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Gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Während der Mutterschutzfrist bleibt die Frau, sofern sie zuvor versicherungspflichtig war, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung kraft Gesetzes weiterhin versichert.

Sie hat für das Mutterschaftsgeld keine Beiträge zu entrichten.

In Bezug auf die Arbeitslosenversicherung besteht während der Mutterschutzfrist uneingeschränkte Versicherungspflicht. Voraussetzung ist hierbei ebenfalls die vorherige Versicherungspflicht oder der Bezug laufender Entgeltersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung.