Erziehungszeiten in der Rentenversicherung
Seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 werden drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung mit angerechnet; dadurch erhöht sich die zukünftige Monatsrente erheblich.
Die Erziehungszeit wird demjenigen angerechnet, der diese tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Man muss allerdings beachten, dass wenn dem Vater die Erziehungszeit zugerechnet werden soll, dieses von den Eltern rechtzeitig mit Wirkung für künftige Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt werden muss. Die Zuordnung kann rückwirkend nur für höchstens 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Anderenfalls wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugerechnet.
Weitere Informationen sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfragen bzw. in Form der kostenlosen Broschüre „Kindererziehung – Plus für die Rente“ (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) erhältlich.
