Zahlungsdauer
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Ein Elternteil kann gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BEEG mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen (sog. Partnermonate). Doch auch während dieser Zeit darf die Anzahl der Wochenstunden einer möglichen Teilzeittätigkeit nicht mehr als 30 betragen.
Beide Elternteile können die Anzahl ihrer Monatsbeträge frei untereinander aufteilen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BEEG), müssen jedoch die jeweiligen Zeiträume verbindlich im Antrag angeben, wobei die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraums einmal ohne Angabe von Gründen geändert werden kann. Sie können Elterngeld nacheinander oder auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen sie zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge, bekommen die Leistungen somit nur sieben Monate lang ausgezahlt.
Alleinerziehende erhalten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für 14 Monate Elterngeld, wenn sie in dieser Zeit maximal einer Teilzeittätigkeit nachgehen und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Bedingung hierfür ist, dass das Kind nur bei diesem Elternteil in der Wohnung lebt und diesem auch die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Beide Elternteile dürfen nicht in einer Wohnung zusammenleben, da so die Voraussetzungen für Alleinerziehende nicht erfüllt sind.
War die alleinerziehende Person vor der Geburt nicht erwerbstätig, erhält sie lediglich für 12 Monate Elterngeld.
Der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes kann gemäß § 6 BEEG bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Dabei bezieht eine Person bis zu 24 Monate lang monatlich den halben Betrag, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, reduziert sich die Zahl der dehnbaren Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei genau zwei Monaten Mutterschaftsgeld noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen. Diese Ausdehnung ist auch bei Partnermonaten möglich.
