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Leistungen der Krankenkasse

Leistungsansprüche bei der gesetzlichen Krankenkasse haben nicht nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen gemäß § 15 MuSchG:

  • Vorsorgeuntersuchungen (sind für die werdende Mutter besonders wichtig; Praxisgebühren von 10 Euro entfallen für Schwangerenvorsorge)
  • Betreuung durch Ärzte und Hebammen
  • Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • stationäre Entbindung
  • häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe

Eine weitere Leistung der gesetzlichen Krankenkassen für ihre freiwillig- und pflichtversicherten Mitglieder ist gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG das Mutterschaftsgeld. Es wird während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt und beträgt bis zu 13 Euro kalendertäglich. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die hierfür benötigte ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Beamtinnen, da für sie beamtenrechtliche Regelungen gelten.

Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, erhalten gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG Mutterschaftsgeld vom Bund in Höhe von einmalig maximal 210 Euro. Anträge sind beim Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228/619-1888 zu stellen oder im Internet unter www.bva.de .

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und insbesondere während der Mutterschutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten pro Tag ebenfalls 13 Euro Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss wird ihnen zudem auch von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 14 Abs. 2 MuSchG).