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Pflegezeitgesetz

Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) ist am 1. Juli 2008 als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten. Ziel der Pflegezeit ist es, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Pflegezeit nicht gefährdet, da für den Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die maximale Pflegezeit beträgt sechs Monate.

Gesetz im Worlaut