Signalstandorte |
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| Die Standorte von Signalen sind für die Bundesrepublik Deutschland in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) festgelegt. |
Haupt- und Vorsignale stehen in der Regel rechts - auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links - neben oder über dem Gleis zu dem sie gehören. Ortsfeste Zusatzsignale erscheinen in der Regel am Signalmast von Vor- oder Hauptsignalen. Sperrsignale stehen unmittelbar rechts vom Gleis.
Hauptsignale sind so weit vor dem maßgebenden Gefahrpunkt aufzustellen, dass ein ausreichender Durchrutschweg bzw. ein ausreichender Zwangsbremsweg bei Zugbeeinflussung vorhanden ist. Der maßgebende Gefahrpunkt ist die Stelle, an der ein Zug, der ein Halt zeigendes Hauptsignal überfährt (durchrutscht), gefährdet werden kann oder andere Züge gefährdet.
Maßgebende Gefahrpunkte sind:
Im Geltungsbereich der EBO soll der maßgebende
Gefahrpunktabstand in der Regel 200 m betragen. Er kann nach örtlichen
Gründen (Steigung, Gefälle, Einfahrt mit verringerter
Geschwindigkeit) bis auf 50 m verkürzt oder bis auf 400 m verlängert
werden.
Auf den untergeordneten Seiten dieser Seite befinden sich
Beispiele für Standorte von Einfahrsignalen
und Ausfahrsignalen.
Nicht eingehaltene Maße bedingen, dass gleichzeitig stattfindende, sich gegenseitig gefährdende Fahrbewegungen ausgeschlossen werden müssen (Fahrwegausschluss).
Bei zwei oder mehr Güterzugausfahrgleisen kann ein gemeinsames Ausfahrsignal, das sogenannte Gruppenausfahrsignal, verwendet werden. Die Ausfahrgleise werden in der Regel durch Sperrsignale abgeschlossen. Gruppenausfahrsignal sind nur dann zu verwenden, wenn die zugehörigen Ausfahrsignale
Beispiel eines Gruppenausfahrsignals für die Gleise 4 - 6
Vorsignale stehen üblicherweise im Abstand des für die
Strecke festgelegten Bremsweges - nach EBO 1000 m für
Hauptbahnen, 700 m für Nebenbahnen - vor dem zugehörigen
Hauptsignal. Stehen sie in einem kürzerem Abstand, so wird dies
mit einem weißen Zusatzlicht angezeigt. Bei Hauptsignalabständen
von nur 1000 m bis 1300 m werden Hauptsignal und folgendes
Vorsignal an einem Signalmast angeordnet.
Zwischen einem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal dürfen
keine Vorsignale aufgestellt werden, die sich auf ein anderes
Hauptsignal beziehen.
Vorsignal
im verkürztem Bremswegabstand
Die ununterbrochene Sichtbarkeit aller Einfahr-, Block- und
Deckungssignale soll in der Regel 500 m betragen. Dies gilt auch
für Ausfahr- und Zwischensignale an Gleisen, die von Regel- oder
Sonderzügen ohne Aufenthalt durchfahren werden. Ist das
Hauptsignal nicht auf genügende Entfernung sichtbar, so ist in
der Regel 400 m vor dem zugehörigen Hauptsignal ein
Vorsignalwiederholer anzuordnen.
Vorsignalwiederholer zeigen das gleiche Bild wie Vorsignale im
verkürztem Bremswegabstand (weißes Zusatzlicht), sind jedoch
nicht mit Vorsignaltafel und Vorsignalbaken ausgerüstet.