Finanzielle Absicherung und weitere Arbeitgeberleistungen
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld zu zahlen (§ 14 Abs. 1 MuSchG).
Den Arbeitgeberzuschuss in Höhe dieser Differenz erhalten auch privat Krankenversicherte und Familienversicherte, auch wenn sie nicht die 13 Euro kalendertäglich, sondern nur einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt erhalten.
Grundlage für die Berechnung des Nettolohns ist der Durchschnittsverdienst vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen wirksam werden, sind in die Berechnung einzubeziehen.
Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, so sind die Bezüge von der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. vom jeweiligen Arbeitgeber anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, beginnt eine neue Mutterschutzfrist. Es besteht erneut ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt, solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Frau während dieser Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit ausübt.
Endet die Elternzeit jedoch genau während der Schutzfrist, ist die Arbeitgeberseite für die restliche Zeit der Mutterschutzfrist erneut zuschusspflichtig.
Kann eine schwangere oder stillende Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn oder nach Ende der Mutterschutzfrist ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben, braucht sie sich um ihre finanzielle Situation keine Sorgen zu machen, denn sie erhält gemäß § 11 Abs. 1 MuSchG mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn).
Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen während dieses Zeitraums, z.B. Lohn- und Gehaltserhöhungen, ist von dem erhöhten Betrag auszugehen (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Dagegen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes Verdienstkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eingetreten sind, unberücksichtigt.
Ob eine Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, ein 13. Monatsgehalt oder Sonderzahlungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hat, hängt vom Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ab (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
Jedoch können Arbeitnehmerinnen Teile des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld vermögenswirksam anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage erhalten.
Der Arbeitgeber ist aufgrund von § 16 MuSchG verpflichtet, die werdende Mutter für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit möglich sind. Diese Zeiten dürfen nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden und die Frau darf dadurch keinen Verdienstausfall erleiden.
Eine stillende Frau kann gemäß § 7 Abs. 1 MuSchG nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Diese sind durch das Mutterschutzgesetz gesichert und betragen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf auch durch die Stillzeit nicht eintreten (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
