Kündigungsschutz
Eine Kündigung von der Arbeitgeberseite aus ist gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das Kündigungsverbot gilt nur, wenn der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihr bzw. ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestanden haben muss.
Wird die Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht.
Bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Insolvenz oder besonders schwerer Pflichtverletzung durch die Frau) gibt es gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG jedoch auch Ausnahmen vom Kündigungsverbot. Allerdings bedarf diese Kündigung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam.
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes (vier Monate nach der Entbindung) hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.
