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Anspruchsdauer

Die Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, also bis zu seinem dritten Geburtstag, in Anspruch genommen werden. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Es können jedoch anteilig bis zu zwölf Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG), dies muss jedoch mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Achtung: ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden! Auch eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).

Bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu, eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten ist auch hier je Kind möglich.

Die Elternzeit kann von einem Elternteil komplett genommen oder auf beide Elternteile beliebig aufgeteilt werden und ist nicht von der Bezugsdauer des Elterngeldes abhängig (§ 15 Abs. 3 BEEG). Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d.h. die des Partners wird nicht bei der eigenen mit angerechnet. Somit hat jeder Elternteil für sich Anspruch auf drei Jahre. Die Eltern können die Elternzeit auch gleichzeitig nutzen, jedoch ist eine Unterstützung beider Elternteile durch die Sozialhilfe nicht zu erwarten, da diese nur eine nachrangige Funktion hat.

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht.