Voraussetzungen
Durch das Kindergeld soll ein Existenzminimum von Geburt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres für alle Kinder sichergestellt werden.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (§ 5 BKGG).
Das Kindergeld wird gemäß § 1 Abs. 1 BKGG nach dem Einkommensteuergesetz gewährt.
Danach erhalten Deutsche Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder im Ausland wohnen, jedoch in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
Ausländern steht Kindergeld nur zu, wenn sie in Deutschland wohnen und ihr Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft ist (§ 1 Abs. 3 BKGG; z.B. bei Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken).
Staatsangehörige der Europäischen Union und der Schweiz sind gemäß § 17 BKGG Deutschen gleichgestellt und erhalten Kindergeld bereits dann, wenn sie in Deutschland wohnen.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern für ihre leiblichen Kinder, aber auch für Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder, die sie in ihrem Haushalt auf Dauer aufgenommen haben (§ 2 Abs. 1 BKGG). Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören.
Der Kindergeldantrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BKGG) und es sind alle erforderlichen Nachweise (beim Erstantrag eine Kopie der Geburtsurkunde) beizulegen.
Beschäftigte der Universität wenden sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Die erforderlichen Vordrucke erhalten sie beim Dezernat Personal, unter www.lbv.bwl.de/vordrucke oder unter der Adresse:
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
70730 Fellbach
Studierende erhalten Antragsvordrucke im Internet unter http://www.familienkasse-info.de/ oder bei der Familienkasse der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Für die Region Stuttgart ist es die Familienkasse Stuttgart.
Adresse:
Familienkasse Stuttgart
Heilmannstraße 3-5
70190 Stuttgart.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten alle Kinder Kindergeld, ab dem 18. Lebensjahr nur noch unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen; seit 01. Januar 2007 maximal jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bzw. bei Wehr- und Zivildienstleistenden oder behinderten Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können, auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
