Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld ist ebenso wie die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung, d.h. man erhält eine finanzielle Unterstützung nur, wenn keine sonstigen Transferleistungen (z.B. Wohngeld, BAföG) gezahlt werden und auch keine Selbsthilfe bzw. Unterhaltszahlung Angehöriger möglich sind.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nur, wenn innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet wurde. Seit dem 1. Januar 2003 werden Zeiten des Mutterschutzes wie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behandelt und entsprechend mit angerechnet.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, könnte auf Arbeitslosengeld II bestanden werden.
Beurlaubte Studierende können Arbeitslosengeld II beziehen, weil sie während der Beurlaubung nicht nach dem BAföG gefördert werden können.
Da in manchen Job-Centern jedoch eine gegenteilige Auskunft erteilt wird, sollte man darauf achten, dass der Antrag einen Eingangsstempel bekommt und zugleich um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ bitten. Dieser ist im Falle einer Ablehnung die Voraussetzung dafür, dass Rechtsschritte möglich sind.
