Da in einem Bahnhof neben Zügen auch Rangierfahrten verkehren, muss immer damit gerechnet werden, dass ein Gleis durch Fahrzeuge besetzt sein kann. Das Freisein des Fahrweges muss daher unmittelbar vor der Zulassung einer Zugfahrt geprüft sein.
In alter Signaltechnik (mechanische und elektromechanische
Stellwerke) gab es zunächst keine Möglichkeiten für eine
technische Realisierung dieser Fahrwegprüfung. In solchen
Anlagen besteht daher die Vorschrift, vor jeder Zulassung einer
Zugfahrt das Freisein des Fahrweges durch Augenschein zu prüfen.
Diese Fahrwegprüfung ist eine entscheidende Sicherheitslücke
alter Signalanlagen. Nach den heutigen Vorschriften der Deutschen
Bahn AG ist die Anwendung der Fahrwegprüfung durch Augenschein
nur noch bei Geschwindigkeiten bis 120 km/h zugelassen.
In moderneren Signalanlagen (elektrische und elektronische Stellwerke) sind grundsätzlich technische Gleisfreimeldeanlagen (Gleisstromkreise, Tonfrequenz-Gleisstromkreise oder Achszähler) vorhanden. Das Freisein des Fahrweges wird dabei unmittelbar vor dem Stellen des Startsignals auf Fahrt geprüft. Das bedeutet, dass bei einem teilweise besetzten Fahrweg die Fahrstraße trotzdem verschlossen werden kann. Dadurch besteht auch bei einer gestörten Gleisfreimeldeanlage, bei der die Zugfahrt nicht durch Hauptsignal sondern ersatzweise (z.B. durch Ersatzsignal oder schriftlichen Befehl) zugelassen werden muss, die Möglichkeit, eine durch Verschluss gesicherte Fahrstraße zu nutzen.
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