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Voraussetzungen

Das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder.

Anspruch auf Elterngeld für bis zu 14 Monate haben Mütter und Väter gemäß § 1 BEEG, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Teilzeit- Erwerbstätigkeit),
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Diese Anspruchsregelung gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG auch für Adoptivkinder, jedoch nicht für Pflegekinder.

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Jeder Elternteil ist ein Mal antragsberechtigt, jedoch müssen jeweils immer beide berechtigte Elternteile unterschreiben (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden.

Antragsformulare sind bei den Gemeinden, den Krankenkassen oder Krankenhäusern mit Entbindungsstation und der L-Bank (www.l-bank.de oder schriftlich unter der Adresse L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, 76113 Karlsruhe) erhältlich. Auf den Antragsvordrucken ist angegeben, welche Bescheinigungen beizulegen sind.Alle Änderungen, die während des Elterngeldbezugs auftreten, sind unverzüglich der Elterngeldstelle mitzuteilen.

Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Hierfür muss die jeweilige Ausbildung gemäß § 1 Abs. 6 BEEG nicht unterbrochen werden und es kommt, anders als bei der Erwerbstätigkeit, nicht auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, an.

Bei ausländischen Eltern gilt gemäß § 1 Abs. 7 BEEG grundsätzlich:

  • Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen.
  • Ausländerinnen und Ausländer anderer Länder haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland).

Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen, Asylbewerber oder Eltern, die sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.