Satzung
Ausgabe Oktober 1998
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung
§ 1 Die Vereinigung von Freunden der Universität Stuttgart hat ihren Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Universität Stuttgart in Erfüllung ihrer wissenschaftlichen, berufsbildenden und erzieherischen Aufgaben sowie durch die Förderung sonstiger Aufgaben im akademischen und berufsfördernden Bereich einschließlich der Pflege der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke kann sich die Vereinigung an Gesellschaften beteiligen.
§ 3 Sie erstrebt diese Zwecke insbesondere durch Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung der Forschungseinrichtungen und Institute der Universität Stuttgart sowie durch Finanzierung von Aufgaben der Berufsbildung und des akademischen Lebens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitgliedschaft
§ 4 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Mitglied kann jeder jetzige oder frühere Angehörige der Universität, ferner jeder Freund der Wissenschaft werden. Unter letzterer Voraussetzung können auch Vereine und sonstige Korporationen sowie Firmen Mitglieder der Vereinigung werden.
§ 5 Die Mitglieder leisten laufende Beiträge oder einmalige Stiftungen. Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im ersten Viertel des Jahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Vereinigung.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die nur für den Schluß des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zulässig ist, und durch Ausschluß. Der Ausschluß ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Organe der Vereinigung
§ 7 Die Angelegenheiten der Vereinigung werden erledigt durch
a) den Ausschuß (§§ 8-10)
b) den Vorstand (§§ 11 und 12)
c) die Rechnungsprüfer (§ 13)
d) die Mitgliederversammlung (§§ 14-16)
Ausschuß
§ 8 Der Ausschuß besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. Die Universität entsendet in den Ausschuß 6 von ihr benannte ordentliche Professoren. Die nicht der Universität angehörenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Der Ausschuß wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden), dem Schatzmeister, dem Schriftführer als engerem Ausschuß (Vorstand) und aus mindestens 11 Beisitzern. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden aus den Mitgliedern, die der Universität nicht angehören, der 2. Vorsitzende auf Vorschlag der Universität aus Mitgliedern, die als Professoren hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind, von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Schriftführer ist, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der jeweilige Kanzler der Universität. Der jeweilige Rektor der Universität wird zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen und nimmt daran mit beratender Stimme teil. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Von den Abstimmenden dürfen nicht mehr als die Hälfte Angehörige der Universität sein; bei Entscheidungen über Mittelzuweisungen an die Universität haben Professoren kein Stimmrecht.
§ 10 Der Ausschuß beschließt über:
1. die Verwaltung des Vermögens,
2. die Höhe der zur jährlichen Ausschüttung zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der von den Stiftern etwa getroffenen besonderen Bestimmungen,
3. im Rahmen von Ziff. 2 über die vorliegenden Anträge und einzelnen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
4. wichtige Angelegenheiten, die ihm der Vorstand unterbreitet.
Vorstand
§ 11 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist stets allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 12 Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung; er beruft und leitet die Sitzung des Ausschusses und die Mitgliederversammlung. Der 2. Vorsitzende ist sein Stellvertreter im Fall einer Verhinderung. Der Schatzmeister führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand. Der Schriftführer besorgt die Niederschriften der Verhandlungen des Ausschusses, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und unterzeichnet dieselben zusammen mit dem Vorsitzenden.
Rechnungsprüfer
§ 13 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Geschäftsjahres (1. Januar bis 31. Dezember) 2 Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Nachprüfung der Kassengeschäfte vorzunehmen. Sie prüfen spätestens innerhalb zweier Monate nach Schluß des Geschäftsjahres die abgeschlossene Jahresrechnung. Der Prüfungsbefund ist jeweils schriftlich niederzulegen und von beiden Prüfern sowie dem Schatzmeister zu unterzeichnen. Der Mitgliederversammlung ist über die Kassenprüfung zu berichten.
Mitgliederversammlung
§ 14 Alljährlich wird die ordentliche Mitgliederversammlung, zu der mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird, abgehalten. Der Vorstand erstattet dabei Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Im Anschluß findet eine allgemeine Aussprache über die Angelegenheiten der Vereinigung statt. Die Mitgliederversammlung entlastet die Organe der Vereinigung. Ferner werden die erforderlichen Wahlen zum Ausschuß vollzogen.
§ 15 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form (§ 14) vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine solche muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Änderung der Satzung und Auflösung
§ 17 Zur Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Vereinigung fällt das vorhandene Vermögen an die Universität Stuttgart zur ausschließlichen Verwendung unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 2 und 3. An die Mitglieder der Vereinigung darf im Fall der Auflösung kein Vermögen ausgekehrt werden.