Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt ab Januar 2009 für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro monatlich (§ 6 BKGG).
Für ein und dasselbe Kind kann gemäß § 3 BKGG immer nur eine Person, in deren Haushalt das Kind lebt bzw. die den höheren Unterhalt zahlt, Kindergeld erhalten.
Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der persönlichen Verhältnisse oder entscheidungserheblicher Daten, so sind diese der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitzuteilen.
