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Finanzierung von Vertretungen

Aufgrund des Aufgabenbereichs von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist die Einstellung einer Vertretung für eine relativ kurze Zeit (z. B. die 14 Wochen Mutterschutz) nicht immer praktikabel und sinnvoll. Am günstigsten ist es daher, wenn bereits eingearbeitete Kolleginnen und Kollegen, die z. B. halbe Stellen oder Stipendien haben, die Vertretung übernehmen können. Für eine längere Unterbrechung, z. B. durch Elternzeit, ist es auf jeden Fall ratsam, so früh wie möglich Absprachen innerhalb des Lehrstuhls zu treffen, auf welche Weise sowohl die wissenschaftliche Qualifikation des oder der Betroffenen als auch die Arbeitsfähigkeit der Gruppe bzw. der Abschluss des Forschungsprojekts gesichert werden kann. 

Vertretung während des Mutterschutzes

Die Möglichkeit der Einstellung von Vertretungen während des gesetzlichen Mutterschutzes (14 bzw. 18 Wochen) hängt prinzipiell von den Möglichkeiten der Finanzierung ab. 

Im Beschäftigtenbereich (früher: Angestellte und Arbeiter) und im Bereich der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte erhält die Universität Stuttgart als Arbeitgeberin aufgrund § 1 Abs. 2 des seit 1. Januar 2006 geltenden "Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" (AAG) alle Aufwendungen erstattet, die sie für werdende Mütter im Rahmen des Mutterschaftsgeldes und im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten zunächst erbringen muss. Daher ist in diesen Bereichen die Einstellung einer Mutterschutzvertretung in der Regel unproblematisch, wenngleich das jeweilige Institut zunächst einmal in Vorleistung treten muss. Dies gilt sowohl für Planstellen als auch für Drittmittelstellen. Für Planstellen gilt insbesondere, dass die Einstellung einer Vertretungskraft während der Schutzfristen sofort möglich ist, weil das Entgelt für die Dauer der Schutzfristen eingestellt wird.

Bei Beamtenstellen ist die Einstellung einer Mutterschutzvertretung grundsätzlich nicht möglich, da die Dienstbezüge der werdenden Mutter weiterlaufen und keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stehen. Es kommt nur eine Bezahlung aus Vertretungsmitteln in Frage, die vorher beim Dezernet Finanzen formlos beantragt werden muss, sofern keine sonstigen Mittel zur Verfügung stehen.

Vertretung während der Elternzeit

Da für den Arbeitgeber während der Elternzeit keine Kosten für Gehalt bzw. Dienstbezüge entstehen, kann für die Zeit, in der die gesetzliche Elternzeit genommen wird, eine Vertretung eingestellt werden. Dies gilt sowohl für Angestelltenstellen als auch für Beamtenstellen.