Checkliste nach der Geburt des Kindes
- Anmeldung des Neugeborenen:
Das neugeborene Kind muss innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes angemeldet werden. In manchen Fällen erledigt das auch schon das Krankenhaus.
Anschließend erhalten die Eltern eine Geburtsurkunde beim Standesamt, die für viele weitere Anträge (z.B. Kindergeld) erforderlich ist.
Nach der Geburt ist zudem die Krankenversicherung des Kindes zu klären.
Dem Arbeitgeber ist die Geburt des Kindes zu melden. Der Vordruck „Arbeitsaufnahme nach Mutterschutz/Elternzeit“, der Beschäftigten der Universität nach Mitteilung der Schwangerschaft von der Zentralen Verwaltung zugeschickt wurde, ist mit einer Kopie der Geburtsurkunde zurückzusenden.
Beamtinnen und Beamte legen die grüne Ausfertigung des Vordruckes Nr. 527 (Änderungsmitteilung) mit einer Kopie der Geburtsurkunde dem Dezernat Personal vor.
- Anmeldung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung:
Die Unterlagen, die bei Mitteilung der Schwangerschaft den Beschäftigten vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zugesandt wurden, werden zusammen mit der Geburtsurkunde zurückgesandt.
Für Säuglings- und Kleinkinderstausstattung erhalten bei der Universität Beschäftigte einen Pauschbetrag, den sie mittels Beihilfevordruck unmittelbar beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragen können (es ist das entsprechende Kästchen auf Seite 3 des Vordrucks anzukreuzen). Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte) haben nur Anspruch auf diesen Pauschbetrag, wenn Anspruch auf Beihilfe besteht. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht für Beschäftigte nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Land bereits vor dem 01.10.1997 begründet worden und nicht unterbrochen worden ist. Ob Beihilfeanspruch besteht, ergibt sich aus dem jeweils gültigen Arbeitsvertrag. Weiterführende Fragen hierzu sollten mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geklärt werden.
- Beantragung des Kindergeldes (vgl. Kapitel „Kindergeld“):
Der Kindergeldantrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden und es sind alle erforderlichen Nachweise (beim Erstantrag eine Kopie der Geburtsurkunde) beizulegen.
Beschäftigte der Universität wenden sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Die erforderlichen Vordrucke erhalten sie beim Dezernat Personal oder unter www.lbv.bwl.de/vordrucke.
Studierende erhalten Antragsvordrucke im Internet unter www.familienkasse.eu oder www.bzst.de bzw. bei der Familienkasse der zuständigen Bundesagentur für Arbeit.
- Anmeldung der Elternzeit (vgl. Kapitel „Elternzeit“):
Falls Elternzeit in Anspruch genommen wird, muss sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Dezernat Personal angemeldet werden.
Nur in dringenden Ausnahmefällen (z.B. Elternzeit des Vaters bei einer Frühgeburt) ist eine kürzere Frist möglich, diese muss jedoch angemessen sein. Bei nicht eingehaltener Anmeldefrist verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Bei der schriftlichen Anmeldung werden die Zeiträume für die nächsten zwei Jahre verbindlich festgelegt, das dritte Jahr soll flexibel bleiben.
Ist geplant, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch und dessen Umfang mitzuteilen. So kann vermieden werden, dass der Arbeitgeber möglicherweise den Teilzeitwunsch ablehnt.
Wichtig ist auch, dass im Teilzeit-Antrag Beginn, Umfang und Verteilung der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden.
- Beantragung des Elterngeldes (vgl. Kapitel „Elterngeld“):
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden, dabei müssen beide berechtigte Elternteile unterschreiben. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils.
Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden.
Antragsformulare sind bei den Gemeinden, den Krankenkassen oder Krankenhäusern mit Entbindungsstation und der L-Bank (www.l-bank.de oder schriftlich unter der Adresse L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, 76113 Karlsruhe) erhältlich.
- Beantragung des Landeserziehungsgeldes (vgl. Kapitel „Landeserziehungsgeld“):
Das Landeserziehungsgeld erhalten Eltern in Baden-Württemberg im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Elterngeld vom 13. bzw. 15. Lebensmonat des Kindes an, sofern sie dieses beantragen und sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Auszahlung erfolgt für maximal zehn Monate und kann rückwirkend für höchstens sechs Monate gewährt werden.
Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebensmonat des Kindes bei der Erziehungsgeldstelle der Landeskreditbank Baden-Württemberg oder beim Sozialamt der Stadt Stuttgart gestellt werden.
Spezielle Bestimmungen für Studierende
- Befreiung von Studiengebühren (vgl. Kapitel „Befreiung von Studiengebühren“):
Auf Antrag können Studierende, die ein Kind (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) erziehen und pflegen von den Studiengebühren befreit werden.
Anträge können auf der Homepage der Universität Stuttgart herunter geladen werden. Sie werden mit allen erforderlichen Nachweisen bei der Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten eingereicht.
- Ggf. Mitteilung der Geburt eines Kindes an die BAföG-Stelle (vgl. Kapitel „Bundesausbildungsförderungsgesetz“):
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist ausschließlich für den Ausbildungsbedarf vorgesehen. Deshalb kann ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen eines Kindes nicht geltend gemacht werden.
Verfügt der/die Studierende aber über eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es zusätzliche Freibeträge, wodurch sich die BAföG-Leistungen erhöhen können. Der monatliche Freibetrag erhöht sich für jedes Kind um 435 Euro.
Vom Vermögen der Studierenden bleiben für jedes Kind 1.800 Euro anrechnungsfrei.
Studierende mit Kindern werden durch die Einführung eines als Zuschuss gewährten pauschalen Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 113 Euro monatlich für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind stärker unterstützt.
Schwangerschaft und Geburt eines Kindes rechtfertigen eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, d.h. eine Verlängerung der BAföG-Leistungen. Auch Väter können Verlängerungen wegen Erziehung ihres Kindes beantragen.
- Wenn ein Urlaubssemester beantragt wurde (vgl. Kapitel „Urlaubssemester“):
Es empfiehlt sich, das Studium nur für eine möglichst kurze Zeit zu unterbrechen, da ein Wiedereinstieg umso schwerer fällt, je länger die Unterbrechung dauert. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich möglichst schnell um eine Betreuung für das Kind zu kümmern.
