Krankenversicherung
Während des Bezugs von Elterngeld besteht die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Dieses gilt auch für die freiwillige Mitgliedschaft. Das Elterngeld wirkt sich hierbei nicht beitragserhöhend aus.
Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen (z.B. aus Teilzeitbeschäftigung).
Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, solange sie immatrikuliert bleiben.
Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, so kann das Kind auch bei seinem Vater mitversichert werden. Dies spielt eine Rolle, wenn die Kindesmutter studiert und bei ihren Eltern beitragsfrei mitversichert ist, denn dadurch bleibt die Beitragsfreiheit bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres erhalten.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Mutterschutz- sowie die Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden.
Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsbeiträge weiterhin selbst tragen, und zusätzlich auch den bisherigen Arbeitgeberanteil.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit von mehr als 400 Euro monatlich besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. In bestimmten Fällen ist hiervon eine Befreiung möglich.
Bevor Elternzeit beantragt wird, sollte man sich am Besten von seiner Krankenkasse beraten lassen.
