Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Wenn sie sich gemeinsam in der Elternzeit befinden, darf jeder Elternteil für sich maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit besteht nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG, wenn
- eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
- die Beschäftigung für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wird (auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden besteht kein Rechtsanspruch),
- dem Anspruch keine dringenden Gründe entgegen stehen und
- der Anspruch der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Antrag nüssen Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG). Es sollte außerdem, wenn möglich, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (§ 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG).
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zu einer Reduzierung auf Teilzeit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 und Abs.7 Satz 4 BEEG nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
Auch wenn ein Unternehmen nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich anbieten kann, obwohl der Elternteil mehr arbeiten möchte, sollte dieser sich von der Agentur für Arbeit über eventuell bestehende Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen informieren lassen.
Wenn die Arbeitgeberseite einverstanden ist, kann man auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG).
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG ist zu beachten: Eine vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit gilt nur während der Elternzeit, anschließend lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf, das vor der Elternzeit bestanden hat.
Wenn ein Elternteil bereits vor der Elternzeit nur maximal 30 Wochenstunden beschäftigt war, kann er diese Tätigkeit unverändert fortsetzen, ohne zusätzlich einen Antrag stellen zu müssen.
Nähere Informationen zu dem Thema erhält man im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in der Broschüre „ Teilzeit - alles was Recht ist“ (www.bmas.bund.de).
