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Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Studierende und Auszubildende, die nach dem BAföG förderungsfähig sind, erhalten kein extra Wohngeld.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht jedoch unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es lebt eine Person im Haushalt (z. B. das Kind), die keinen BAföG-Anspruch hat
  • Der Anspruch auf Leistungen des BAföG ist abgelaufen (z. B. wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist / während eines Urlaubssemesters). Dies gilt auch, wenn der Partner bzw. die Partnerin noch BAföG erhält
  • Es liegt eine selbständige Haushaltsführung vor

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind abhängig von

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • dem jährlichen Familieneinkommen und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete

Anträge auf Wohngeld sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, da es nur rückwirkend von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Anträge auf Wohngeld können schriftlich gestellt und bei jedem Bezirksamt oder beim Sozialamt abgegeben werden. Antragsformulare sind bei den Bezirksämtern, beim Sozialamt oder im Internet auf den Webseiten der Stadt Stuttgart (www.stuttgart.de) erhältlich.