Voraussetzungen
Werdende Mütter, sowie Mütter nach der Entbindung und während der Stillzeit erfahren einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber mittels des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Grundvoraussetzung ist gemäß § 1 MuSchG ein bestehendes Arbeitsverhältnis der Frau in der Bundesrepublik Deutschland. Die Staatsangehörigkeit, sowie der Familienstand sind unerheblich.
Es gilt somit auch für
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Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte
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Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden (in der Regel befristetes Arbeitsverhältnis), wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht
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Frauen in der Probezeit mit unbefristetem Arbeitsverhältnis
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Frauen mit befristeten Verträgen, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht
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Beschäftigte im öffentlichen Dienst einschließlich studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte
Das Gesetz gilt jedoch nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten.
Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.
