Direkt zu

zur Startseite

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann von der Arbeitgeberseite aus grundsätzlich keine Kündigung ausgesprochen werden.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide der besondere Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber kann aber in Ausnahmefällen beim Regierungspräsidium Baden-Württemberg, das für den Arbeitsschutz zuständig ist, eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung beantragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG).
Wenn der Arbeitgeber daraufhin eine Kündigung ausspricht, muss innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Behördenentscheidung Klage erhoben werden. Wenn die Klage unterbleibt, wird die Kündigung rechtswirksam.
Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, gilt die oben genannte Drei-Wochen-Frist nicht. Man sollte jedoch versuchen, so bald wie möglich tätig zu werden.