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Sozialhilfe nach dem SGB XII

Für alle Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gilt: sie werden immer nachrangig (§ 2 SGB XII) gewährt, d.h. sie werden nur dann gezahlt, wenn der notwendige Bedarf der Antrag stellenden Person durch eigene Leistungen oder Leistungen anderer Stellen nicht gedeckt werden kann.

Eigene Leistungen ergeben sich aus Einkommen, Vermögen, eigener Erwerbsarbeit, anderen Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen.

Studierende, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe (§ 22 SGB XII), da für ihren Lebensunterhalt während des Studiums das BAföG zuständig ist. Sie haben daher nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn

  • dieser Bedarf nicht "ausbildungsgeprägt" ist, d.h. die finanzielle Notlage nichts mit der Ausbildung zu tun hat oder
  • ein besonderer Härtefall vorliegt

Für Studierende mit Kind entstehen solche "nicht ausbildungsgeprägten" Mehrkosten.

Für Studentinnen und Studenten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen so genannten Mehrbedarfszuschlag. Dieser kann gewährt werden, wenn die Studentin/ der Student alleinerziehend und bedürftig im Sinne des SGB ist.

 


Mehrbedarfszuschläge ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 30 Abs. 2 SGB XII)

Ab der 13. Schwangerschaftswoche können hilfebedürftige werdende Mütter einen Mehrbedarfszuschlag beantragen, wenn sie BAföG oder andere soziale Leistungen beziehen.

 


Einmalige Leistungen (§ 31 Abs. 1 und 2 SGB XII)

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen haben Studierende auch Anspruch auf die durch Elternschaft bedingten einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Voraussetzungen wären:

  • Erstausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung für werdende Mütter
  • Baby- Erstausstattung
  • Möbel- Erstausstattung

 


Sozialhilfe für Kinder

Familienangehörige von Studierenden haben einen selbständigen Sozialhilfeanspruch (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Das heißt, dass Studierende mit niedrigem Einkommen für ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen können. Zum Angehörigenunterhalt werden eigener Unterhalt und Kindergeld angerechnet, nicht aber BAföG und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld. Erhalten Eltern für das Kind Sozialhilfe, werden dabei die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern über drei Jahren in einem Regelkindergarten mitfinanziert. Zuschüsse für Ganztagesbetreuung und für Kinder unter drei Jahren werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt gewährt.

Anträge für Sozialhilfe müssen schriftlich beim zuständigen Sozialamt eingereicht und begründet werden. Bei Sozialhilfeentscheidungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen; deshalb sollte man sich vor Antragstellung von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes beraten lassen.

Adresse
Sozialamt der Stadt Stuttgart
Schwabenzentrum
Eberhardstr. 33
70173 Stuttgart

 


Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten

Bei entsprechend niedrigem Einkommen können auf Antrag die Kosten für die Kinderbetreuung (Tagesmutter, Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) vom Jugendamt übernommen werden. Für die Kosten von Tagespflege und Kindertagesstätten werden Zuschüsse nach folgenden Kriterien vergeben:

  • Für Alleinerziehende, wenn sie sich in der Erstausbildung befinden (Erststudium gilt nur, sofern vor dem Studium keine andere Ausbildung erfolgt ist) oder wenn die Berufstätigkeit eine Ganztagskinderbetreuung erfordert.
  • Für Elternpaare (verheiratet oder eheähnlicher Gemeinschaft) ist eine Bezuschussung der Kinderbetreuungskosten für Tagespflege oder Kindertagesstättenplätze nur dann möglich, wenn das Kind während der Zeit der Erstausbildung geboren wurde.

Für die Bezuschussung der Kosten eines Kindergartenplatzes (Regelkindergarten) wird sowohl für Alleinerziehende wie auch für Elternpaare als Kriterium lediglich das Einkommen überprüft.

Beratung und Anträge
Jugendamt
Wilhelmstr. 3
70182 Stuttgart
Tel.: 0711/ 216- 5100