Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 BEEG einkommenabhängig. Für Nettoeinkommen bis 1200 € beträgte es 67 Prozent des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt, das einem Elternteil aufgrund der Betreuung des Kindes wegfällt.
Seit Januar 2011 sinkt die Ersatzrate für Nettoeinkommen von 1200 € bis 1240 € um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, die das Einkommen über 1200 € liegt. Für Voreinkommen von über 1240 € liegt die Ersatzrate bei 65 Prozent. Der Höchstbetrag beträgt 1.800 Euro.
Für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten, und Alleinerziehende mit einem Einkommen von mehr als 250.000 € entfällt der Elterngeldanspruch.
Gering verdienende Eltern mit einem bereinigten Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes von unter 1.000 Euro monatlich werden gemäß § 2 Abs. 2 BEEG zusätzlich unterstützt, indem der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent angehoben wird. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte, d.h. beispielsweise bei einem Verdienst von 20 Euro unter 1.000 Euro erhält der betreuende Elternteil 68 statt 67 Prozent des Einkommens.
Elterngeld erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 5 BEEG).
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld in allen Fällen um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2 Abs. 6 BEEG). Familien mit bereits mehr als einem Kind wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht (§ 2 Abs. 4 BEEG, sog. Geschwisterbonus), wenn das weitere im Haushalt lebende Kind unter drei Jahre alt ist, bzw. wenn bei zwei weiteren Kindern diese unter 6 Jahre alt sind.
Monate, in denen das Einkommen durch bestimmte Faktoren, wie z.B. Erkrankungen, Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gemindert wird, werden bei der Einkommensermittlung gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG nicht berücksichtigt. In diesen Fällen verschiebt sich der Zwölfmonatszeitraum um die Anzahl dieser Monate.
Zum bereinigten Nettoeinkommen werden Einmalbeträge wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Krankengeld nicht hinzugerechnet.
Das bereinigte Nettoeinkommen wird gemäß § 2 Abs. 7 BEEG berechnet, indem man von dem ermittelten Bruttoeinkommen Lohnsteuer und Sozialabgaben, die aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung hervorgehen, sowie Werbungskosten abzieht.
Anrechnung des Elterngeldes auf andere Leistungen
Das Elterngeld wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, wie z.B. Arbeitslosengeld I, Stipendien, BAföG oder Unterhaltszahlungen bis zu einer Höhe von 300 € im Monat nicht berücksichtigt. Liegt der Betrag des Elterngeldes über 300 Euro, so muss dieser als Einkommen bei den Entgeltersatzleistungen und den Unterhaltsverpflichtungen angerechnet werden. Bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich dieser Betrag um die Zahl der geborenen Kinder.
Seit Januar 2011 wird das Elterngeld jedoch (im Gegensatz zum Landereziehungsgeld) bei den Leistungen Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt. Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt bis zu max. 300 €.
Anrechung von Leistungen und Einkommen auf das Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld (siehe „Mutterschutz“ ), das von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt wird, wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG einschließlich des Arbeitgeberzuschusses voll auf das Elterngeld angerechnet, auch wenn es sich auf die Geburt eines weiteren Kindes bezieht. Denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld und können deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden.
Eltern können während des Bezugs von Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 und 6 BEEG grundsätzlich in Teilzeit arbeiten, solange die Tätigkeit nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden im Monat beträgt. Weil sich die Höhe des Elterngeldes an der Höhe des wegfallenden Einkommens orientiert, ist das Einkommen aus Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Dabei werden als maximales Nettoeinkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde, 2.700 Euro angesetzt.
Zur Berechnung legt man das zuvor erzielte Nettoeinkommen von maximal 2.700 Euro zugrunde und vergleicht dieses mit dem Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit nach der Geburt des Kindes. Aus dieser Differenz erhält die berechtigte Person 67 Prozent.
Hierzu ein Beispiel des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Der Vater hat vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro und nach der Geburt von 1.000 Euro.
Dann beträgt die Differenz zwischen dem Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt (2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) 1.700 Euro. Sein Elterngeld beläuft sich auf 1.139 Euro (67 Prozent von 1.700 Euro).
