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Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss gemäß § 2 Abs.1 MuSchG gewährleisten, dass eine werdende oder stillende Mutter vor Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz ausreichend geschützt ist und dass sie die Möglichkeit bekommt, sich während der Pausen, und wenn erforderlich auch während der Arbeitszeit, hinzulegen und auszuruhen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG).

Die Aufsichtsbehörde klärt gemäß § 2 Abs. 5 MuSchG im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können.

Es ist darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz gesundheitsgerecht gestaltet wird, z. B. durch Vermeidung lang andauernder einseitiger Körperhaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 MuSchG), monotoner Tätigkeiten oder von Zeitdruck. Durch entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs, u.a. durch wechselnde Tätigkeiten und geeignete Pausenregelungen, können diese Belastungen an den Bildschirmarbeitsplätzen reduziert werden.

 

Werdende und stillende Mütter dürfen beispielsweise nicht

  • schwere körperliche Arbeiten ausüben (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; § 6 Abs. 3 MuSchG)
  • mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§ 4 Abs. 1; § 6 Abs. 3 MuSchG)
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft ständig stehende Tätigkeiten ausüben (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG)
  • in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG)
  • mehr als maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten (Mehrarbeit; § 8 Abs. 1 und 2 MuSchG)

 

Beim Umgang mit Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende und stillende Mutter. Auch chemische und biologische Schadstoffe können eine Gefährdung bedeuten.

Das Mutterschutzgesetz enthält aber auch neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall. Hierbei bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG eines ärztlichen Zeugnisses, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet sind. Dieses ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss sich daran halten.

Liegt dagegen eine Krankheit vor, so hat die Ärztin bzw. der Arzt die Schwangere krankzuschreiben.

Die Fehlzeiten durch ein Beschäftigungsverbot gelten als Beschäftigungszeiten und dürfen somit nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden.