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Höhe des Kindesunterhalts

Allgemein steht in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschrieben: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“ und dies hat gemäß § 1602 Abs. 1 BGB so lange zu erfolgen, bis der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Jedes Kind hat daher rechtlichen Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, solange es noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Eltern können den Unterhalt entweder in Form von Pflege und Erziehung (der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt) oder Barunterhalt leisten.
Bei volljährigen Kindern wird der Unterhalt durch beide Elternteile nur noch in Form von Geldleistungen erbracht.

Die Höhe des zu leistenden monatlichen Barunterhalts hängt vor allem ab

  • vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen,
  • vom Einkommen des Kindes selbst,
  • vom Alter des Kindes und
  • von der Anzahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.

 

Grundsätzlich sind alle Kinder gleichberechtigt, egal ob aus erster oder zweiter Ehe oder nicht ehelich. Daher führt die Geburt weiterer Kinder auch dazu, dass der Unterhalt der anderen Kinder gekürzt wird.

Die Regelsätze für den Barunterhalt werden durch Rechtsverordnung alle zwei Jahre neu festgelegt und sind der „Düsseldorfer Tabelle“ nach Alter des Kindes und bereinigtem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu entnehmen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die „Düsseldorfer Tabelle“ von drei Unterhaltsberechtigten ausgeht (eine Ehefrau und zwei Kinder bzw. drei Kinder). Ist eine größere Anzahl unterhaltsberechtigter Personen vorhanden, ist die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe anzusetzen; sind weniger unterhaltsberechtigte Personen vorhanden, ist die jeweils nächst höhere Einkommensstufe anzusetzen.
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Elternteils errechnet sich, indem man vom aktuellen Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen (= Werbungskosten; jedoch nicht der steuerrechtlich relevante Betrag!) und berücksichtigungsfähige Schulden abzieht.
Anschließend zieht man noch einen Selbstbehalt (= notwendiger Eigenbedarf) in Höhe von 900 Euro ab. In diesem Betrag sind die Unterkunftskosten einschließlich Heizung und Nebenkosten bereits enthalten.

Ein minderjähriges Kind hat in der Regel keine eigenen Einkünfte oder Vermögen.
Hat es allerdings ausnahmsweise doch eigene Einkünfte, so mindern diese die Unterhaltszahlungen der Eltern.
Einem Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, wird ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 Euro monatlich belassen.

Das Kindergeld gilt nicht als Einkommen des Kindes, da es den Eltern zusteht.  Generell erhält der Elternteil Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf mit angerechnet.

Bei volljährigen Kindern gilt: Ist das Kind unverheiratet, maximal 21 Jahre alt, geht es zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so erhält es Barunterhalt von beiden Elternteilen nach der „Düsseldorfer Tabelle“, Altersklasse ab 18 Jahren.
Volljährige Kinder (z.B. Studenten, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten), die nicht bei den Eltern wohnen, können einen Unterhalt von 640 Euro monatlich beanspruchen. In diesem Betrag sind die Unterkunftskosten einschließlich Heizung und Nebenkosten bereits enthalten.
Schüler und Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet.

Der Barunterhalt Volljähriger wird den Eltern jedoch nicht jeweils zur Hälfte angerechnet, sondern anteilig in Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Das unterhaltsrelevante Einkommen ergibt sich hierbei aus der Addition der Einkommen beider Elternteile.

Unabhängig vom Alter haben behinderte Kinder einen Anspruch auf Unterhalt, soweit sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der Behinderung nicht selbst bestreiten können.

Die neuen Ehepartner der Elternteile sind nicht unterhaltspflichtig, egal wie viel sie verdienen.
Eine Ausnahme hiervon gibt es jedoch, wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt als er müsste, da er an die Selbstbehaltgrenze stößt. Laut Rechtsprechung kann in diesen Fällen der Selbstbehalt um bis zu 25 % herabgesetzt werden, so dass er wieder den vollen Unterhalt zahlen kann.