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Checkliste vor der Geburt des Kindes

  • Mitteilung der Schwangerschaft (vgl. Kapitel „Mutterschutz ):
    Damit die Arbeitgeberseite die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollten die Mitarbeiterinnen der Universität ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag unter Vorlage eines ärztlichen Attests dem Vorgesetzten und der Zentralen Verwaltung mitteilen, sobald ihnen diese bekannt sind, da die Schutzvorschriften erst ab Mitteilung gelten.
    Der Vorgesetzte gibt anschließend das ärztliche Attest an die Zentrale Verwaltung (Dezernat Personal) weiter, die der werdenden Mutter ein bestätigendes Schreiben unter Angabe der voraussichtlichen Schutzfrist mit den erforderlichen Informationen und Vordrucken des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zuschickt.
    Studentinnen sollten ihre Lehrenden über eine bestehende Schwangerschaft informieren sobald ihnen diese bekannt ist, wenn sie beispielsweise bei Pflichtpraktika in einem Labor arbeiten und mit Gefahrstoffen umgehen müssen, damit die Studien- und Arbeitsbedingungen so gestaltet werden können, dass Mutter und Kind nicht gefährdet werden.
  • Beantragung des Mutterschaftsgeldes (vgl. Kapitel „Mutterschutz – Leistungen der Krankenkasse):
    Freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Es wird während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt und beträgt bis zu 13 Euro kalendertäglich. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die hierfür benötigte ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
    Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bund in Höhe von einmalig maximal 210 Euro. Anträge sind beim Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn zu stellen oder im Internet unter www.bva.de.
  • Mutterschutzfrist (vgl. Kapitel „Mutterschutz):
    Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung (in dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot).
    Bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung.

 

Spezielle Bestimmungen für Studierende

  • Ggf. Beantragung eines Urlaubssemesters (vgl. Kapitel „Urlaubssemester):
    Eine Schwangerschaft oder eine bevorstehende Geburt können wichtige Gründe darstellen, sich beurlauben zu lassen. Auch Väter können wegen der Pflege eines oder mehrerer eigener Kinder Urlaubssemester nehmen.
    Der formlose Antrag auf Beurlaubung sollte unter Vorlage geeigneter Bescheinigungen bezüglich des Beurlaubungsgrundes rechtzeitig (in der Regel vor dem 01. Oktober zum Wintersemester bzw. vor dem 01. April zum Sommersemester) beim Studiensekretariat gestellt werden.
    Es ist zu beachten, dass während einer Beurlaubung keine Zahlungen nach dem BAföG erfolgen.
  • Ggf. Beantragung einer Verschiebung von Prüfungsfristen (vgl. Kapitel „Regelung bei Prüfungen):
    Eine Entscheidung über die Flexibilisierung von Prüfungsfristen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt oder der Betreuung eines oder mehrerer Kinder trifft auf schriftlichen Antrag der jeweilige Prüfungsausschuss der Fakultät, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
  • Mutterschutzfrist (vgl. Kapitel „Mutterschutz im Studium ):
    Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes wurden für Studentinnen in den jeweiligen Prüfungsordnungen übernommen. Das bedeutet, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfung ablegen dürfen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten umfasst dieser Zeitraum 12 Wochen.