Direkt zu

zur Startseite

Regelung bei Prüfungen

Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben.

Eine Entscheidung über die Flexibilisierung von Prüfungsfristen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt oder der Betreuung eines oder mehrerer Kinder trifft auf schriftlichen Antrag der jeweilige Prüfungsausschuss des Studienganges, in dem Sie eingeschrieben sind. Die auf Basis des Landeshochschulgesetzes (§ 34) in den Prüfungsordnungen enthaltenen Flexibilisierungsregelungen sind ein Rahmen für die jeweilige Einzelfallentscheidung, die der Prüfungsausschuss nach Abwägung aller Umstände des konkreten Falls treffen muss. Das Verfahren der Einzelfallentscheidung hat auch Vorteile für Studierende mit Kindern, da pauschale Regelungen im Einzelfall auch zu unbeabsichtigten Studienzeitverlängerungen oder anderen Härten führen können.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes wurden für Studentinnen in den jeweiligen Prüfungsordnungen übernommen. Das bedeutet, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfung ablegen dürfen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten umfasst dieser Zeitraum 12 Wochen.

Flexibilisierungsmöglichkeiten für Prüfungsfristen gelten bei studienbegleitenden Prüfungen auch für Studienleistungen, d. h. für Seminararbeiten, Referate, Klausuren etc. Die Verlängerung für die Abgabe von Hausarbeiten etc. oder Nachholtermine für Klausuren besprechen Sie am besten mit den dafür zuständigen Lehrenden.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, vor einem Antrag Beratung durch das Prüfungsamt (www.uni-stuttgart.de/pruefungsamt/), den/die Fachstudienberater/innen (www.uni-stuttgart.de/studieren/service/infostellen/fachberatung/) oder den Studiendekan (www.uni-stuttgart.de/studieren/service/infostellen/studiendekan/) zu suchen. Deren Adressen und Telefonnummern finden Sie in den Vorlesungsverzeichnissen oder auf der Homepage der Universität Stuttgart.

In Konfliktfällen können Sie sich an die jeweilige Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder das Gleichstellungsreferat der Universität wenden.