Mutterschutz im Studium
Das Studium betreffend gibt es eine Entsprechung dem für Erwerbstätige geltenden Mutterschutzgesetz. Danach dürfen werdende Mütter "... in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach medizinischen Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte."
Außerdem sollten Studentinnen ihre Lehrenden über eine bestehende Schwangerschaft informieren, wenn sie beispielsweise bei Pflichtpraktika in einem Labor arbeiten und mit Gefahrstoffen umgehen müssen, damit die Studien- und Arbeitsbedingungen so gestaltet werden können, dass Mutter und Kind nicht gefährdet werden.
Sollte es hier zu Konflikten kommen, z. B. wenn die Verzögerung des Studiums durch Nichtanerkennung eines Praktikums droht, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte Ihrer Fakultät oder an das Gleichstellungsreferat der Universität.
