Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (außer die werdende Mutter erklärt ausdrücklich, dass sie weiterarbeiten möchte) und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG; in diesem Zeitraum nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot).
Bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis entscheidend (wiegt das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm oder bei nicht ausgebildeten medizinisch festgelegten Reifezeichen handelt es sich um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG). Bei einer medizinischen Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.
Im Falle einer Fehlgeburt gelten die Schutzfristen nach der Entbindung nicht, da es keine Entbindung im rechtlichen Sinne ist. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben und das Gewicht weniger als 500g beträgt.
Ist eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden und ist die Frau arbeitsunfähig krankgeschrieben, dann gelten nicht die Grundsätze des Mutterschutzgesetzes, sondern die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Etwas anderes gilt für Totgeburten, hierbei hat die Frau die normalen Schutzfristen nach der Entbindung. Bei Totgeburten, die gleichzeitig Frühgeburten im medizinischen Sinne sind, hat sie Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist. Ausnahmsweise kann die Arbeitnehmerin hierbei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG (allerdings nur in diesem Fall) auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Dies ist jedoch frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung möglich. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
An die Mutterschutzfrist schließt sich entweder die Elternzeit an, oder die Mutter verzichtet darauf und nimmt ihre Arbeit wie gewohnt wieder auf. Es besteht auch die Möglichkeit, die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Ausführungen hierzu sind den Kapiteln „Elternzeit“, sowie „Elterngeld“ bzw. "Landeserziehungsgeld" zu entnehmen.
