Voraussetzungen
Das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) trat zum 1. Januar 2007 in Kraft, gilt aber in Bezug auf die Elternzeit auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar geboren wurden.
Anspruch auf Elternzeit haben gemäß § 15 Abs. 1 BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenn sie mit ihrem Kind
- in einem Haushalt leben,
- das Kind selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Teilzeit-Erwerbstätigkeit).
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Seit 2009 können auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Voraussetzung ist
- dass keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht,
- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, vorausgesetzt dieses Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Arbeitsrecht.
Bei Beamtinnen und Beamten ist der Anspruch auf Elternzeit in den Verordnungen des Bundes und der Länder begründet (vgl. Kapitel "Beamtinnen und Beamte")
