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Landesstiftung "Familie in Not"

Im Gegensatz zur Bundesstiftung „Mutter und Kind“ sind bei der Landesstiftung „Familie in Not“ neben alleinerziehenden Müttern auch Familien oder allein erziehende Männer antragsberechtigt. Es muss allerdings eine akute Notlage vorliegen, wie z. B. Tod des Partners oder der Partnerin, länger andauernde Krankheit oder Arbeitslosigkeit, Unfall, Scheidung oder Schwangerschaft bzw. Geburt während des Studiums.

Die Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen. Sie unterstützt, wenn andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn die Notlage durch die Stiftungsleistungen behoben werden kann.

Ein Rechtsanspruch auf die finanziellen Leistungen besteht nicht.

Anträge werden über eine für Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannte Beratungsstelle gestellt und müssen von der Beratungsstelle begründet und befürwortet werden. Antragsteller müssen ihren Wohnsitz dauerhaft in Baden-Württemberg haben.