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Urlaubssemester

Studierende können Schutzzeiten entsprechend dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit in Anspruch nehmen. Hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Aus diesen Gründen beurlaubte Studierende sind - im Gegensatz zu aus sonstigen Gründen beurlaubten Studierenden - berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Urlaubssemester können auch alternierend zu Semestern, in denen man regulär eingeschrieben ist, genommen werden. Eine Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester. Beurlaubungen für bereits zurückliegende Semester sind ausgeschlossen. Bei der Beantragung von Urlaubssemestern sollte jedoch bedacht werden, dass der Wiedereinstieg ins Studium umso schwerer fällt, je länger die Unterbrechung gedauert hat.

Der Antrag ist formlos, jedoch durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung bezüglich des Beurlaubungsgrundes, beim Studiensekretariat zu stellen.

Während der Urlaubssemester erfolgen in der Regel keine Zahlungen nach dem BAföG. Beurlaubte Studierende sind jedoch sozialhilferechtlich den Nichtstudierenden gleichgestellt, da bei ihnen der Auszubildendenstatus nicht mehr vorliegt. Sie können daher unter bestimmten Bedingungen Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen (vgl. Kapitel "Finanzielle Hilfen“). Der Anspruch auf Förderungshöchstdauer nach dem BAföG besteht allerdings weiterhin. Das heißt, Urlaubssemester werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.

Für Urlaubssemester müssen keine Studiengebühren entrichtet werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel "Befreiung von Studiengebühren".

Ausführliche Informationen zur Beurlaubung finden Sie unter: http://www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/beurlaubung/index.html.