Voraussetzungen eines über 18 Jahre alten Kindes
Der Kindergeldanspruch endet gemäß § 9 Abs. 2 BKGG zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Über 18 Jahre alte Kinder haben nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 a BKGG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden (Besuch allgemeiner Schulen, weiterführende Ausbildung, Studium etc.). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bzw. bis zu dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtprüfungsergebnis der Ausbildung schriftlich unterrichtet wird.
Bei nur vorübergehender Unterbrechung der Ausbildung (z.B. aufgrund von Erkrankungen oder Mutterschaft) wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt.
Kinder ab dem 18. Lebensjahr erhalten außerdem bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld, wenn sie als Arbeitsuchende bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und höchstens einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG).
Wollen sie hingegen eine Berufsausbildung aufnehmen, können es jedoch nicht mangels eines Ausbildungsplatzes, erhalten sie Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 c BKGG; Nachweise hierfür sind zu erbringen).
Für Kinder, die über 25 Jahre alt sind, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befinden und zuvor im Rahmen des Grundwehr- oder Zivildienstes tätig waren (§ 2 Abs. 3 BKGG).
Dieses gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG auch für Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, bei denen die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand und die sich nicht selbst unterhalten können. Übersteigen die Einkünfte des behinderten Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro, geht man davon aus, dass sich das Kind selbst unterhalten kann. Bei behinderten Kindern besteht keine Altersbegrenzung bezüglich des Erhalts von Kindergeld.
Das Kindergeld wird im Allgemeinen nicht gewährt, wenn die Einkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Kalenderjahr überschreiten (§ 2 Abs. 2 BKGG). Als Einkünfte gelten alle steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich von Werbungskosten.
Die Werbungskosten werden in Höhe der festgelegten Pauschbeträge abgezogen, soweit sie beim jeweiligen Kind nicht höher liegen. Ein höherer Betrag ist entsprechend nachzuweisen.
Auch verschiedene Bezüge (z.B. BAföG) zählen zu den Einnahmen, selbst wenn sie nicht zu versteuern sind.
Wird der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Wurde im Laufe des Jahres bereits Kindergeld ausgezahlt, ist dieses zurückzuerstatten.
