absprache auch in Englisch erbracht werden.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und
2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und 21),
3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht verloren hat. Dies gilt nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs in Fächern, die auch im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik verlangt werden. Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Diplomstudiengänge Automatisierungstechnik in der Produktion, Elektrotechnik, Maschinenwesen, Verfahrenstechnik, Technische Kybernetik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Technologiemanagement.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist für jede Prüfung schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind, soweit sie der Universität nicht bereits vorliegen, beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz (1) Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz (1) Nr. 4 nicht bestanden hat, ob er einen Zweitwiederholungsantrag nach § 13 (7) gestellt hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt des nachträglich erbrachten Nachweises der Zulassungsberechtigung ausgesprochen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und der Prüfungsvorleistungen, die von der prüfenden Person kontrolliert werden, wird die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Als zugelassen gilt, wem die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamt versagt wurde. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Der Prüfling hat alle Studien- und Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt anzumelden. Die Fristen für die Prüfungsanmeldung werden vom Prüfungsamt der Universität im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person bekannt gegeben.
§ 7 Aufbau der Prüfungen, Orientierungsprüfung, Prüfungsfristen, berufspraktische Ausbildung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen, der Orientierungsprüfung gem. § 7 (2) und den restlichen Fachprüfungen gem. § 18. Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen (Scheinen), Pflichtfachprüfungen, Hauptfachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Eine Prüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen sind mündliche und schriftliche Prüfungen.
(2) Mit der Orientierungsprüfung
soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um
eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitaufwand korrigieren
zu können. Die Orientierungsprüfung ist erbracht, wenn
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters die Teilprüfungen
Konstruktionslehre I und II mit Einführung in die Festigkeitslehre
erfolgreich bestanden sind. Die Teilprüfungen können einmal
im darauf folgenden Semester wiederholt werden. §13 Abs. 3
gilt analog. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters bestanden
hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die
Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet
auf Antrag des Studierenden der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wer die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
(4) Der erste Teil der Diplomprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters bestanden sein, der zweite Teil der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Diplomarbeit ist im Anschluss an die Leistungsnachweise und Fachprüfungen und nach Abschluss der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen.
(5) Fachprüfungen der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorleistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters vorzeitig abgelegt werden.
(6) Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekannt gegeben.
(7) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des Prüfungsamtes von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festgelegt. Sie werden durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Die Termine für mündliche Prüfungen werden durch die jeweilige prüfende Person festgelegt und durch Aushang an deren Institut bekannt gemacht.
(8) Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Praktikantenamt für Maschinenwesen anerkannte berufspraktische Ausbildung gefordert. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte berufspraktische Ausbildung stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät Maschinenbau beauftragte Person (Praktikantenamt für Maschinenwesen) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regelt die „Praktikumrichtlinie Maschinenwesen“.
(9) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen (§ 13) und für die Orientierungsprüfung (Abs. 2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Studierende haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen oder Prüfungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung (§ 7 Abs.2) können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens zwei Jahre. Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(11) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen.
§ 8 Arten der Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen (Leistungsnachweise) sind
1. Studienbegleitende Leistungen (Scheine), diese können aus mehreren studienbegleitenden Teilleistungen bestehen
2. Prüfungsvorleistungen, diese können aus mehreren Teilprüfungsvorleistungen bestehen
(2) Prüfungsleistungen sind
1. Fachprüfungen
1.1 schriftliche Prüfungen
1.2 mündliche Prüfungen2. Studienarbeiten
3. Diplomarbeit.
(3) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 9 Schriftliche Prüfungen
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass über Wissen im Prüfungsgebiet verfügt wird und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt wird und eine Lösung gefunden werden kann.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen darf je Teilprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Im Regelfall beträgt die Dauer einer schriftlichen (Teil-) Prüfung 30 Minuten je Semesterwochenstunde. Werden in einer Teilprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der schriftlichen Teilprüfungen höchstens zwei Stunden.
(3) Schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 10 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt wird.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einer prüfenden Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die prüfende Person die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden oder die beisitzende Person.
(3) Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Prüfling und 2 SWS in der Regel 20 Minuten. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfungen soll jeweils 120 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung
2 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Teilprüfungen. In diesem Fall ist bei der Notenangabe jede Dezimalstelle möglich.
(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0 = nicht ausreichend
§ 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienbegleitende Leistungen und Prüfungsvorleistungen gelten als bestanden, wenn der Leistungsnachweis „mit Erfolg bestanden“ erteilt wurde.
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mit mindestens "ausreichend" (4,0) ermittelt wurde.
(3) Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind.
(5) Wurde eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei Fachprüfungen und Studienarbeiten kann die Bekanntgabe auch auf andere Art und Weise erfolgen (z.B. Aushang).
(6) Wurde die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird dem Prüfling auf seinen Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.
§ 13 Wiederholung und Freiversuch
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Ausnahmen regeln (3), (4) und (8). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt (9).
(2) Wiederholungsprüfungen
sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden
Semesters anzumelden und abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist
gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis
nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(3) Die Prüfungen der Diplomvorprüfung dürfen einmal
wiederholt werden. Zweitwiederholungen sind in höchstens drei
Teilprüfungen bzw. Fachprüfungen mit Ausnahme der Orientierungsprüfung
(§7(2)) möglich. Zweitwiederholungsprüfungen sind
von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person genehmigen
zu lassen. Die ersten beiden Zweitwiederholungsprüfungen werden
genehmigt, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die
dritte Zweitwiederholungsprüfung wird genehmigt, wenn die bisherigen
Studien- und Prüfungsleistungen des Studierenden erkennen lassen,
dass das Studium erfolgreich fortgeführt werden kann.
Wird die Wiederholung der Orientierungsprüfung oder werden
die Zweitwiederholungsprüfungen mit „nicht ausreichend“
bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine
mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30 Minuten Dauer statt,
nach der von der prüfenden Person festgestellt wird, ob die
Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem
Fall ist eine bessere Note als „ausreichend“ (4,0) nicht
möglich.
(4) Wird in der Diplomprüfung
die Erstwiederholung einer schriftlichen Fachprüfung mit „nicht
ausreichend“ bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 bis 30
Minuten Dauer statt, nach der von der prüfenden Person festgestellt
wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist.
In diesem Fall ist eine bessere Note als „ausreichend“
(4,0) nicht möglich.
In der Diplomprüfung sind zwei Zweitwiederholungsprüfungen
möglich. Diese sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden
Person genehmigen zu lassen. Bei diesen Zweitwiederholungsprüfungen
entfällt die mündliche Fortsetzungsprüfung nach Satz
1.
(5) Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen, sofern sie nicht nach § 11 (2) ausgeglichen werden können.
(6) Wird eine Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(8) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen in fünf Pflichtfächern der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters voll-ständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt entsprechend für die restlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorle-sungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind.
(9) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes (8) Satz 1 und 2 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern spätestens am übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen.
(10) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern sowie Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. (1) des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern und Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz (8) Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte angerechnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. In allen anderen Fällen sind die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner oder einer anderen Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüfling vom Erbringen weiterer Studien- oder Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 15 Zusatzfächer
Der Prüfling kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, wohl aber auf Antrag im Zeugnis vermerkt.
III. Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachweisen werden, dass in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (s. § 6) sind für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen für jede Teilprüfung nachzuweisen:
| Höhere Mathematik I + II | Übungen |
| Thermodynamik I + II | Übungen |
| Werkstoffkunde I + II | Praktikum |
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern
Höhere Mathematik I + II und III und Numerik *)
Technische Mechanik I und II *)
Konstruktionslehre I + II mit Einführung in die Festigkeitslehre und III + IV *)
Technische Thermodynamik I + II
Einführung in die Elektrotechnik I + II
Werkstoffkunde I + II
Fertigungslehre
Grundlagen der Informatik I + II
(2) Zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung ist das 6-wöchige Vorpraktikum gemäß „Praktikumrichtlinie Maschinenwesen“ (§7 Abs.8) nachzuweisen und müssen in den folgenden Fächern studienbegleitende Leistungsnachweise (Scheine) vorliegen:
Naturwissenschaften ( Einführung in die Chemie und Experimentalphysik) *)
Technische Akustik und Technische Schwingungslehre *)
Technische Mechanik III
Konstruktionslehre I + II und III + IV *)
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Diese studienbegleitenden Leistungsnachweise werden nur mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Diese Bewertung geht nicht in die Prüfungsnote ein.
(3) Für die mit (*) gekennzeichneten Studien- und Prüfungsleistungen muss jede der Teilprüfungen bzw. studienbegleitenden Teilleistungen bestanden werden.
§ 19 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung
(1) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote nach § 11 gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird entsprechend § 11 (2) aus den Fachnoten ermittelt.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat „Sehr gut mit Auszeichnung“ verliehen.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Das Zeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet. Auf Antrag wird dem Diplom-Vorprüfungszeugnis eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(4) Das Zeugnis trägt
das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit besessen wird, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Fahrzeug- und Motorentechnik anzuwenden.
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Fahrzeug- und Motorentechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit regelt § 24.
(2) Der Prüfling muss innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung und vor der ersten Fachprüfung zur Diplomprüfung auf einem hierfür vorgesehen Vordruck (Übersichtsplan) seine Pflicht- und Hauptfächer festlegen. Dieser ist von den beiden Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen durch ihre Unterschrift zu genehmigen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Hauptfachprofessoren bzw. -professorinnen. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen.
§ 22 Umfang des Hauptstudiums und der Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium umfasst zehn Pflichtfächer, Versuchs- und Messtechnik, zwei nichttechnische Fächer, 2 Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit.
(2) Die Pflichtfächer Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Nr. 9.1 bis 9.15 umfassen Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, das Pflichtfach Nr. 6 umfasst Stoff im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen (vgl. Anlage 1). Jedes Pflichtfach wird von einem bzw. einer hauptberuflich an der Universität tätigen Professor bzw. Professorin gelesen. Über Ausnahmen beschließt die Fakultät. Die Fachprüfung in einem Pflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten.
(3) Jedes Hauptfach (Anlage 2) umfasst Stoff von 10 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, zwei Semesterwochenstunden Hauptfach- und Allgemeines Maschinenbau-Praktikum (APMB) und eine Semesterwochenstunde Hauptfachseminar sowie eine Studienarbeit. Die Fachprüfung im Hauptfach umfasst den Stoff der 10 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Diese Fachprüfung ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art, Umfang und Termin der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantortlichen Professoren bzw. Professorinnen festgelegt. Die Gesamtdauer der Fachrüfung soll vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Studienbegleitende Leistungen („Scheine“) sind in folgenden Fächern durch erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen und/oder Praktika zu erbringen:
| Versuchs- und Messtechnik | Vorlesung / Praktikum |
| Zwei nichttechnische Fächer | Vorlesung |
| Pflichtfach Nr. 6 | Vorlesung |
(5) Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fachprüfungen in Pflichtfächern Nr. 1, 3, 4 , 5 und 7.
(6) Der zweite Teil erstreckt sich auf die restlichen Fachprüfungen in Pflichtfächern, so dass neun Pflichtfachprüfungen mit insgesamt 36 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen erreicht werden, die Fachprüfungen und Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern und die Leistungsnachweise gemäß Abs. (4). Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Teil können in den ersten Teil vorgezogen werden.
(7) Den dritten Teil bildet die Diplomarbeit.
§ 23 Studienarbeiten
(1) In den Studienarbeiten soll innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeitet werden. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Fachsemester durchzuführen.
(2) Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren bzw. Professorinnen ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist akten-kundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muss so gestellt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Auf Antrag des Prüflings kann der Hauptfachprofessor bzw. die Hauptfachprofessorin die Bearbeitungszeit für die Studienarbeit in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Antrag des Prüflings.
(4) Die Studienarbeit ist von dem Professor bzw. der Professorin, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Die Note schließt den Seminarvortrag ein.
(5) Die Studienarbeiten können folgender Art sein:
1. Experimentelle Arbeit,
2. konstruktive Arbeit,
3. theoretische Arbeit.
Die beiden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlicher Art sein.
(6) Eine experimentelle Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die theoretische Vorbereitung des Experiments,
3. den Aufbau und die Durchführung des Experiments,
4. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung.
(7) Eine konstruktive Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte,
3. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise.
(8) Eine theoretische Arbeit umfasst insbesondere:
1. Die Beschreibung der Aufgabe,
2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
3. die Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer Programmiersprache,
4. das Testen des Programms mit mehreren exemplarischen Datensätzen und das Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
5. die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden, dem Ablaufplan, dem Programmprotokoll (Quellenprogramm) und dem Ergebnisprotokoll sowie der Bedienungsanweisung.
(9) Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt sind.
§ 24 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer
1. alle Fachprüfungen nach § 22(1) bestanden hat,
2. die studienbegleitenden Leistungen nach § 22 (4) und
3. den Nachweis des Praktikantenamtes für Maschinenwesen über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen Ausbildung erbracht hat.
(2) Das Prüfungsamt prüft gegebenenfalls mit Unterstützung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit.
(3) Die Diplomarbeit soll in der Regel in einem der beiden Hauptfächer, in Ausnahmefällen in einem der gewählten Pflichtfächer durchgeführt werden. Über diese Ausnahmen entscheidet im Konsens mit den Hauptfachprofessoren bzw. Hauptfachprofessorinnen der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.
§ 25 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Fahrzeug- und Motorentechnik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.
(2) Die Diplomarbeit kann von allen in der Fahrzeug- und Motorentechnik an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren bzw. Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen ausgegeben, betreut und bewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zuständige Fakultätsrat. Die Diplomarbeit darf nur dann außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn sie dort vom Prüfer bzw. von der Prüferin betreut werden kann die Regelungen des Prüfungsausschusses eingehalten werden.
(3) Der Prüfling hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person sorgt dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind von der prüfenden Person dem Prüfungsamt mitzuteilen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme des Professors bzw. der Professorin.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der betreuenden Person so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag des Prüflings und einer Stellungnahme der prüfenden Person ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern.
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfer bzw. bei der Prüferin abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Diplomarbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. Eine der prüfenden Personen muss Mitglied der Fakultät Maschinenbau sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet.
(8) Ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Diskussion über die Ergebnisse der Diplomarbeit im Umfang von ca. 30 Minuten ist Teil der Diplomarbeit.
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis über die Diplomprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen:
- Pflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS
- Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS
- Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS
- Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS
Im übrigen gelten § 11 (2) und (3) entsprechend.
(2) Bei überragenden
Leistungen (Gesamtnote bis 1,2) wird das Prädikat " Sehr
gut mit Auszeichnung" verliehen.
(3) Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält
er über die Ergebnisse das Zeugnis über die Diplomprüfung.
In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten,
die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung
aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer
Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema
der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Prüfers bzw.
der betreuenden Prüferin sowie - auf Antrag des Prüflings
- das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Abgabetages der Diplomarbeit. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin beurkundet. Dem Diplomzeugnis und der Diplomurkunde sind auf Antrag jeweils eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Dekan bzw. der Dekanin der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling in angemessener Frist auf Antrag bei der prüfenden Person Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle unter Aufsicht gewährt.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Fahrzeug- und Motorentechnik vom 01.08.2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mit dem Studium im Diplomstudiengang Fahrzeug und Motorentechnik an der Universität Stuttgart bereits begonnen hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplom-Vorprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 01. August 2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) ablegen.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt hat, kann auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt die Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 01. August 2003 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 105) ablegen, längstens jedoch bis zum 31. März 2009.
(4) Die Studierenden haben ihre Wahl zusammen mit der ersten Prüfungsanmeldung nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auszuüben.
Stuttgart, den 17. September 2004
Prof. Dr.-Ing. habil.
Dieter Fritsch
(Rektor)
Anlage 1: Pflichtfächer der Diplomprüfung
|
Nr. |
Lehrveranstaltung |
SWS |
P = Prüfung LN = Leistungsnachweis |
|
1 |
Einführung in die Regelungstechnik/Steuerungstechnik oder Regelungstechnik I |
4 |
P |
|
2 |
Leichtbau/Werkstofftechnik |
4 |
P |
|
3 |
Technische Strömungslehre |
4 |
P |
|
4 |
Wärme- und Stoffübertragung |
4 |
P |
|
5 |
Methode der Finiten Elemente |
4 |
P |
|
6 |
Projekt- und Qualitätsmanagement |
2 |
LN |
|
7 |
Kraftfahrzeuge I + II |
4 |
P |
|
8 |
Verbrennungsmotoren I, II + III |
4 |
P |
|
9.1 |
Angewandte Informatik |
4 |
P |
|
9.2 |
Festigkeitslehre I oder Werkstofftechnik und -simulation |
4 |
P |
|
9.3 |
Kunststoffkunde I und II |
4 |
P |
|
9.4 |
Umformtechnik I und II |
4 |
P |
|
9.5 |
Simulationstechnik |
4 |
P |
|
9.6 |
Getriebelehre oder Konstruktion der Fahrzeuggetriebe |
4 |
P |
|
9.7 |
Grundlagen u. Konstruktionsprinzipien der Thermischen Strömungsmaschinen |
4 |
P |
|
9.8 |
Maschinendynamik |
4 |
P |
|
9.9 |
Brennstoffzellentechnik I und II |
4 |
P |
|
9.10 |
Technisches Design I und II |
4 |
P |
|
9.11 |
Elektrische Antriebe |
4 |
P |
|
9.12 |
Simultaneous Engineering und Technologiemanagement |
4 |
P |
|
9.13 |
Zuverlässigkeitstechnik |
4 |
P |
|
9.14 |
Grundlagen Technischer Verbrennungsvorgänge I + II |
4 |
P |
|
9.15 |
Grundlagen der Schienenfahrzeuge |
4 |
P |
|
9.16 |
Kraftfahrzeugmechatronik |
4 |
P |
# Insgesamt werden 38 Semesterwochenstunden für die Pflichtfächer verlangt.
# Obligatorisch sind die Pflichtfächer Nr. 1 bis Nr.8.
Anlage 2: Hauptfächer der Diplomprüfung
Die Liste der Hauptfächer und die Wahlmöglichkeiten werden von der Fakultät Maschinenbau festgelegt und im Studienkatalog für den 2. Abschnitt des Diplomstudiengangs Fahrzeug- und Motorentechnik veröffentlicht.
Prüfungs- und Studienordnung
der Universität Stuttgart für die
Akademische Abschlussprüfung
in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen
mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Bachelorprüfungsordnung)
Allgemeiner Teil
Vom 01.06.2002
Aufgrund von § 51 Abs.1 Satz 2 und § 53a Abs.2 des Universitätsgesetzes vom 01.02.2000 (GBl. v. 28.03.2000) hat der Senat der Universität Stuttgart in seiner Sitzung am 20.02.2002 den nachstehenden Allgemeinen Teil der Prüfungs- und Studienordnung für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts beschlossen.
Der Rektor hat seine Zustimmung am 01.05.2002, Az. 7831.178-0, erteilt.
Inhaltsübersicht
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 1 Struktur des
Studiengangs
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
§ 3 Fächer und Fächerkombinationen
§ 4 Überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen
§ 5 Prüfungsaufbau.
§ 6 Fristen für das Ablegen der Prüfungen
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen
§ 11 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerrinnen
bzw. Beisitzer
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 17 Bestehen und Nichtbestehen
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
Zweiter Teil. Orientierungsprüfung und Bachelor-Vorprüfung
§ 21 Zweck der Orientierungsprüfung
§ 22 Zweck der Bachelor-Vorprüfung
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
Dritter Teil. Bachelor-Prüfung
§ 24 Zweck der Bachelor-Prüfung
§ 25 Bachelor-Arbeit
§ 26 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
§ 27 Hochschulgrad und Bachelor-Urkunde
Vierter Teil. Schlussbestimmungen
§ 28 In-Kraft-Treten
Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt. Struktur und Aufbau
§ 1 Struktur des Studiengangs
Der Bachelor-Studiengang für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengänge an der Universität Stuttgart wird mit einer Bachelor-Prüfung abgeschlossen. Diese wird durch den Erwerb von Leistungspunkten erbracht. Dieser Bachelor-Studiengang gliedert sich in einen Kernbereich (wissenschaftliches Hauptfach) und in einen Ergänzungsbereich. Der Ergänzungsbereich enthält ein wissenschaftliches Nebenfach sowie Lehrveranstaltungen zur Vermittlung überfachlicher berufsfeldorientierter Qualifikationen (social skills) im Sinne von § 4.
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Leistungspunkte
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der praktischen Tätigkeit und der Zeit für das Ablegen der Bachelor-Arbeit beträgt sechs Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren; sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten
(2) Ein Bachelor-Studiengang gliedert sich in drei Studienjahre von je zwei Semestern. Das erste Studienjahr wird mit der Orientierungsprüfung, das zweite mit der Bachelor-Vorprüfung, und das dritte mit der Bachelor-Prüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot für den Bachelor-Studiengang erstreckt sich über sechs Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Pflicht- und Wahlpflichtbereich), und außerdem Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelor-Grades zu erbringenden Leistungspunkte im Pflicht- und Wahlpflichtbereich eines Bachelor-Studiengangs beträgt 180 Leistungspunkte, von denen 100 auf das Hauptfach, 40 auf das Nebenfach, 20 auf die überfachlichen berufsfeldorientierten Qualifikationen und 20 auf die Bachelor-Arbeit entfallen.
(4) Leistungspunkte können nur durch das Ablegen von Studien- oder Prüfungsleistungen erworben werden, die mit mindestens ausreichend bzw. bestanden bewertet werden. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Studien- und Prüfungsleistungen wird im fachspezifischen Teil dieser Ordnung (Teil B) geregelt.
§ 3 Fächer und Fächerkombinationen
(1) Es können folgende Fächer als Hauptfach gewählt werden:
Anglistik
Galloromanistik
Geographie
Germanistik
Geschichte
Geschichte der Naturwissenschaften und Technik
Italianistik
Kunstgeschichte
Linguistik
Pädagogik
Philosophie
Sozialwissenschaft
Sportwissenschaft.
(2) Als Nebenfach können folgende Fächer gewählt werden
Anglistik
Bauingenieurwesen
Betriebswirtschaftslehre
Chemie
Elektrotechnik und Informationstechnik
Galloromanistik
Geographie
Geologie und Paläontologie
Germanistik
Geschichte
Geschichte der Naturwissenschaften und Technik
Informatik
Italianistik
Kunstgeschichte
Linguistik
Maschinenwesen
Mathematik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politikwissenschaft
Soziologie
Sportwissenschaft
Volkswirtschaftslehre.
(3) Kombinationsverbote richten sich nach der folgenden Tabelle. Gekennzeichnete Felder bedeuten den Ausschluss der zugehörigen Kombinationen von Hauptfach und Nebenfach.
|
Hauptfach Nebenfach |
Ang- |
Galloro-manistik | Geo- graphie |
Germa- nistik |
Ge-schichte |
Ge- schichte d. Nat. u. T. |
Italia- nistik |
Kunst- ge- schichte |
Lin-guistik | Päda-gogik | Philo-sophie |
Sozial- wissen- schaft |
Sport- wissen-schaft |
| Anglistik |
X |
||||||||||||
| Galloromanistik |
X |
||||||||||||
| Geographie |
X |
||||||||||||
| Germanistik |
X |
||||||||||||
| Geschichte |
X |
||||||||||||
|
Geschichte
d. |
X |
||||||||||||
| Italianistik |
X |
||||||||||||
| Kunstgeschichte |
X |
||||||||||||
| Linguistik |
X |
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| Pädagogik |
X |
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| Philosophie |