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Rückkehr an den alten Arbeitsplatz und Jahresurlaub

In den meisten Fällen ist eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz möglich, dies hängt jedoch vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Eine Umsetzung ist zulässig, wenn der neue Arbeitsplatz gleichwertig zum alten ist, d.h. es erfolgt keine Schlechterstellung und auch keine geringere Bezahlung.

Wenn während der Elternzeit die Wochenarbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduziert wurde, muss nach Beendigung dieser die frühere Arbeitszeit wieder aufgenommen werden.

Der Jahresurlaub kann für jeden vollen Monat Elternzeit vom Arbeitgeber anteilig um ein Zwölftel gekürzt werden, außer es wurde während dieser Zeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet (§ 17 Abs. 1 BEEG).

Der Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurde, wird nach Beendigung dieser im laufenden oder im nächsten Jahr erneut gewährt, er verfällt somit nicht (§ 17 Abs. 2 BEEG). Jedoch verlängert sich der Übertragungszeitraum nicht durch die Geburt eines weiteren Kindes.

Bei befristeten Verträgen, bei denen das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, werden die restlichen Urlaubstage ausbezahlt (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Ein neuer Leitfaden soll Müttern und Vätern helfen, Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitsmodelle erfolgreich mit dem Arbeitgeber abzustimmen
Mutter oder Vater zu werden, bedeutet einen Einschnitt in den beruflichen Alltag. Daher gilt es Elternzeit, Wiedereinstieg und den Wunsch nach familienbewussten Arbeitszeiten sorgfältig zu planen und mit den Vorgesetzten abzustimmen. Der neu erschienene Leitfaden „So sag ich’s meinen Vorgesetzten“ von „Erfolgsfaktor Familie“ soll Beschäftigte dabei unterstützen, gemeinsam mit den Vorgesetzten gute Lösungen für eine familienbedingte Auszeit oder ein flexibles Arbeitszeitmodell nach dem Wiedereinstieg zu finden.