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Mitteilung der Schwangerschaft

Damit die Arbeitgeberseite die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollten Frauen gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag unter Vorlage eines ärztlichen Attests dem Vorgesetzten mitteilen, sobald ihnen diese bekannt sind, da die Schutzvorschriften erst ab Mitteilung gelten.

An der Universität gibt der Vorgesetzte anschließend das ärztliche Attest an die Zentrale Verwaltung (Dezernat Personal) weiter, die der werdenden Mutter ein bestätigendes Schreiben unter Angabe der voraussichtlichen Schutzfrist mit den erforderlichen Informationen und Vordrucken des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zuschickt.

Auch Studentinnen sollten ihre Lehrenden über eine bestehende Schwangerschaft informieren (vgl. „Mutterschutz im Studium).

Bezüglich der Mitteilung personenbezogener Daten der werdenden Mutter Dritten gegenüber gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Jedoch ist die Arbeitgeberseite durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen, da diese die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren.

Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss die Frau ihre Schwangerschaft auch auf Befragung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers hin nicht offenbaren. Dies gilt auch für eine befristete Einstellung.