Gefahrpunktabstände bei Ausfahrsignalen werden als Durchrutschweg bezeichnet und und betragen in der Regel 200 m. Sie können auf 100 m bzw. 50 m verkürzt werden, wenn die Einfahrgeschwindigkeit auf 60 km/h bzw. 40 km/h beschränkt wird.

Der Durchrutschweg kann auf ein Stumpfgleis gelegt werden, welches zu 50% besandet sein muss. Endet das Stumpfgleis vor hohen Böschungen oder Bauwerken, so sind die Durchrutschwege bis 60 km/h zu verdoppeln.

Ist die Ein- und Ausfahrt zweier benachbarter Gleise, die auf eine Weiche führen, nicht gleichzeitig zugelassen, darf der Durchrutschweg nur 7 m betragen. Gleichzeitige Einfahrten sind in diesem Fall zugelassen.

Bei Anordnung an Gleisen mit Bahnsteigen ist die Loklänge (pauschal 20 m) zu berücksichtigen:

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