Anmeldung
Falls Elternzeit in Anspruch genommen wird, muss sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber (an der Universität Stuttgart beim Dezernat Personal) angemeldet werden. Nur in dringenden Ausnahmefällen (z.B. Elternzeit des Vaters bei einer Frühgeburt) ist eine kürzere Frist möglich, diese muss jedoch angemessen sein. Bei nicht eingehaltener Anmeldefrist verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Bei der schriftlichen Anmeldung werden die Zeiträume für die nächsten zwei Jahre verbindlich festgelegt, das dritte Jahr soll flexibel bleiben. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Die Elternzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen wird, wird lediglich angemeldet, bedarf somit keiner Zustimmung der Arbeitgeberseite.
Ist geplant, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem Unternehmen bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch mitzuteilen. So kann später vermieden werden, dass das Unternehmen möglicherweise den Teilzeitwunsch aufgrund „dringender betrieblicher Gründe“ ablehnt, wenn z. B. für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
